Leitsatz

Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, eingestellt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der heute 24 Jahre alte Angeklagte wuchs zusammen mit vier weiteren Kindern im elterlichen Haushalt auf. Als seine leibliche Mutter an Krebs verstarb, war der Angeklagte neun Jahre alt. Der Vater heiratete zwei Jahre später erneut. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Stiefmutter gestaltete sich jedoch schwierig. Die Stiefmutter übte psychischen Druck auf ihn aus. Wenn es Spannungen gab, hielt sie es für richtig, mit dem Angeklagten nicht mehr zu sprechen. Zu seinem Vater hatte der Angeklagte ebenfalls ein gespanntes Verhältnis. Der Vater war in der Familie die Autoritätsperson, er disziplinierte und maßregelte seine Kinder regelmäßig. Dabei bezog der Angeklagte ab und zu auch Schläge von seinem Vater. Das alltägliche Leben in der Familie war sehr reglementiert. Verweigerungen seitens der Kinder wurden mit Strafmaßnahmen geahndet. Diesen gespannten Verhältnissen konnte sich der Angeklagte nicht anpassen. Bereits im Alter von 12 Jahren lief er mehrfach von zu Hause weg. Mit 17 Jahren beging er einen Suizidversuch. Anschließend mußte das Jugendamt tätig werden.

Der Angeklagte besuchte die Grundschule und anschließend die Realschule, die er 1989 mit dem Abschluß verließ. Danach begann er eine Lehre als Maschinenschlosser, die er jedoch nach anderthalb Jahren abbrach. Nach weiteren anderthalb Jahren Arbeitslosigkeit begann er eine Ausbildung als Erzieher. Diese brach er jedoch ab, um sodann das Oberstufenkolleg der Universität Bielefeld mit den Fächern Soziologie und Geschichte zu besuchen.

Der Ausbruch des „Golfkrieges“ im Jahre 1991 gab dem Angeklagten Anlaß, sich von seinem Vater und seiner Stiefmutter zu lösen, um selbständig zu werden und eigenverantwortlich zu handeln. Im Mai 1991 zog der Angeklagte in den „Friedenskotten“ in Hiddenhausen. Dort führte er mit gleichgesinnten, politisch links orientierten Mitbewohnern eine Wohngemeinschaft. Während der Zeit des Golfkrieges begann er, sich zunehmend mit politischen Entscheidungen zu befassen und sich für seine eigenen Meinungen aktiv zu engagieren. In dieser Zeit faßte er den Entschluß zur „totalen Kriegsdienstverweigerung“. Der Angeklagte war bereit, diese seine Meinung zur Totalverweigerung in der Öffentlichkeit durch verschiedene Aktionen deutlich zu machen. Er arbeitete auch in verschiedenen Vereinigungen, die sich mit Totalverweigerung beschäftigten, mit. In den Veröffentlichungen dieser Vereinigungen wurde mehrfach auf die Situation des Angeklagten hingewiesen. Auch bei anderen politischen Auseinandersetzungen nahm der Angeklagte an Demonstrationen teil.

Seit Sommer 1993 besucht der Angeklagte das Oberstufenkolleg der Universität Bielefeld. Die Ausbildung dauert insgesamt acht Fachsemester. Im August 1996 begann für den Angeklagten das siebte Fachsemester. Bei einem erfolgreichem Abschluß erreicht er zugleich das Abitur und das Vordiplom in Soziologie. Er ist dann zur Weiterführung des Studiums in einem dritten, vierten oder fünften Fachsemester an der Hochschule befähigt.

Der Angeklagte ist ledig, er hat keine Kinder. Er lebt von einer Halbwaisenrente, die monatlich bei 680,– DM liegt.

Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 10.01.1990 stellte das AG Bad Oeynhausen ein Verfahren wegen Nötigung und Sachbeschädigung gem. § 47 JGG ein.

2. Am 03.11.1992 stellte das AG Herford ein Verfahren wegen gemeinschaftlicher versuchter Nötigung gem. § 47 JGG ein.

3. Am 25.02.1993 verurteilte ihn das AG Berlin-Tiergarten wegen unbefugten Führens von Waffen auf dem Wege zu einer öffentlichen Versammlung und belegte ihn mit einer richterlichen Weisung. Nach Angaben des Angeklagten hatte er Stöcke und Böller mitgeführt, als er versuchte, mit neun gleichgesinnten jungen Leuten eine Veranstaltung der rechtsradikalen Partei „FAP“ zu stören und zu verhindern. Der Angeklagte hielt diese Bewaffnung für sachgerecht und richtig, weil er annahm, daß der politische Gegner ebenfalls bewaffnet war. Auch heute noch meint der Angeklagte, daß ihm damals keine andere Wahl geblieben sei, als sich zu bewaffnen.

4. Am 15.07.1994 verurteilte ihn das AG Bielefeld wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,– DM. Nach Rechtskraft dieser Verurteilung kümmerte sich der Angeklagte nicht um die Bezahlung der Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld mußte schließlich die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen anordnen. Nachdem der Angeklagte in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft genommen worden war, konnte die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen in Unterbrechung der Untersuchungshaft in der Zeit vom 13. 09.1996 bis zum 27.09.1996 vollständig vollstreckt werden.

