Leitsatz

Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Dem Angeklagten wird auferlegt, 36.000,00 DM in 36 gleichen monatlichen Raten zu zahlen an: Bewährungs- und Straffälligenhilfe Thüringen e.V.

Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der am 23.06.1973 in Weimar geborene Angeklagte ist in Arnstadt wohnhaft.

Der Angeklagte hat zu DDR-Zeiten eine Berufsausbildung mit Abitur zum Elektronikfacharbeiter durchlaufen. Seit dem Jahre 1994 ist er Abgeordneter des Thüringer Landtages. Als solcher verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von 5.800,00 DM zuzüglich 3.000,00 DM steuerfreier Aufwandsentschädigung. Von dieser Aufwandsentschädigung unterhält er ein Wahlkreisbüro, wobei er 1.800,00 DM zur Finanzierung beisteuert. Daher verfügt der Angeklagte insgesamt über ein Nettoeinkommen von ca. 7.000,00 DM monatlich.

Der Angeklagte lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der 2 Kinder hervorgegangen sind.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher lediglich wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gem. § 45 Abs. 2 JGG am 01.02.1993 eingestellt.

Mit Bescheid vom 30.03.1992 wurde der Angeklagte durch das Bundesamt für den Zivildienst als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 09.07.1993 wurde er für die Zeit vom 04.10.1993 bis zum 31.12.1994, im nachhinein verkürzt auf den Zeitraum bis zum 30.09. 1994, zum Zivildienst einberufen. Diesen Zivildienst sollte er in einem Arnstädter Seniorenheim ableisten.

Gegen diesen Einberufungsbescheid legte der Angeklagte mit Datum vom 13.08.1993 Widerspruch ein. Durch mittlerweile rechtskräftigen Widerspruchsbescheid vom 21.09.1993 wurde dieser Widerspruch des Angeklagten durch das Bundesamt für den Zivildienst zurückgewiesen. Der Angeklagte wurde deshalb aufgefordert, am 04.10.1993 den Zivildienst in dem genannten Seniorenheim anzutreten. Trotz wiederholter Aufforderung trat er den Zivildienst nicht an. Hierzu hatte er schon mit Schreiben vom 18.08. 1993 gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst angekündigt, daß er auch den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigern werde.

Mit der Landtagswahl am 16.10. 1994 wurde der Angeklagte zum Abgeordneten des Thüringer Landtages gewählt. Die beantragte Aufhebung der Immunität erfolgte am 03. 02.1995 durch den Justizausschuß des Thüringer Landtages (Artikel 55 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Thüringen in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages).

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, daß er den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigere. Hierzu führte er u.a. aus, daß der Zivildienst ein ziviler Zwangsdienst sei und eine wirtschaftliche Ausbeutung bedeute sowie die Wegnahme von Arbeitsplätzen anderer. Dadurch werde ein Pflegenotstand innerhalb der Krankenhäuser und Altenheime verdeckt. Auch könne er als Zivildienstleistender im Falle eines Krieges zu Kriegshandlungen wie z.B. zum Blindgängerentschärfen herangezogen werden. Damit unterstütze er dann einen Militarismus, den er ablehne.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wegen Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht. Denn er hat den Zivildienst nicht termingerecht angetreten und ist diesem Zivildienst auch in der Folgezeit ferngeblieben. Dies geschah auch dauerhaft, da er bisher den Zivildienst nicht angetreten hat und dies auch für die Zukunft ablehnt.

Das Fernbleiben von dem Zivildienst erfolgte auch rechtswidrig. Denn es sind keine Gewissensgründe erkennbar, die es dem Angeklagten nicht ermöglichen könnten, den Zivildienst abzuleisten. Die verfassungsrechtlich garantierte Gewissensfreiheit aus Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes stellt im vorliegenden Fall keinen rechtfertigenden Grund für eine Dienstflucht dar, weil der Angeklagte sich gegen eine Verpflichtung wendet, die insgesamt von der Rechtsordnung anerkannt ist. Der Angeklagte setzt sich somit in einen Widerspruch zur Rechtsordnung, auch wenn es ihm aus Gewissensgründen unmöglich erscheint, den Zivildienst anzutreten.

