Leitsatz

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 24.01.1996 wird auf seine Kosten verworfen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Gegen den Beschluß, mit dem der Strafrichter beim Amtsgericht den Antrag auf Beiordnung der bisherigen Wahlverteidigerin als Pflichtverteidigerin abgelehnt hat, steht dem Angeklagten die Beschwerde nach § 304 I StPO zu.

In der Sache hat diese jedoch keinen Erfolg.

Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte einen Anspruch darauf hatte, daß ihm für die Hauptverhandlung ein Pflichtverteidiger beigeordnet würde, kann eine solche Anordnung nicht nachträglich erfolgen. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nämlich schlechthin unzulässig (vgl. OLG Hamburg, Beschluß vom 3.11.1986 – 2 Ws 390/86 –; OLG Düsseldorf, StV 1984, 66; Kleinknecht-Meyer, StPO, 41. Aufl., § 141 Rdnr. 8; Löwe-Rosenberg-Lüderssen, § 141 Rdnr. 11), und zwar auch dann, wenn – wie hier – ein rechtzeitiger Antrag auf Beiordnung gestellt wurde.

Über die Notwendigkeit einer Beiordnung hat das Gericht auch ohne Antrag von Amts wegen zu entscheiden. Die Bestellung des Pflichtverteidigers geschieht nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern hat allein den Zweck sicherzustellen, daß der Angeklagte, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, in Fällen notwendiger Verteidigung zukünftig einen Verteidiger hat. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt damit ausschließlich zur Wahrung der Belange des Angeklagten und im Interesse der Rechtsfindung. Diese Interessenlage besteht nicht mehr, wenn das Verfahren abgeschlossen oder die Verhandlung, für die die Bestellung des Pflichtverteidigers allein in Betracht kam, bereits durchgeführt worden ist (OLG Düsseldorf, StV 1984, 66).

So liegt es hier. Mit Abschluß der ersten Instanz sind – wenn sie überhaupt vorlagen – jedenfalls die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung für diesen Verfahrensabschnitt entfallen. Die nachträgliche Bestellung von RA’in Heinecke zur Pflichtverteidigerin könnte nur noch kostenrechtlich von Bedeutung sein. Über den Antrag auf Beiordnung für die Rechtsmittelinstanz hat die Kammer nicht zu befinden.

Die Kostenfolge beruht auf § 473 I StPO.

18. Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Rühle, Richter am Landgericht Bülter und Knudsen.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.