5. Am 30.11.1994 verurteilte ihn schließlich das AG Flensburg im Verfahren 43 Ls 108 Js 7481/94 (96/94) wegen Fahnenflucht zu einem Strafarrest von sechs Monaten. Die Vollstreckung dieses Strafrestes wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Herford vom 14. 05.1991 wurde der Angeklagte vom Musterungsausschuß als wehrtauglich gemustert. Wie der Angeklagte heute angibt, ging er damals nur auf Drängen seines Vaters und seiner Stiefmutter zu der Musterung. Gegen den Musterungsbescheid legte er keine Rechtsmittel ein. Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Herford vom 05.01.1994 wurde er zur Ableistung des 12-monatigen Grundwehrdienstes zum 05.04.1994 zur 6. Kompanie des Transportbataillons 610 in Seeth, Stapelholmer Kaserne, einberufen. Dieser Einberufungsbescheid wurde dem Angeklagten am 07.01.1994 zugestellt. Am 17.01.1994 legte er Widerspruch ein. Nachdem dieser Widerspruch zurückgewiesen worden war, erhob der Angeklagte gegen den Einberufungsbescheid eine Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Diese Klage nahm er jedoch am 12.04.1994 wieder zurück. Den Grundwehrdienst trat der Angeklagte nicht an. Er hielt sich verborgen und schaffte es für längere Zeit, sich der Festnahme durch die zuständigen Feldjäger zu entziehen. Bereits zu diesem Zeitpunkt betrachtete er sich als „Totalverweigerer“ und war nicht bereit, Wehrdienst abzuleisten. Nachdem gegen ihn Strafanzeige wegen Fahnenflucht erstattet worden war, erließ das AG Husum am 14.06.1994 gegen den Angeklagten Haftbefehl. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am 26.10.1994 bei einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Grenzübergang Bad Bentheim festgenommen. Am 27.10.1994 kam er in Untersuchungshaft in die JVA Flensburg. Am 30.11.1994 verurteilte ihn das AG Flensburg zu dem Strafarrest von sechs Monaten mit Bewährung. Unmittelbar nach dem Urteil wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Angeklagte legte über seine Verteidiger Berufung ein. Im Laufe des Berufungsverfahrens stellte sich heraus, daß der Angeklagte schon nach kurzer Zeit erneut untergetaucht war und postalisch nicht zu erreichen war. Da der Grundwehrdienst des Angeklagten bis zum 31.03.1995 lief, leitete die Staatsanwaltschaft Flensburg gegen den Angeklagten ein neues Verfahren wegen Fahnenflucht ein (Az.: 108 Js 23801/94). Aufgrund dieser Erkenntnisse beantragte die Staatsanwaltschaft Flensburg, in der Berufungssache Haftbefehl zu erlassen. Nachdem das Landgericht Flensburg insoweit Bedenken angemeldet hatte, nahm die Staatsanwaltschaft Flensburg den Haftbefehlsantrag in der Berufungssache zurück, weil die Staatsanwaltschaft die Absicht hatte, in dem neuen Verfahren einen Haftbefehl zu erwirken. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.02.1995, beim Landgericht Flensburg am 20.02. 1995 eingegangen, nahm der Angeklagte schließlich seine Berufung gegen das Urteil vom 30.11.1994 zurück. Damit trat am 20.02.1995 Rechtskraft ein. Die dreijährige Bewährungszeit aus dem Bewährungsbeschluß endet somit am 19.02.1998.

Nach Rechtskraft der Verurteilung stellte die Staatsanwaltschaft Flensburg das neue Verfahren 108 Js 23801/94 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

In den Gründen des Urteils des AG Flensburg vom 30.11.1994 heißt es u.a.:

„Der Angeklagte hat sich damit der Fahnenflucht schuldig gemacht. ... Soweit der Angeklagte meint, aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern zu müssen, hätte er ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer betreiben müssen. ... Dieser rechtsgültigen Gesetzes- und Verfassungslage hat sich der Angeklagte nicht gestellt. Er hat keinen Kriegsdienstverweigerungsantrag gestellt, sondern von vornherein den Entschluß gefaßt, einem Einberufungsbescheid nicht folgen zu wollen. ... Bei der Beurteilung der Stärke des Gewissensdrucks des Angeklagten bleibt festzuhalten, daß der Angeklagte vorrangig politische Motive für seine Totalverweigerung ins Feld geführt hat. Er hat seine diesbezüglichen Grundsätze dargetan und seine politischen Einwände gegen die Existenz der Bundeswehr vorgebracht. Aus dieser politischen Abneigung gegen das Militär hat er zu belegen versucht, daß es sich bei dem Ersatzdienst und bei der Erfüllung des freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG nur um die zivile Form des Kriegsdienstes handele, weshalb er auch das nicht akzeptieren könne. Der Angeklagte hat nicht zu verdeutlichen vermocht, in welcher ernsten Gewissensnot ihn die Ableistung des Ersatzdienstes bringen würde und aufgrund welcher moralischer und religiöser Umstände er weder zur Ableistung des Wehrdienstes noch des Ersatzdienstes in der Lage sei. Die Entscheidung des Angeklagten zur Totalverweigerung ist nach Überzeugung des Gerichtes vorrangig aus politischen Motiven heraus entstanden und von moralisch-ethischen Gesichtspunkten allenfalls mitbegleitet. Das Gericht hat deshalb einen Strafarrest von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Vollstreckung dieses Strafarrestes hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt. In der Vergangenheit ist der Angeklagte nicht in schwerwiegendem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Hinblick auf Artikel 4 Grundgesetz ist bei der Frage hinsichtlich einer Prognose der Bewährungswilligkeit und -treue des Angeklagten der Gesichtspunkt des Willens dauerhafter Totalverweigerung in aller Zukunft nicht negativ zu bewerten. Dem dürfte das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz entgegenstehen. Hinsichtlich des allgemeinen Verhaltens kann dem Angeklagten eine günstige Prognose gestellt werden.“

Nachdem der Angeklagte in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft gekommen war, unternahm das AG Flensburg in der Bewährungssache keinerlei Schritte in Richtung eines Bewährungswiderrufes. Das AG Flensburg will offensichtlich den Ausgang des neuen Verfahrens abwarten.

