Leitsatz

1. Bei einer Verfahrensrüge wegen Nichtzustellung der Anklageschrift braucht nicht vorgetragen zu werden, wie sich der Angekagte im Ermittlungsverfahren eingelassen hat und welchen Inhalt der Eröffnungsbeschluß hatte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Angeklagter, dem die Anklageschrift nicht mitgeteilt worden ist, tatsächlich nach und nach alle darin enthaltenen Informationen erhalten hat. Allein diese Möglichkeit gebietet es aber nicht, im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge im einzelnen darzulegen, daß der Angeklagte die Informationen tatsächlich nicht auf einem anderen Weg erlangt hat oder erlangen konnte. Eine solche zusätzliche Hürde für die Rüge der entsprechenden Verletzung des Verfahrensrechts würde dem Zweck und der Bedeutung der in § 201 Abs. 1 StPO enthaltenen Regelung nicht gerecht.

2. Für die erhobene Rüge der Beschränkung der Verteidigung im oben angeführten Sinne ist es nicht erforderlich, über die vorgetragene Behauptung hinaus, der Angeklagte hätte sich bei rechtzeitiger Kenntnis der Anklageschrift in der Hauptverhandlung mit dem erhobenen Tatvorwurf auseinandergesetzt, den Inhalt der beabsichtigten Einlassung im einzelnen darzulegen.

3. Der Angeklagte kann auf die das Strafverfahren abschließende Entscheidung nur dann hinreichend Einfluß nehmen, wenn ihm der Verfahrensgegenstand in vollem Umfang bekannt ist. Dies setzt auch die Kenntnis der Anklageschrift voraus. Die frühzeitige Mitteilung der Anklageschrift kann nicht dadurch ersetzt werden, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung den Anklagesatz verliest. Ein Angeklagter, dem die Anklageschrift nicht mitgeteilt wurde, kann deshalb die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen, um seine Verteidigung genügend vorbereiten zu können. Der Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob die Hauptverhandlung überhaupt ausgesetzt werden soll, ist dann auf Null reduziert. Wird die Aussetzung abgelehnt, begründet dies die Revision.

4. Unterläßt das Gericht die förmliche Zustellung der Anklageschrift, und beruht das Fehlen des Zugangsnachweises damit auf einem Verschulden der Justizbehörden, gehen eventuelle Zweifel hier nicht zu Lasten des Angeklagten.

Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafrichter in Gifhorn zurückverwiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Strafrichter in Gifhorn hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen falscher Namensangabe zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt.

Dem war vorausgegangen, daß der Strafrichter am 30.08.1996 verfügt hatte, dem im Verfahren erster Instanz noch unverteidigten Angeklagten die Anklageschrift nur formlos zu übersenden. Demgegenüber ließ er ihm den Eröffnungsbeschluß vom 17.10.1996 zusammen mit seiner Ladung zur Hauptverhandlung förmlich zustellen. Mit Schreiben vom 24. 10.1996 bestätigte der Angeklagte dem Strafrichter, die Ladung erhalten zu haben, wies ihn aber gleichzeitig darauf hin, daß ihm die Anklageschrift noch nicht mitgeteilt worden sei. Er beantragte deshalb, die Mitteilung nachzuholen , ihn nach § 33a StPO nachträglich anzuhören und den anberaumten Hauptverhandlungstermin aufzuheben. Der Strafrichter nahm diese Anträge nur zum Anlaß, nochmals eine formlose Übersendung der Anklageschrift an den Angeklagten zu verfügen.

Zu Beginn der am 29.11.1996 durchgeführten Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte, sie auszusetzen, weil ihm die Anklageschrift immer noch nicht mitgeteilt worden sei. Er habe bislang lediglich die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten. Deshalb sei die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt eingeschränkt. Der Strafrichter wies den Antrag mit der Begründung zurück, nach einem Aktenvermerk vom 03.09. 1996 sei die Anklageschrift dem Angeklagten übersandt worden. Da der Brief nicht zum Amtsgericht zurückgelangt sei, sei davon auszugehen, daß er sie erhalten habe. In der daraufhin fortgesetzten Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte zur Sache nicht ein.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts. Er macht geltend, seine Verteidigung sei durch den Beschluß des Strafrichters, die Hauptverhandlung nicht auszusetzen, in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO iVm §§ 228 Abs. 1, 201 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafrichter in Gifhorn.