Entschuldigungsgründe für das Verhalten des Angeklagten sind nicht erkennbar. Denn es erscheint nicht unzumutbar, daß der Angeklagte sich normgemäß verhält. Insbesondere bestand für ihn kein solcher spezifischer Konflikt zwischen Identitätsverwirklichung und Gewissensbildung, dem er sich zur Rettung seiner psychischen Identität und Integrität nur durch Flucht vor dem Zivildienst hätte entziehen können.

Ebensowenig kommt ein Entschuldigungsgrund im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB in Frage. Zwar umfaßt dieser Entschuldigungsgrund auch die psychische Unversehrtheit. Jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß für den Angeklagten psychisch-pathologische Folgen durch das Ableisten des Zivildienstes zu befürchten wären.

Eine Anerkennung des Rechts auf ein gewissenskonformes Leben als notstandsfähiges Rechtsgut, über welches neben dem Dienst an der Waffe auch der Ersatzdienst aus Gewissensgründen verweigert werden könnte, kommt für das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dem steht zum einen schon die Intention des Artikel 4 Abs. 3 und 12a Abs. 2 des Grundgesetzes entgegen, während zum anderen eine grundsätzliche Straflosigkeit von Überzeugungstätern die inakzeptable Folge eines solchen Entschuldigungsgrundes wäre. Dies führte dazu, daß die Geltung und Verbindlichkeit der Rechtsordnung für den einzelnen unter dem Vorbehalt seines jeweiligen Gewissens gestellt und damit die Rechtsordnung letztendlich für alle außer Kraft gesetzt werden würde. Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz wird teilweise von vornherein als Entschuldigungsgrund mit der Begründung ausgeschlossen, daß rechtsstaatliche Normen Vorrang vor einzelnen Gewissensentscheidungen haben. Schon von daher wird dieses grundgesetzlich geschützte Recht bei der Prüfung von Entschuldigungsgründen nicht beachtet.

Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 32, 98) festgestellt, daß das Strafrecht dann zurückweichen muß, wenn mit der psychischen Bedrängnis die Existenz des einzelnen auf dem Spiel steht. Eine solche Bedrängnis liegt demnach vor bei einer “ernsten sittlichen, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne Gewissensnot handeln könnte”, also bei einer extremen Gewissensnot.

Daraus folgt indes nicht die Ableitung eines allgemeingültigen Entschuldigungsgrundes aus Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz. Dies erst recht nicht, wenn in erster Linie politische Gründe für die Zivildienstverweigerung ausschlaggebend sind (so auch die Rechtsprechung des BVerfG in: 19, 135; 23, 127).

Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall überwiegend mit politischen Gründen argumentiert, welche jedoch sein Tun gerade nicht entschuldigen, sondern allenfalls hinsichtlich der Strafzumessung Berücksichtigung finden können. Denn der Angeklagte hat angegeben, daß er zum einen wegen des herrschenden Pflegenotstandes es ablehne, als billiges Arbeitsgut den einzelnen Institutionen zugewiesen zu werden. Zum anderen hat er angegeben, daß aufgrund der Gesetzeslage er u.a. im Falle eines Krieges verpflichtet sein könnte (z.B. zum Blindgängersuchen), auch als Zivildienstleistender eingesetzt werden zu können. Diese Argumente finden jedoch in den gesetzlichen Strafbestimmungen keinen Platz. Vielmehr kann jeder Bürger, der Angeklagte insbesondere als Landtagsabgeordneter, durch politische Betätigung dafür sorgen, daß die von dem Angeklagten beanstandeten Gesetze geändert werden.

Somit hat das Gericht letztendlich keinerlei Zweifel an der Tatbestandserfüllung des Delikts der Dienstflucht durch den Angeklagten.

Der Angeklagte war zur Tatzeit über 20 Jahre alt, somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte, der freilich seit der Tat 2 Jahre älter geworden ist, in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, kann kein Jugendstrafrecht des § 105 JGG mehr angewendet werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte schon im Jahre 1993 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zu der mittlerweile 2 Kinder gehören, lebte. Weiterhin hat er sich früh verselbständigt und einen eigenen Haushalt gegründet. Zudem hat er schon in der Vergangenheit und auch im Alter von 20 Jahren für sein Alter ein weit überdurchschnittliches politisches Interesse und Engagement gezeigt, welches letztendlich im Jahre 1994 dazu führte, daß er ein Landtagsmandat erhielt. Für das Gericht steht somit zweifelsfrei fest, daß der Angeklagte schon zur Tatzeit erwachsen war.