6. Gegen den Angeklagten lief weiterhin das Ermittlungsverfahren 46 Js 752/93 StA Bielefeld. In diesem Verfahren ging es um den Vorwurf eines gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs vom 25.06.1993 zu Lasten des Rechtsanwaltes und Notars Dr. Münter in Herford. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld stellte dieses Verfahren im Mai 1995 im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung durch das AG Flensburg gem. § 154 StPO ein.

II.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld legt dem Angeklagten nunmehr zur Last, in der Zeit vom 03.07.1995 bis zum 30.06.1996 erneut Fahnenflucht gem. § 16 des Wehrstrafgesetzes begangen zu haben. Zu diesem Tatvorwurf hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

Mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Herford vom 14.05. 1991 wurde der Angeklagte als wehrdiensttauglich gemustert. Nach Rechtskraft des Musterungsbescheides begann der Angeklagte sich als „Totalverweigerer“ zu artikulieren. Im September 1991 startete er eine Aktion vor dem Kreiswehrersatzamt Herford, bei der er sich vor dem Kreiswehrersatzamt mit anderen Aktionsteilnehmern ankettete. Diese Aktion verlief damals unter dem Thema „Ich mache nicht mit – weder beim Wehr- noch beim Ersatzdienst“. Einen formgerechten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gem. Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz wollte der Angeklagte jedoch nicht stellen. Er beantragte lediglich beim Kreiswehrersatzamt Herford eine Zurückstellung vom Wehrdienst. Diese Zurückstellung wurde jedoch abgelehnt, weil der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht mehr als 1/3 seiner gesamten Ausbildungszeit beim Oberstufenkolleg in Bielefeld vorweisen konnte. Die förmlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung waren somit nicht gegeben.

Mit Einberufungsbescheid vom 07.04.1995 des Kreiswehrersatzamtes Herford wurde der Angeklagte zum 03.07.1995 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes bei dem 5. Panzergrenadierbataillon 323 in Schwanewede einberufen. Das Kreiswehrersatzamt Herford übersandte den Einberufungsbescheid zunächst mit Einschreiben. Eine weitere Zustellung des Einberufungsbescheides erfolgte mittels Postzustellungsurkunde am 03. 05.1995 durch Niederlegung. Mit gesondertem Schreiben vom 05.05.1995 unterrichtete das Kreiswehrersatzamt Herford den Angeklagten außerdem über die Zusendung des Einberufungsbescheides. Spätestens Anfang Juni 1995 erfuhr der Angeklagte von dem Einberufungsbescheid. Er schaltete daraufhin das Büro der Rechtsanwälte Korzus u. Partner in Bremen ein. Diese teilten dem Kreiswehrersatzamt in Herford mit Schreiben vom 03.06.1995 mit, der Angeklagte sei aus Gewissensgründen grundsätzlich nicht bereit, Dienst in der Bundeswehr zu leisten. In der Anlage übersandten die Rechtsanwälte eine Kopie des Urteils des AG Flensburg vom 30.11.1994. Abschließend beantragten die Rechtsanwälte, mit Rücksicht auf die bereits erfolgte Verurteilung von einer weiteren Einberufung abzusehen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kreiswehrersatzamt Herford bekannt, daß der Angeklagte zur Szene der „Totalverweigerer“ zählte. Die Protestaktion von September 1991, bei der der Angeklagte sich vor dem Kreiswehrersatzamt Herford angekettet hatte, war aktenkundig. Auch kannte das Kreiswehrersatzamt die Vorgänge, die zu der Verurteilung durch das AG Flensburg vom 30.11.1994, geführt hatten. Das anwaltliche Schreiben 03.06. 1995 faßte das Kreiswehrersatzamt Herford nicht als einen verspäteten Widerspruch auf. Da die Rechtsanwälte eine Vollmacht nicht vorgelegt hatten, wurde in der Akte des Kreiswehrersatzamtes lediglich vermerkt, es sei nichts zu veranlassen, der Einberufungsbescheid bleibe bestehen. Am 12.06.1995 teilte das Kreiswehrersatzamt Herford den Rechtsanwälten mit, eine Vollmacht fehle. Daraufhin übersandten die Rechtsanwälte des Angeklagten mit Schreiben vom 06.07.1995 die erbetene Vollmacht des Angeklagten. Das Kreiswehrersatzamt Herford antwortete mit formlosem Schreiben vom 17.07.1995 und teilte mit, der Angeklagte sei bereits mit Wirkung vom 03.07.1995 Soldat, der Einberufungsbescheid bleibe bestehen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kreiswehrersatzamt Herford der Erlaß des Bundesverteidigungsministeriums vom 20. 12.1991 über eine vorzeitige Entlassung von Soldaten, die straffällig geworden sind (sogenannter „Wörner-Erlaß“), nicht bekannt.

Der Angeklagte trat seinen Wehrdienst zum 03.07.1995 bei der vorgesehenen Bundeswehreinheit nicht an. Er blieb vielmehr bewußt der Bundeswehreinheit fern, weil er sich auf Dauer dem Wehrdienst entziehen wollte.