1. Die Revision ist zulässig.

Die erhobene Verfahrensrüge genügt entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zu ihrer Begründung brauchte insbesondere nicht vorgetragen zu werden, wie sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren eingelassen hat und welchen Inhalt der Eröffnungsbeschluß hatte. Hierzu weist die Revision zutreffend darauf hin, daß Ereignisse während des Ermittlungsverfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen lassen, wie sich die Staatsanwaltschaft bei ihrer das Ermittlungsverfahren abschließenden Verfügung im einzelnen entscheiden wird. Zwar ist für den Beschuldigten in der Regel erkennbar, welcher Tatvorwurf ihm gemacht wird. Auf welche rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen die Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung aber im einzelnen stützt, wird ihm nicht bekannt sein. Die Mitteilung der Anklageschrift dient gerade dazu, den Angeklagten umfassend hierüber zu informieren. Der Angeklagte kann die notwendigen Informationen in aller Regel auch nicht aus dem Eröffnungsbeschluß entnehmen. Selbst in den – seltenen – Fällen, in denen das Gericht die angeklagte Tat von der Anklageschrift rechtlich abweichend würdigt, müssen aus seinem Beschluß nicht alle die Informationen hervorgehen, die dem Angeklagten mit der Anklageschrift gegeben werden müssen. Schließlich vervollständigt auch die nach § 222 StPO vorgeschriebene Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen nicht die notwendige Unterrichtung. Daraus geht nämlich insbesondere nicht hervor, auf welche weiteren Beweismittel die Staatsanwaltschaft ihren Tatvorwurf gründet.

Danach kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß ein Angeklagter, dem die Anklageschrift nicht mitgeteilt worden ist, tatsächlich nach und nach alle darin enthaltenen Informationen auf den oben genannten Wegen erhält. Allein diese Möglichkeit gebietet es aber nicht, im Rahmen der hier erhobenen Verfahrensrüge im einzelnen darzulegen, daß der Angeklagte die Informationen tatsächlich nicht auf einem anderen Weg erlangt hat oder erlangen konnte. Eine solche zusätzlich Hürde für die Rüge der entsprechenden Verletzung des Verfahrensrechts würde dem Zweck und der Bedeutung der in § 201 Abs. 1 StPO enthaltenen Regelung nicht gerecht. Die darin vorgeschriebene Mitteilung der Anklageschrift dient gerade dazu, den Angeschuldigten umfassend und aus sicherer Quelle über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren und damit die Voraussetzungen für ein rechtsstaatliches Verfahren zu schaffen. Es soll ihm eben nicht zugemutet werden, die notwendigen Informationen aus sonstigen Quellen zusammenzutragen. Hinzu kommt, daß ein Angeklagter, der die Anklageschrift nicht kennt, nicht wissen kann, ob sein Kenntnisstand vollständig ist.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich auch aus dem Beschluß des BGH vom 14.05. 1974 (BGHSt 25, 325) nichts anderes. Die vorliegende Sache weist keine Parallele zu dem dort entschiedenen Fall auf, in dem der Berufungsrichter den Angeklagten entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht auf sein Recht, in der Hauptverhandlung zu schweigen, hingewiesen hat. Dort ging es nur um die Kenntnis einer einzelnen Entscheidungsalternative für das prozessuale Verhalten, die in jedem Strafverfahren in gleicher Weise wiederkehrt. Dagegen ist hier die Unterrichtung des Angeklagten über die ganz individuelle Grundlage des gegen ihn gerichteten Verfahrens, die zudem aus einer Vielzahl verschiedener Einzelinformationen besteht, Gegenstand der Entscheidung.

Schließlich ist es für die erhobene Rüge der Beschränkung der Verteidigung – anders als bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs – nicht erforderlich, über die hier vorgetragene Behauptung hinaus, der Angeklagte hätte sich bei rechtzeitiger Kenntnis der Anklageschrift in der Hauptverhandlung mit dem erhobenen Tatvorwurf auseinandergesetzt, den Inhalt der beabsichtigen Einlassung im einzelnen darzulegen.

2. Die Revision ist auch begründet.

Dadurch, daß der Strafrichter es zu Unrecht abgelehnt hat, die Hauptverhandlung antragsgemäß auszusetzen, ist die Verteidigung des Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).

