Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt – Jugendrichter – vom 21.12. 1995 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I. Das Amtsgericht – Jugendrichter – Arnstadt hat den Angeklagten am 21.12.1995 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt.
Damit sind die tatsächlichen Feststellungen und der darauf beruhende Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
Die Kammer hat damit ihrer Strafzumessungsentscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde zu legen:
Der am 23.06.1973 in Weimar geborene Angeklagte ist in Arnstadt wohnhaft. Er hat zu DDR-Zeiten eine Berufsausbildung mit Abitur zum Elektronikfacharbeiter durchlaufen. Seit Oktober 1994 ist er Abgeordneter des Thüringer Landtages. Als solcher verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 5.800,– DM zuzüglich 3.000,– DM steuerfreie Aufwandsentschädigung. Von dieser Aufwandsentschädigung unterhält er unter anderem ein Wahlkreisbüro, wobei er 1.800,– DM zur Finanzierung beisteuert.
Der Angeklagte lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, denen er unterhaltspflichtig ist.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher lediglich wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 JGG am 01.02.1993 eingestellt (Az.: 706 Js 7029/92).
Mit Bescheid vom 30.03.1992 wurde der Angeklagte durch das Bundesamt für den Zivildienst als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 09.07.1993 wurde er für die Zeit vom 04.10.1993 bis zum 31.12.1994, im Nachhinein verkürzt auf den Zeitraum bis zum 30. 09.1994, zum Zivildienst einberufen. Diesen Zivildienst sollte er in einem Arnstädter Seniorenheim ableisten.
Gegen diesen Einberufungsbescheid legte der Angeklagte mit Datum vom 13.08.1993 Widerspruch ein. Durch mittlerweile rechtskräftigen Widerspruchsbescheid vom 21.09.1993 wurde dieser Widerspruch durch das Bundesamt für den Zivildienst zurückgewiesen. Der Angeklagte wurde deshalb aufgefordert, am 04.10.1993 den Zivildienst in dem genannten Seniorenheim anzutreten. Trotz wiederholter Aufforderung trat er den Zivildienst nicht an. Hierzu hatte er schon mit Schreiben vom 18.08.1993 gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst angekündigt, daß er auch den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigern werde.
Mit der Landtagswahl am 16.10. 1994 wurde der Angeklagte zum Abgeordneten des Thüringer Landtages gewählt. Die beantragte Aufhebung der Immunität erfolgte am 03. 04.1995 durch den Justizausschuß des Thüringer Landtages (Artikel 55 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Thüringen in Verbindung mit § 104 Abs. 1 S. 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages).
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht. Er hat den Zivildienst nicht termingerecht angetreten und ist dem Zivildienst auch in der Folgezeit ferngeblieben. Dies geschah dauerhaft, da er bisher den Zivildienst nicht angetreten hat und diesen auch für die Zukunft ablehnt. Das Verhalten des Angeklagten ist weder gerechtfertigt noch entschuldigt.
II. Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre alt und somit Heranwachsender im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG.
Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte, der freilich seit der Tat 2 1/2 Jahre älter geworden ist, in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, kann kein Jugendstrafrecht mehr angewendet werden.
Der Angeklagte ist altersgemäß gereift, Anhaltspunkte für eine verzögerte Entwicklung liegen nicht vor. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte schon im Jahre 1993 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zu der mittlerweile zwei Kinder gehören, lebte. Er hat sich früh verselbständigt und einen eigenen Haushalt gegründet. Zudem hat er schon in der Vergangenheit und auch zur Tatzeit ein für sein Alter weit überdurchschnittliches politisches Interesse und Engagement gezeigt, welches letztendlich im Jahre 1994 dazu geführt hat, daß er ein Landtagsmandat erhielt.
Die Strafzumessung orientiert sich am gesetzlichen Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG, der eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren vorsieht.
Die Strafandrohung des § 53 ZDG schützt die gleichmäßige Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne einer gesellschaftspolitisch notwendigen Gewährleistung der sogenannten Wehrgerechtigkeit. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, daß die Gewissensentscheidung – auch hinsichtlich der Ableistung des Ersatzdienstes – nicht derart sanktioniert werden darf, daß hierdurch die Substanz der Persönlichkeit eines Verweigerers zerstört würde.
Aus vorstehenden Erwägungen muß sich die Strafzumessung einerseits an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes als solchen, andererseits aber an der inneren Situation des Angeklagten, die zur Totalverweigerung geführt hat, orientieren. Dabei ist die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur Totalverweigerung erwachsen ist, besonders zu berücksichtigen (BVerfGE 23, 127).
Der Angeklagte hat folgende Motive für die Verweigerung auch des Zivildienstes angegeben:
- der Zivildienst sei Bestandteil des Verteidigungsplanes, mit einer Heranziehung im Ernstfall sei zu rechnen;
- Zivildienstkräfte seien keine Fachkräfte für Alters- oder Krankenpflege, weshalb alten Leuten die Pflege durch Zivildienstleistende nicht zugemutet werden könne;
- als Zivildienstleistender würde er dazu beitragen, daß Arbeitsplätze vernichtet bzw. keine neuen Arbeitsplätze geschaffen würden;
- es widerspreche dem Grundgedanken der Wehrgerechtigkeit, daß untauglich gemusterte junge Männer, Polizeibeamte und auch Spitzensportler weder Wehr- noch Ersatzdienst leisten müßten, während er herangezogen werden solle.