Bereits am 06.07.1995 erstattete das Panzergrenadierbataillon 323 in Schwanewede gegen den Angeklagten Strafanzeige wegen Fahnenflucht. Diese Anzeige wurde anfangs von der StA Verden unter dem Aktenzeichen 29 Js 16473/95 bearbeitet. Nach Einleitung der Ermittlungen konnte die zuständige Polizeiinspektion in Herford den Angeklagten nicht erreichen. Einen postalisch festgelegten Vernehmungstermin vom 28.08.1995 hielt der Angeklagte nicht ein. Die Polizeiinspektion Herford konnte dafür feststellen, daß der Angeklagte am 17.08. 1995 bei einer Demonstration in Dissen am Teutoburger Wald teilgenommen hatte, bei der gegen den geplanten Ausbau der A 33 demonstriert werden sollte. Nachdem die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Verfahren übernommen und Anklage erhoben hatte, konnte die Anklage vom 06.10. 1995 unter der Anschrift in Hiddenhausen nicht zugestellt werden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens konnte eine Anschrift des Angeklagten nicht festgestellt werden. Das AG Herford erließ daraufhin am 19.02.1996 Haftbefehl. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am 04.09.1996 gegen 2.28 Uhr in Bielefeld, Bahnhofstraße, bei einer Personenkontrolle festgenommen. Am 05.09.1996 kam er in Untersuchungshaft in die JVA Bielefeld-Brackwede I. In Unterbrechung der Untersuchungshaft verbüßte er sodann, wie bereits erwähnt, bis zum 27.09.1996 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

Bevor der Angeklagte festgenommen wurde, arbeitete er weiter mit verschiedenen Vereinigungen aus der Szene der Totalverweigerer mit. Nachdem er den Einberufungsbescheid zum 03.07.1995 erhalten hatte, unterrichtete er u.a. die Zeitschrift „Ohne uns“, Zeitschrift zur totalen Kriegsdienstverweigerung. Diese brachte in ihrer Ausgabe Nr. 3/4 von Sommer 1995 in einem Artikel „Prozeß-Prozedere“ eine kurze Darstellung über die erneute Einberufung des Angeklagten zur Bundeswehr. In dieser kurzen Darstellung heißt es zum Schluß, der Angeklagte habe nicht vor, seinen Wehrdienst abzuleisten.

Das beim Amtsgericht Flensburg am 30.11.1994 abgeschlossene Strafverfahren brachte bei dem Angeklagten keinen Sinneswandel in seiner Einstellung zur Bundeswehr und zum Zivildienst. Der Angeklagte lehnt den Wehrdienst insgesamt ab, er lehnt auch ab, einen förmlichen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Den Zivildienst und das freie Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG sieht er lediglich als eine zivile Form des Kriegsdienstes an, die er nicht akzeptieren kann. Die Bundeswehr ist für ihn ein autoritäres Gefüge, das er schon aufgrund seiner eigenen Erfahrungen innerhalb seiner Familie nicht anerkennen könne. Die Bundeswehr hält er für eine Mörderbande zur Vorbereitung imperialistischer, innerkapitalistischer Kriege, geprägt vom Männerwahn und Sexismus. Soldaten sind für ihn allgemein „Mörder“. Den Einsatz von Soldaten und von Armeen zur Durchsetzung politischer Ziele hält er schlichtweg für unzulässig und unmoralisch. Nach seiner Auffassung hat die Geschichte gezeigt, daß Soldaten in der Vergangenheit immer wieder mißbraucht worden sind, um egoistische Ziele der jeweiligen Machthaber durchzusetzen, und zwar auf Kosten von Leib und Leben der unschuldigen Zivilbevölkerung und der einzelnen Soldaten. Ein exemplarisches Beispiel für einen imperialistischen Krieg sieht der Angeklagte im Golfkrieg der Amerikaner aus dem Jahre 1991. Bei seiner intensiven Auseinandersetzung mit dem Wehrdienst ist der Angeklagte zu der Überzeugung gelangt, daß er als Soldat nicht töten kann und will und daß er auch nicht eine entsprechende Ausbildung über sich ergehen lassen will. Für diese Überzeugung ist der Angeklagte bereit, Sanktionen durch Bundeswehreinheiten (z.B. Vollziehung von Arrest) und Sanktionen durch die Strafjustiz (Festsetzung von Freiheitsstrafe) auf sich zu nehmen, ohne von seiner Überzeugung der „Totalverweigerung“ abzuweichen.

Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der uneidlichen Aussage des Regierungsamtmannes Balzer vom Kreiswehrersatzamt in Herford der Beiakte 43 Ls (96/94) AG Flensburg, die auszugsweise erörtert wurde, sowie dem Bundeszentralregisterauszug.

Entscheidungsgründe

III.

Bei dieser Sachlage war eine Verurteilung des Angeklagten nicht möglich. Das Verfahren mußte vielmehr gem. § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses durch Urteil eingestellt werden. Ein solches Verfahrenshindernis ergab sich aus dem Verbot der Doppelverfolgung nach Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz. Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Im Falle einer Verurteilung hätte hier eine Mehrfachbestrafung vorgelegen, weil der Angeklagte bereits vom Amtsgericht Flensburg am 30.11.1994 wegen Fahnenflucht rechtskräftig verurteilt worden ist.

