Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der 21-jährige Angeklagte ist gemeinsam mit älteren Geschwistern bei seinen Eltern in Cottbus aufgewachsen. Er hat dort bis Sommer 1990 die 10. Klasse der Schule besucht mit Abschluß und im Anschluß daran den Beruf eines Tischlers in drei Jahren erlernt. Zur Zeit arbeitet er in der Landwirtschaft ohne formelle Anstellung und ohne “förmliches Einkommen”. Er erhält nach seinen Angaben ca. 400,- DM, wovon er auch Kost und Logis bestreitet.

Ausweislich des Bundeszentralregisters ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Der Angeklagte sollte seinen Wehrdienst vom 01.04.1995 bis 31. 03.1996 leisten und hatte einen entsprechenden Einberufungsbescheid erhalten zur 10. Kompanie des Nachschubbataillon 6 in der Stapelholmer Kaserne in Seeth. Er trat den Dienst nicht an – er hätte am 03.04.1995 bis 18:00 Uhr in der Kaserne sein müssen. Am 08. Mai 1995 traf er dann gegen 20:00 Uhr freiwillig in Seeth ein – nach seinen Angaben, um zu vermeiden, von Feldjägern aus seinem Dorf geholt zu werden. Am 09.05.1995 wurde er um 6:30 Uhr wegen Gehorsamsverweigerung vorläufig festgenommen. Er gab an, “Totalverweigerer” zu sein und keine Befehle zu befolgen. Er habe dementsprechend auch keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt und werde dies auch nicht tun. Gegen ihn wurde wegen der Befehlsverweigerung und der Abwesenheit ein Dauerarrest von sieben Tagen verhängt und vollstreckt vom 10.05. bis 16.06.1995. Wegen erneuter Gehorsamsverweigerung nach der Entlassung aus dem Arrest am 16. Mai wurde anschließend ein 14-tägiger Arrest verhängt und ebenfalls vollstreckt. Es schloß sich anschließend ein weiterer Arrest von drei Wochen an, ebenfalls wegen Befehlsverweigerung. Während der Vollstreckung des dreiwöchigen Arrestes verweigerte der Angeklagte ab 14. Juni 1995 die Nahrungsaufnahme, weil er sich mit einem anderen Wehrpflichtigen, der ebenfalls “Totalverweigerer” ist und sich auch in Haft (Arrest) befand, solidarisieren wollte.

Am 19.06.1995 wurde dem Angeklagten dann die Ausübung des Dienstes verboten – er verließ daraufhin die Kaserne.

Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt eingeräumt und sinngemäß erklärt:

Er sei zwar in Kindheit und Jugend in der damaligen DDR in der FDJ und bei den Pionieren gewesen, habe am Wehrkundeunterricht teilgenommen und sei in der 9. Klasse in einem Zivilverteidigungslager gewesen. Das sei aber unter den damaligen Verhältnissen normal gewesen; er habe zwar versucht, drumherum zu kommen, sei aber wohl auch noch zu jung gewesen. Seine jetzige Einstellung sei im wesentlichen durch den Golfkrieg verursacht. Er sei gegen Kriege, gegen Militär jeglicher Art. Er lehne auch die Leistung des Zivildienstes ab, desgleichen sogenannte “freie Arbeit” gemäß § 15a ZDG. Der Zivildienst diene nämlich der Gesamtverteidigung; im Spannungsfall würden Zivildienstleistende herangezogen, desgleichen aber auch solche Bürger, die “freie Arbeit” geleistet hätten. Ihn brauche im übrigen keiner zu verteidigen.

Der Zeuge Gutzmann hat bekundet, daß die Verhängung des Arrestes insbesondere auch zur Wahrung der Disziplin der Truppe erfolgt sei. Tatsächlich sei diese auch zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen – eben aufgrund dieser Sofortmaßnahmen.