Die Strafzumessung orientiert sich am gesetzlichen Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Bei der Strafzumessung war zwischen der Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und der Stärke des Gewissensdruckes mit der dadurch für den Angeklagten geschaffenen Zwangslage, aus der die Entscheidung für ihn zur sogenannten Totalverweigerung erwachsen ist, abzuwägen.

Der Angeklagte hat in erster Linie politische Gründe für sein Verhalten angeführt. Er ist der Auffassung, der zivile Zwangsdienst würde ein gesellschaftliches System stützen, welches er nicht unterstützen könne. Dies sei mit seinem Gewissen unvereinbar. Eine solche Argumentation entspricht den oben erwähnten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts nur ansatzweise, so daß hier, anders als beispielsweise bei dem Gewissensdruck, dem ein Zeuge Jehovas in vergleichbarer Situation ausgesetzt ist, bestenfalls eine Gewissensentscheidung ohne besonderen Druck zugebilligt werden kann. Denn ein Zivildienst in der Altenpflege kollidiert in keinster Weise mit der im übrigen gesellschaftlich anerkannten Entscheidung des Angeklagten, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Seine Entscheidung gegen den Zivildienst ist somit weder eine moralische noch eine religiöse, sondern allenfalls eine von ethischen Gesichtspunkten begleitete.

Auch unter Berücksichtigung des Wohlwollensgebotes bei Gewissenstätern (BVerfGE 23, 127) ist daher bei der hier vorzunehmenden Strafzumessung der Bedeutung der gesellschaftlichen Ordnung und der Autorität des vorhandenen Rechts größeres Gewicht beizumessen als der Stärke des Gewissensdruckes und der daraus folgenden Zwangslage für den Angeklagten.

Weiterhin ist bei der Strafzumessung berücksichtigt worden, daß der Angeklagte bisher lediglich wegen einer sogenannten Jugendsünde in Erscheinung getreten ist, der kein besonderes Gewicht beigemessen werden kann.

Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht die Festsetzung einer Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen gehalten, um auf den Angeklagten in notwendiger Weise einzuwirken. Denn der Angeklagte wendet sich gegen ein Element der Rechtsordnung, das Ausdruck eines demokratischen Sozialstaates ist, nämlich den Zivildienst, der anstelle des Wehrdienstes geschaffen worden ist. Hierbei ist auch nicht unbedeutend, daß ein solches Recht nur in wenigen Staaten und Gesellschaften vorhanden ist, insbesondere nicht in totalitären Staaten. Weiterhin war diese Freiheitsstrafe verhältnismäßig anzusetzen. Hierbei mußte insbesondere berücksichtigt werden, daß diese Strafe einen ansonsten unbescholtenen jungen Familienvater besonders hart trifft.

Aus alldem ergibt sich, daß die mit acht Monaten im unteren Bereich der Strafzumessungsmöglichkeit liegende Freiheitsstrafe als angemessen und ausreichend erscheint.

Diese Freiheitsstrafe war zur Bewährung auszusetzen, da die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB hier nicht zwingend eine Vollstreckung gebietet.

Insbesondere im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz ist zwar nach nicht gänzlich einheitlicher, aber mittlerweile herrschender Rechtsprechung bei der nach § 56 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Bewährungsprognose der Gesichtspunkt der dauerhaften Totalverweigerung nicht negativ zu bewerten. Denn dem steht das Doppelbestrafungsverbot aus Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz nach überwiegender Meinung entgegen. Anderenfalls wäre nämlich ein Ausschluß des Tatbestandes der Dienstflucht von der Strafaussetzung die logische Folge. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 24, 64) ist es gerade unzulässig, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Strafaussetzung auszuschließen. Somit kann auch nicht in den Fällen einer dauerhaften Totalverweigerung unter Hinweis auf die negative Signalwirkung in der Öffentlichkeit und die damit einhergehenden generalpräventiven Gründe eine Strafaussetzung schematisch abgelehnt werden.

Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte anders geartete Straftaten in naher Zukunft begehen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Arnstadt, Richter am Amtsgericht Bitz als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Helmut Riedel, Wielandstraße 31, 60 318 Frankfurt/Main, Tel. 069 / 5 97 23 64, Fax 069 / 5 97 83 39.