1. Die Frage einer unzulässigen Doppelbestrafung hätte das Gericht offen lassen können, wenn sich in der Beweisaufnahme herausgestellt hätte, daß der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat nämlich in jedem Falle Vorrang gegenüber der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Dieser Vorrang eines Freispruches besteht aber nur dann, wenn der Freispruch offensichtlich zu erfolgen hat und ohne Verzögerung des Verfahrens durchgeführt werden kann. Eine solche Fallkonstellation war nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben. Das ergab sich aus folgendem:

a) Voraussetzung einer Straftat nach § 16 Wehrstrafgesetz (Fahnenflucht) ist, daß der Angeklagte Soldat im Sinne des Wehrpflichtgesetzes geworden ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist neben einem vollziehbarem Musterungsbescheid weitere Voraussetzung, daß ein vollziehbarer Einberufungsbescheid vorliegt. Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Sache ohne weiteres gegeben. Der Angeklagte hatte auch schon vor dem festgesetzten Beginn des Wehrdienstes Kenntnis von den angeführten Bescheiden. Auf den ersten Blick gab es dabei an der Strafbarkeit des Angeklagten keine Zweifel, nachdem er den festgesetzten Einberufungstermin vom 03.07.1995 bewußt versäumt hatte, um sich der Wehrpflicht zu entziehen.

b) Eine Strafbarkeit des Angeklagten wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der Einberufungsbescheid unwirksam und nicht vollziehbar war. Eine solche Unwirksamkeit ergab sich nicht aus dem Schreiben der Verteidiger des Angeklagten vom 03.06.1995. Selbst wenn dieses Schreiben als ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid aufgefaßt werden könnte, war das anwaltliche Schreiben unbeachtlich. Der Einberufungsbescheid wurde nämlich ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 03.05. 1995 durch Niederlegung bei der Postanstalt ordnungsgemäß zugestellt. Innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist ging ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid beim Kreiswehrersatzamt nicht ein. Das anwaltliche Schreiben vom 03.06.1995 kam erst am 09.06.1995 beim Kreiswehrersatzamt an. Zu diesem Zeitpunkt war der Einberufungsbescheid bereits rechtskräftig geworden. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist hat der Angeklagte nicht gestellt. Das anwaltliche Schreiben vom 03.06.1995 hatte somit keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Einberufungsbescheides. Der Einberufungsbescheid ist auch nicht in der Folgezeit vom Kreiswehrersatzamt zurückgenommen worden. Soweit die Verteidigung des Angeklagten im Hinblick auf das Urteil des AG Flensburg mit Schreiben vom 03.06.1995 beantragt haben, von einer weiteren Einberufung abzusehen, wurde der Angeklagte im Juli 1995 formlos beschieden. Das Kreiswehrersatzamt teilte ihm, nämlich über seine Verteidiger mit, der Einberufungsbescheid bleibe aufrechterhalten. Eine Rücknahme des Einberufungsbescheides konnte deshalb nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang konnte dahingestellt bleiben, ob das Kreiswehrersatzamt bei dem Antwortschreiben vom 17.07.1995 verpflichtet war, einen förmlichen Ablehnungsbescheid zu erlassen oder ob es ausreichte, die Mitteilung in einem formlosen Schreiben zu machen.

c) Eine Unwirksamkeit des Einberufungsbescheides könnte sich allerdings dann ergeben, wenn der Einberufungsbescheid offensichtlich rechtswidrig und damit nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nichtig war. Eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides könnte deshalb angenommen werden, weil Zweifel bestehen, warum das Kreiswehrersatzamt Herford den Angeklagten überhaupt zum zweiten Mal zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen hat. Diese Zweifel rühren aus der Person des Angeklagten her. Der Angeklagte rechnet sich seit 1991 zu den „Totalverweigerern“. Er bekämpft den Wehrdienst, den Zivildienst und das freie Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG überwiegend als politischen Gründen. In der Hauptverhandlung legte er dazu eine 38-seitige Erklärung vor, die er über eine Dauer von etwa 50 Minuten verlas. Aufgrund dieser Prozeßerklärung war zu erkennen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen psychisch stark belasteten, familiär geschädigten, wenig leistungsbereiten und unausgereiften jungen Mann handelt, der den Staat, jede Autorität und einen Großteil der Gesellschaft ablehnt. So verstieg sich der Angeklagte beispielsweise zu der Formulierung, die Anarchie sei die lebendigste Form menschlicher Ordnung. Ein Zuschauer kommentierte später die Einstellung des Angeklagten schlagwortartig wie folgt: „Er verweigert alles, bis auf die Entgegennahme von Sozialhilfe“. Auch von der äußeren Form her fiel der Angeklagte deutlich aus dem Rahmen. Er hatte lange, ungepflegte Haare, die kurz vor dem Zustand der absoluten Verfilzung waren. Andererseits ist der Angeklagte offensichtlich hoch intelligent und sehr empfindlich. Er ist in der Lage, herkömmliche Institutionen, Denkungsweisen und Argumente kritisch zu beleuchten und zu hinterfragen und auch in Abrede zu stellen. Er kann langfristig denken und reagiert empfindlich auf Strömungen und Entwicklungen, die im Augenblick noch als unwichtig angesehen werden, die sich aber später für Staat und Gesellschaft als sehr negativ entwickeln können. So sprach der Angeklagte beispielsweise die Frage an, ob der Zivildienst in seiner jetzigen Form irgendwann einmal von der Bundesregierung weiterentwickelt wird und als „zivile Militärpolitik“ ausgebaut wird, beispielsweise etwa durch einen Streitkräfte unterstützenden Einsatz im Ausland, etwa Bosnien oder im Balkan oder in anderen Teilen der Welt. Bei dieser Einstellung des Angeklagten und seiner vollständigen Verfestigung in seinen politischen und moralischen Überzeugungen fragt sich, was die Bundeswehr mit solch einem Angeklagten als Soldat anfangen will. Der Angeklagte würde für jede Bundeswehreinheit eine erhebliche Belastung darstellen, er würde Unfrieden und Unruhe in die Truppe bringen und die dort geleistete Arbeit erheblich erschweren. Bei einem Totalverweigerer wie dem Angeklagten ist außerdem damit zu rechnen, daß er von vornherein jeden Befehl verweigern wird. Der Angeklagte würde dann mehrfach einen dreiwöchigen Arrest absitzen müssen, bis er dann nach einigen Monaten als untauglich aus der Bundeswehr entlassen wird. Bei dieser Würdigung des Angeklagten stellt sich ernsthaft die Frage, ob der Einberufungsbescheid rechtswidrig war.