Entscheidungsgründe

Danach hat sich der Angeklagte der Fahnenflucht gemäß § 16 WStG schuldig gemacht. Er ist eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen bzw. die Beendigung des Wehrdienstes zu erreichen; er handelte auch vorsätzlich, d.h. in Kenntnis der Tatumstände und mit der im gesetzlichen Tatbestand genannten Absicht. Daß er daneben weitere Ziele verfolgt, steht dieser Feststellung nicht entgegen.

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig; sein Verhalten ist insbesondere nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Selbst wenn die Tat hier auf einer Gewissensentscheidung beruht, worauf noch einzugehen ist, führt das Vorliegen einer solchen nicht zur Rechtfertigung der Tat. Zum einen steht die Geltung und Verbindlichkeit der Rechtsordnung für den einzelnen nicht unter dem Vorbehalt seines Gewissens (vgl. OLG Frankfurt, StV 1989, 107, 108). Zum anderen kann sich der Gewissenstäter schon deshalb nicht auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen, weil in diesen Bereichen Art. 4 Abs. 3 und Art. 12a Abs. 2 GG eine abschließende Regelung darstellen, durch die das Grundrecht der Gewissensfreiheit in spezieller Weise ausgestaltet wird (vgl. BVerfGE 23, 127, 132). Nach diesen Regelungen ist der Angeklagte nicht nur berechtigt, den Kriegsdienst zu verweigern; es kommt darüber hinaus sogar die Möglichkeit in Betracht, gemäß § 15a ZDG ein freies Arbeitsverhältnis einzugehen. Es heißt in der genannten Vorschrift: “Von der Heranziehung zum Zivildienst kann abgesehen werden, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, jedoch freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird.” [Falsch zitiert!] Diese gesetzliche Möglichkeit ist zwar speziell für die Zeugen Jehovas geschaffen worden, ist jedoch nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Dies bedeutet letztlich, daß dem Angeklagten zumutbar ist, die gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Insbesondere bei der letztgenannten Möglichkeit gilt dies, weil es sich dabei um ein ganz normales Arbeitsverhältnis handelt, das darüberhinaus auch noch sozialen Aspekten dient. Auf irgendwelche zukünftigen Eventualitäten kann sich der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen, auf allgemeine politische Erwägungen ohnehin nicht.

Der Angeklagte hat mithin rechtswidrig gegen geltendes Recht verstoßen und dabei auch schuldhaft gehandelt.

Die Anwendung von Jugendstrafrecht kommt bei diesem Angeklagten nicht in Betracht. Er begann seine Straftat zwar noch wenige Tage vor seinem 21. Geburtstag, so daß er grundsätzlich noch Heranwachsender ist. Nach seinem Werdegang und dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung machte, lassen sich bei ihm auf keinen Fall Reifeverzögerungen feststellen. Jugendtypisches Verhalten liegt auch gewiß nicht vor.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu werten, daß er bisher ausweislich des Bundeszentralregisters nicht bestraft ist und daß er den eigentlichen Tatvorwurf eingeräumt hat. Im Rahmen der Strafzumessung ist zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen, daß er aufgrund einer Gewissensentscheidung gehandelt hat bzw. daß dies nicht auszuschließen ist. Unter einer Gewissensentscheidung wird jede ernste, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung verstanden, die der einzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfGE 12, 45, 55).