Der Angeklagte kann auf die das Strafverfahren abschließende Entscheidung nur dann hinreichend Einfluß nehmen, wenn ihm der Verfahrensgegenstand in vollem Umfang bekannt ist. Dies setzt auch die Kenntnis der Anklageschrift voraus (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 111). Der Sinn der Regelung des § 201 StPO ist es, dem Angeklagten durch schriftliche Mitteilung hinreichende Informationen zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben. Er kann das Schriftstück mit anderen Personen lesen und besprechen, um sich ein tieferes Verständnis über die vom Gericht geteilten Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zu verschaffen (vgl. Kühne StV 1994, 66, 67). Die frühzeitige Mitteilung der Anklageschrift kann deshalb auch nicht dadurch ersetzt werden, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung den Anklagesatz verliest (vgl. BGH bei Holtz, aaO). Es ist deshalb allgemein anerkannt, daß ein Angeklagter, dem die Anklageschrift nicht mitgeteilt wurde, die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen kann, um seine Verteidigung genügend vorbereiten zu können (vgl. BGH bei Holtz aaO; BGH NStZ 1982, 125; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 201 Rz 9; KK-Treier, StPO, 3. Aufl., § 201 Rz 5; LR-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 201 Rz 39 mwN in Fn 47; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rz 263). Zwar steht dem Tatrichter bei der Entscheidung über einen solchen Aussetzungsantrag entsprechend § 265 Abs. 4 StPO ein Ermessensspielraum zu (vgl. LR-Rieß, aaO, Rz 34). Wegen der wichtigen Funktion der Anklageschrift für die Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung ist dieser Ermessensspielraum jedoch im Hinblick auf die Entscheidung der Frage, ob die Hauptverhandlung überhaupt ausgesetzt werden soll, auf Null reduziert. Wird die Aussetzung abgelehnt, begründet dies die Revision (vgl. BGH bei Holtz aaO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO; LR-Rieß, aaO). Dem Gericht steht ein Ermessen deshalb nur im Rahmen der Entscheidung darüber zu, wie lang es den Zeitraum bemißt, den es dem Angeklagten für die Vorbereitung der (Fortsetzung der) Hauptverhandlung zur Verfügung stellt (vgl. BGH bei Holtz, aaO, S. 112).

Der von dem Angeklagten gestellte Aussetzungsantrag war auch begründet. Für die revisionsrichterliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß dem Angeklagten die Anklageschrift entgegen § 201 Abs. 1 StPO nicht mitgeteilt worden ist. Zwar bietet der Umstand, daß die beiden formlos zur Post gegebenen Briefsendungen nicht zum Amtsgericht zurückgelangt sind, einen Hinweis darauf, daß der Angeklagte die Anklageschrift entgegen seinem Vortrag doch erhalten hat. Dies kann aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Da der Strafrichter die Anklageschrift förmlich hätte zustellen lassen müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, Rz 3; KK-Treier, aaO, Rz 8; LR-Rieß, aaO, Rz 14), er dies aber unterlassen hat und das Fehlen des Nachweises damit auf einem Verschulden der Justizbehörden beruht, gehen die verbliebenen Zweifel hier ausnahmsweise nicht zu Lasten des Angeklagten (vgl. OLG Karlsruhe MDR 74, 774; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 337 Rz 12).

Da der Strafrichter den Antrag gleichwohl zurückgewiesen und die Hauptverhandlung ohne Unterbrechung fortgeführt hat, kann dahingestellt bleiben, ob es in diesem einfach gelagerten Fall ausgereicht hätte, dem Angeklagten in einer kurzen Unterbrechung der Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, die ihm überreichte Anklageschrift sorgfältig zu lesen und seine Verteidigung, ggf. unter telefonischer Rücksprache mit einem Verteidiger, vorzubereiten.

Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Der Angeklagte hätte sich nach einer hinreichenden Vorbereitung seiner Verteidigung zur Sache eingelassen und dadurch möglicherweise eine ihm günstigere Entscheidung erzielt (vgl. BGH bei Holtz, aaO; Dahs/Dahs, aaO).

1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Moschüring, Richter am Oberlandesgericht Dr. Ullrich und Richter am Landgericht Kaiser.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).

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