d) Für die Lösung dieser aufgeworfenen Frage bringt der sogenannte „Wörner-Erlaß“ (in der Fassung vom 20.12.1991 und der Neufassung vom 18.12.1995) über die vorzeitige Entlassung von Wehrpflichtigen keine wesentlichen und befriedigenden Erkenntnisse. In den genannten Erlassen wird die Entlassung eines Wehrpflichtigen aus der Bundeswehr davon abhängig gemacht, mit welcher Strafe er belegt worden ist, bzw. voraussichtlich belegt werden wird, wenn er straffällig geworden ist. Dabei wird zwischen den allgemeinen Straftaten und Wehrstraftaten erheblich differenziert. Bei Wehrstraftaten ist eine höhere Strafgrenze festgesetzt, die erreicht werden muß, wenn ein Wehrpflichtiger entlassen werden soll, außerdem behält sich der Bundesverteidigungsminister ein erhebliches Mitspracherecht vor. Im Erlaß vom 20.12.1991 lag die fragliche Grenze bei einer Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe von mindestens neun Monaten. Zu diesem Zeitpunkt war eine Grundwehrdienstdauer von zwölf Monaten geregelt. Die Dauer des Grundwehrdienstes wurde ab 01.01.1996 auf zehn Monate herabgesetzt. Im Hinblick auf diese Herabsetzung des Grundwehrdienstes wurde die im „Wörner-Erlaß“ angeführte Strafgrenze auf sieben Monate reduziert. Aus dem Erlaß ist jedoch nicht zu erkennen, was die festgesetzten Strafgrenzen und die jeweiligen Reduzierungen mit der Frage zu tun haben, ob der betreffende Soldat für die Bundeswehr geeignet ist oder ob er als ungeeignet vorzeitig zu entlassen ist. In dem Erlaß wird auch nicht differenziert zwischen denjenigen jungen Männern, die eine Freiheitsstrafe verbüßt haben bzw. verbüßen müssen und denjenigen, bei denen es lediglich zu Bewährungsstrafen kam. Die Erlaßlage läßt daher nach Auffassung des Gerichts nur den Schluß zu, daß es überhaupt nicht auf die Frage ankommt, ob der betreffende Wehrpflichtige geeignet oder ungeeignet ist, sondern daß aus Gründen der allgemeinen Abschreckung und Disziplinierung von den Wehrpflichtigen, die Wehrstraftaten begehen, ein „Opfer“ verlangt wird, um diese ebenso in ihrer Lebensqualität zu treffen wie diejenigen jungen Männer, die ihren Wehrdienst pflichtgemäß ableisten. In diesem Sinne kann auch nur der Eingangssatz der genannten Erlasse verstanden werden. Hier heißt es: „Dem Prinzip der Allgemeinen Wehrpflicht widerspricht es, daß sich Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst leisten, durch das Begehen von Wehrstraftaten ihrem Wehrdienst entziehen.“ Der erkennende Richter ist bei dieser Rechtsauffassung durch ein Ereignis bestärkt worden, welches er selbst vor Jahren miterleben durfte. Im Alter von 18 Jahren hatte der erkennende Richter das Vergnügen, mit einer Schulklasse vom Gymnasium zum ersten Mal die Strafjustiz beim Amtsgericht Herford kennenzulernen. Damals wurde im Jahre 1966 ein Strafverfahren vor dem Schöffengericht in Herford verhandelt, bei dem ein Zeuge Jehovas zum zweiten Mal wegen Fahnenflucht vor Gericht stand. Der damalige Angeklagte war bereits mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft worden, die er voll verbüßt hatte. Den zweiten Einberufungsbescheid hatte er ebenfalls nicht befolgt. Der Zeuge Jehovas wurde wiederum zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der anschließenden Diskussion wurde den anwesenden Schülern vom Richter und Staatsanwalt frank und frei erklärt, der Angeklagte werde solange mit Freiheitsstrafe belegt werden, die er auch verbüßen müsse, bis er 18 Monate erreicht habe. Er stände dann einem Wehrpflichtigen, der auch 18 Monate dienen müsse, in der zeitlichen Belastung gleich. Schon damals beschlich die anwesenden Zuschauer das Gefühl, daß diese Rechtsprechung nicht richtig sein könne und mit dem jeweiligen Angeklagten im Ergebnis überhaupt nichts zu tun habe, weil es allein um politische Fragen und Machtfragen gehe. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, daß der „Wörner-Erlaß“ keine Antwort über die Frage gibt, ob es sinnvoll und zweckvoll bzw. rechtswidrig ist, daß ein „Totalverweigerer“ zur Bundeswehr einberufen wird. Im übrigen ist der „Wörner-Erlaß“ auch deshalb unbefriedigend, weil er offensichtlich nur an die Dienststellen der Bundeswehr ausgegeben worden ist, nicht aber an die zuständigen Kreiswehrersatzämter. Das Kreiswehrersatzamt Herford konnte deshalb den Erlaß vom 20.12.1991 bei der erneuten Einberufung des Angeklagten zum 03.07.1995 überhaupt nicht berücksichtigen, weil dieser Erlaß gar nicht bekannt war.