Eine „ernste, sittliche, das heißt an den Kategorien von gut und böse orientierte Entscheidung“, die der Angeklagte „als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“ (BVerfGE 23, 127), vermochte die Kammer bei dieser Darstellung des Angeklagten über seine Beweggründe nur bedingt und ansatzweise zu erkennen.
Insbesondere hat der Angeklagte nicht zu erklären vermocht, warum er auch ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG, bei dem er außerhalb jeder staatlichen Aufsicht stehen würde, grundsätzlich ablehnt.
In der Berufungsverhandlung hat sich somit deutlich herauskristallisiert, daß die Entscheidung des Angeklagten aus politischen und weltanschaulichen Motiven heraus entstanden und von moralisch-ethischen Gesichtspunkten allenfalls mitbegleitet ist. Auch wenn ihm durchaus ein gewisser – politisch motivierter – Gewissenskonflikt bei der Entscheidung, den Ersatzdienst abzuleisten, zuzusprechen ist, wiegt dieser nicht allzu schwer. Deshalb ist bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung des „Wohlwollensgebots“ bei Gewissenstätern (BVerfGE 23, 127) der „Bedeutung für die Ordnung des Staates“ sowie der „Autorität des gesetzten Rechts“ größeres Gewicht beizumessen als „der Stärke des Gewissensdrucks“ und der dadurch bei dem Angeklagten geschaffenen Zwangslage.
Die Strafhöhe muß in Fällen der politisch motivierten Totalverweigerung höher und spürbarer ausfallen, als dies bei religiös motivierten Totalverweigerern, wie zum Beispiel den Zeugen Jehovas, regelmäßig der Fall sein dürfte. Insbesondere muß die ausgesprochene Strafhöhe in einem angemessenen Relationsverhältnis zur Dauer der verweigerten, jedoch vom Grundgesetz vorgeschriebenen Ersatzdienstleistung stehen.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Wahl zum Abgeordneten des Thüringer Landtages spätestens am 30.09.1994, also drei Monate vor seinem ursprünglichen Dienstende am 31.12.1994, gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 ZDG ohnehin aus dem Zivildienstverhältnis hätte entlassen werden müssen. Auch ist strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten zu veranschlagen, daß dieser nicht vorbestraft ist, von Anfang an geständig war und zumindest in der Berufungsverhandlung Einsicht gezeigt hat, daß sein Verhalten einen Straftatbestand erfüllt und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen muß.
Strafschärfend fiel hingegen ins Gewicht, daß aus generalpräventiven Zwecken eine strenge Sanktionierung von Verstößen gegen § 53 ZDG geboten ist. Diese Vorschrift dient der Wehrgerechtigkeit, indem mit dem Zivildienst dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer ein dem Wehrdienst gleichwertiges Opfer auferlegt wird. Durch die erhebliche Zahl der Abwesenheitsdelikte bei Zivildienstleistenden wird zum einen ein Nachahmungseffekt bewirkt und zum anderen wird die Bereitschaft der Wehrpflichtigen zu ihrer Pflichterfüllung negativ beeinflußt. Schließlich wird auch die Durchführung des Zivildienstes in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten durch die rechtswidrige Abwesenheit erheblich gestört.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten tat- und schuldangemessen. Die bereits von dem Amtsgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ist auch für die Kammer aufgrund des strafprozessualen Verbotes der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO) bindend und bedarf damit keiner weiteren Erörterung.
Die Kammer hat jedoch die von dem Amtsgericht verhängte Bewährungsauflage hinsichtlich der Höhe der Geldauflage geändert. Eine Geldauflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB darf nicht dazu dienen, einen Angeklagten so zu stellen, als würde er im Nachhinein das betreffende Opfer der von ihm abgelehnten Dienstpflicht erbracht haben. Die Auflage dient nicht der Vorteilsabschöpfung, sondern soll dem Gedanken angemessener Sühne und der Genugtuung für das begangene Unrecht Rechnung tragen (vgl. OLG Hamm NStZ 1991, 583 f.).
Unter Berücksichtigung des Gewichts der vom Angeklagten begangenen Tat, die eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Folge gehabt hat, erscheint es angemessen, eine Geldauflage festzusetzen, die dem Angeklagten ein fühlbares Opfer abverlangt und so die Genugtuungsfunktion erfüllt. Die Kammer bemißt unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten die an zwei als gemeinnützig anerkannte Träger der Jugendhilfe zu zahlende Geldbuße auf 20.000,– DM.
Die Kostenentscheidung für das nach alledem erfolglose Rechtsmittel beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
3. Kleine Strafkammer des Landgerichts Erfurt, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Appl als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Helmut Riedel, Wielandstraße 31, 60 318 Frankfurt/Main, Tel. 069 / 5 97 23 64, Fax 069 / 5 97 83 39.