Der Angeklagte hat sich auf eine solche Gewissensentscheidung berufen. Er vertritt offenbar eine radikal-pazifistische Einstellung, ist gegen jede Art von Krieg und Militär. Diese Einstellung ist auch nicht oberflächlich, sondern einerseits aus der Erfahrung in der “DDR” als Schüler und andererseits aus Eindrücken aus dem Golfkrieg begründet. Daß der Angeklagte seine Entscheidung als für sich bindend und innerlich verpflichtend erfährt, ergibt sich aus seinem konsequenten Verhalten, welches durch Zwangsmaßnahmen (Arrest unter harten Bedingungen) nicht zu beeinflussen war und sich auch in der Verweigerung der Annahme von Wehrsold zeigt. Wenn auch gewisse Zweifel bleiben, weil der Angeklagte offenbar seine Auffassung rein politisch gewonnen hat und vertritt und insoweit möglicherweise keine generell-pazifistische Einstellung haben könnte, sondern nur hinsichtlich der von ihm nicht anerkannten Rechtsordnung in Deutschland, reichen diese dennoch nicht aus, eine Gewissensentscheidung zu verneinen. Vielmehr gilt hier der allgemeine strafrechtliche Beweisgrundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten”.

Andererseits war zu werten, daß der Angeklagte zunächst über fünf Wochen dem Dienst ferngeblieben ist und auch nach seiner Rückkehr keinen Dienst geleistet hat. [Wohlgemerkt: Die Gehorsamsverweigerungen waren nicht angeklagt!] Hinzu kommt auch, daß er sich zumindest in diesem Zusammenhang gegen die Rechtsordnung stellt, beispielsweise auch nicht die ihm möglichen rechtlichen Schritte der Kriegsdienstverweigerung pp. ergreift. Er hat mithin dieses Strafverfahren geradezu provoziert.

Bei Berücksichtigung dieser Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als tat- und schuldangemessen – vor allem bei Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte hier immerhin aufgrund einer Gewissensentscheidung gehandelt hat. Gemäß § 47 StGB war hier auf eine kurze Freiheitsstrafe zu erkennen zur Einwirkung auf den Angeklagten, weil hier besondere Umstände in der Persönlichkeit vorliegen, nämlich die konsequente und beharrliche Verfolgung seines Ziels ohne Rücksicht auf die Rechtsordnung, in der er lebt. Dagegen kam die Verhängung eines Strafarrestes gemäß § 12 WStG nicht in Betracht, weil ein solcher neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 StGB weiter (zusätzlich) voraussetzt, daß Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin geboten ist. Eine solche Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Nach den Bekundungen des Zeugen Gutzmann ist in diesem Fall wegen des konsequenten Eingreifens der Bundeswehr die Disziplin der Truppe zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Die Verhängung und Verbüßung der Arreste ist offenbar in der Einheit bekannt geworden; mit den anderen Soldaten ist der Angeklagte praktisch gar nicht zusammengekommen. Eine etwaige Beeinträchtigung der Disziplin der Truppe durch diesen Fall hat sich auch später nicht mehr ergeben.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte ist nicht bestraft, hat ein geordnetes Leben geführt und ist auch geständig. Insoweit ist eine günstige Sozialprognose zu treffen. Einer Strafaussetzung könnte hier allein entgegengesetzt werden, daß der Angeklagte ausdrücklich erklärt hat, daß er bei seiner Auffassung bleibt und auch weder Ersatzdienst leisten will noch “freie Arbeit”. Dies reicht jedoch allein nicht aus, ihm die Wohltat der Strafaussetzung zu versagen. Einerseits kann von dem Angeklagten nur eine Verhaltensänderung, nicht auch eine Gesinnungsänderung verlangt werden. Hier bleibt abzuwarten, wie er sich künftig verhalten wird. Darüberhinaus darf vom Gericht nicht versucht werden, den Täter aufgrund Gewissensentscheidung durch übermäßig harte Aussprüche im Bereich der Rechtsfolgen als Persönlichkeit mit Selbstachtung zu brechen, zumal bei Gewissenstätern ein aus Art. 4 GG abgeleitetes Wohlwollensgebot bei der Strafzumessung gilt (vgl. auch hier BVerfGE 23, 127, 134).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Husum, Richter am Amtsgericht Reinhardt als Vorsitzender.

Verteidiger: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Rainer Scheer, J.-F.-Kennedy-Allee 53, 38 444 Wolfsburg, Tel. 05361 / 77 41 97.