e) Die bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einberufung des Angeklagten zum 03.07.1995 brauchten jedoch nicht abschließend geklärt zu werden. Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides führte nämlich nicht zu einer Nichtigkeit. Eine „offenkundige Rechtswidrigkeit“ war nämlich nicht gegeben. Aus Sicht des Kreiswehrersatzamtes Herford konnte durchaus die Möglichkeit bestehen, daß der Angeklagte nach der ersten Verurteilung und der zuvor verbüßten Untersuchungshaft von seiner bisherigen Überzeugung abrücken könnte und sich einem zweiten Einberufungsbescheid beugen könnte. Für diese Möglichkeit sprach der Umstand, daß der Angeklagte sich nach der Verurteilung durch das AG Flensburg nicht mit dem Kreiswehrersatzamt Herford in Verbindung setzte und hier seine moralischen und politischen Überzeugungen weiterhin vortrug. Der Angeklagte zog es stattdessen vor, wieder unbekannten Aufenthaltes zu sein und auf Schreiben des Kreiswehrersatzamtes nicht in den vorgesehen Fristen zu reagieren. Eine offensichtliche Nichtigkeit des Einberufungsbescheides konnte deshalb nicht angenommen werden. Ein Freispruch des Angeklagten war daher nicht möglich. Demzufolge hatte das Gericht darüber zu befinden, ob das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses (Verbot der Doppelverfolgung) einzustellen war.

2. Nach Auffassung des Gerichts lag hier das Verfahrenshindernis des Verbotes der Doppelverfolgung vor. Das ergab sich aus folgendem:

Das Gericht ist in der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem Angeklagten seit Jahren eine Gewissensentscheidung im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz vorliegt, nach der der Angeklagte den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern kann. Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“. Diese Gewissensentscheidung hat der Angeklagte getroffen. Er hat sich seit 1991 intensiv mit den Fragen von Krieg, Soldatentum und Wehrpflicht beschäftigt. Er hat in den entsprechenden Vereinigungen und Gremien mitgearbeitet und sich dort weiterhin kundig gemacht. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß für ihn der Kriegsdienst mit der Waffe nicht akzeptiert werden kann. Er sieht Soldaten als „Mörder“ an und meint, daß die Kriege imperialistische Kriege zur Durchsetzung egoistischer Ziele der Herrschenden seien. Er hält es nicht gerechtfertigt, Menschen zu töten, wobei es letztlich nur um die Interessen einzelner Bevölkerungsgruppen geht, die ohne Rücksicht auf andere Profit machen wollen. In Konsequenz dieser Erkenntnis hat der Angeklagte Ende September 1991 an einer Protestaktion vor dem Kreiswehrersatzamt Herford teilgenommen. Hier hat er sich mit mehreren Gesinnungsgenossen angekettet und später den Vorfall in verschiedenen Zeitungen publik gemacht. Seit dieser Zeit geht der Angeklagte offensiv gegen die Wehrpflicht als Vorstufe des Kriegsdienstes vor. Im Verfahren vor dem AG Flensburg hat er sich als überzeugter „Totalverweigerer“ dargestellt. In der Gesamtschau des bisherigen Werdeganges des Angeklagten ist deshalb nach Auffassung des Gerichtes zu erkennen, daß er den Kriegsdienst mit Waffen für sich nicht akzeptieren kann und nicht bereit ist, andere Menschen zu töten, zu verletzen oder zu schädigen, wenn ihm eine Regierung den Einsatzbefehl als Soldat geben sollte.

An diesem Beweisergebnis könnten Zweifel entstehen, wenn man die allgemeine politische Einstellung des Angeklagten und seine verschiedenen Vorstrafen betrachtet. Der Angeklagte hat nämlich in der Vergangenheit durchaus Tendenzen zur Gewaltbereitschaft gezeigt. Er verfügt über eine entsprechende Vorstrafe, wo er Waffen mit sich führte, um eine Demonstration des politischen Gegners zu verhindern. In der Hauptverhandlung wurde deutlich, daß der Angeklagte den damaligen Vorfall durchaus für gerechtfertigt hielt und nur wenig Einsicht zeigte. Die Gesinnungsgenossen des Angeklagten, die mit etwa 60 Personen bei der Hauptverhandlung zugegen waren, waren ebenfalls nicht sämtlich friedliche Leute. Einer der Beteiligten schaffte es sogar, den Staatsanwalt im Plädoyer zu unterbrechen und ihn als „Arschloch“ zu bezeichnen und ihm anzukündigen, er würde ihm „am liebsten einen in die Fresse hauen“. Gegen eine ernsthafte Gewissensentscheidung des Angeklagten könnte auch der Umstand sprechen, daß er in der Vergangenheit mehrfach untergetaucht ist und für längere Zeit postalisch nicht erreicht werden konnte. Von einem „Gewissenstäter“ hätte man erwarten können, daß er sich der Problematik stellt, etwa nach der Devise von Martin Luther: „Hier stehe ich, ich kann nicht anders“. Schließlich war noch zu prüfen, ob die Überzeugung des Angeklagten in Wirklichkeit eine rein politische Überzeugung war, bei der der behauptete Gewissenskonflikt nur vorgeschoben war. Für eine solche Fallkonstellation gab es durchaus einige Anhaltspunkte. Bereits im Urteil des AG Flensburg ist angeführt, der Angeklagte handele vorrangig aus politischen Motiven heraus. Die politischen Überlegungen des Angeklagten waren im übrigen unausgegoren, unausgereift und teilweise kaum zu ertragen. Soweit der Angeklagte meinte, Anarchie sei eine erstrebenswerte Gesellschaftsform, war das geradezu eine Unverschämtheit. Trotz dieser erheblichen politischen Beweggründe konnte nicht übersehen werden, daß es bei dem Angeklagten auch um die Frage ging, ob er als Soldat Menschen töten, verletzen und schädigen darf, wenn ihm eine Regierung einen Einsatzbefehl geben sollte. Das Gericht ist der Ansicht, daß es nicht angeht, zwischen der Gewichtigkeit der einzelnen Motivationen zu unterscheiden. Eine solche Gewichtung würde letztlich dazu führen, daß bei dem Angeklagten eine politische Überprüfung stattfindet. Ein Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz kann daher auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte ansonsten politisch völlig verquere Ideen hat und mit den übrigen politischen Strömungen in der Gesellschaft überhaupt nicht übereinstimmt. Entscheidend ist, daß der Angeklagte seine Weigerung, Kriegsdienst mit Waffen zu leisten, nicht von der jeweiligen politischen Lage und der jeweiligen Regierung abhängig macht. Für einen solchen Fall läge nämlich nur ein taktisches Verhalten vor und nicht eine ernstliche, sittliche Entscheidung, die als zwingend empfunden wird. Diese ernstliche, sittliche und zwingende Entscheidung hat der Angeklagte jedoch getroffen. Er hat seine Entscheidung, keinen Kriegsdienst mit der Waffe leisten zu wollen, nicht von Bedingungen abhängig gemacht. Ganz allgemein ist er für jetzt und die Zukunft zu der Überzeugung gelangt, daß jeder Soldat in seinen Augen ein „Mörder“ ist und daß ein Einsatz als Soldat niemals gerechtfertigt sein kann. Die zahlreichen politischen Einwendungen, die der Angeklagte gegen die Wehrpflicht vorbrachte, führten also nicht zu dem Ergebnis, daß bei ihm eine Gewissensentscheidung abgelehnt werden mußte.

Bei dieser Beweiswürdigung hat das Gericht beachtet, daß im Strafrecht der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt. Selbst wenn also Zweifel gegen eine Gewissensentscheidung des Angeklagten geltend gemacht werden könnten, reichten diese nicht aus, um die Einlassung des Angeklagten zu erschüttern, bei ihm liege eine solche Gewissensentscheidung vor. Insgesamt kann sich der Angeklagte damit erfolgreich auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz berufen.

In Rechtsprechung und Literatur ist es streitig, wie auf Gewissensentscheidungen aus Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz zu reagieren ist, wenn ein Betroffener wegen derselben Gewissensentscheidung mehrfach in Strafverfahren verwickelt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu für den Fall einer Mehrfachbestrafung eines Mitglieds der Zeugen Jehovas wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG entschieden, daß eine solche Mehrfachbestrafung unzulässig ist und gegen das Verbot der Doppelverfolgung aus Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz verstößt (BVerfGE 23, S. 191 ff). Das OLG Celle hat in Ergänzung dieser Entscheidung ausgeführt, die vom Bundesverfassungsgesetz aufgestellten Grundsätze könnten nicht auf die Frage einer wiederholten Fahnenflucht bei einem „Totalverweigerer“ angewendet werden (JZ 1985, Seite 954 ff). Das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 02.07.1991 – Az.: 2 Ss 40/91, 27/91 II – die vom Bundesverfassungsgericht für die Mitglieder der Zeugen Jehovas aufgestellten Grundsätze auch für andere Angeklagte angewendet, die nicht Mitglied einer Glaubensgemeinschaft sind, sofern bei ihnen eine ernsthafte und fortdauernde Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit Waffen besteht. Das Landgericht Itzehoe hat schließlich mit Urteil vom 31.07.1991 – Az.: 9 Ns 36/89 II – entschieden, daß die angeführten Grundsätze zum Verbot der Doppelbestrafung auch dann gelten müssen, wenn ein Totalverweigerer zum zweiten Mal wegen Fahnenflucht bestraft werden soll. Dieser letztgenannten Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht schon der Umstand, daß das Amtsgericht Flensburg im Urteil vom 30.11.1994 die Auffassung vertreten hat, daß der Angeklagte nicht erneut wegen Fahnenflucht bestraft werden kann. Nur mit dieser Auffassung läßt sich auch die Einstellung des bei der StA Flensburg eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 108 Js 23801/94 erklären.

Unabhängig von den bereits erwähnten Entscheidungen ist das erkennende Gericht auch von der Sache her zu dem Ergebnis gelangt, daß hier das Verbot der Doppelverfolgung durchschlagen muß. Zunächst ist festzustellen, daß der Angeklagte bereits im Jahre 1991 eine fortdauernde Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Diese fortdauernde Gewissensentscheidung ist Teil der subjektiven Seite des Angeklagten, sich der Wehrpflicht zu entziehen. Diese subjektive Seite ist bereits durch das Urteil des AG Flensburg vom 30.11.1994 erfaßt und mitabgeurteilt worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß das AG Flensburg bei dem Angeklagten vorwiegend eine politische Motivation festgestellt hat. Insoweit handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, die für das AG Herford nicht bindend ist. Entscheidend war, daß der angeführte Lebenssachverhalt, der jetzt vom AG Herford zu verhandeln ist, insoweit mit dem Lebenssachverhalt, über den das AG Flensburg zu befinden hatte, identisch ist. Bei einer solchen Fallkonstellation würde bei einem Zeugen Jehovas, der zum zweiten Mal wegen Dienstflucht angeklagt ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Verbot der Doppelverfolgung eingreifen. Es ist nun überhaupt kein Grund einzusehen, warum diese vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze nicht auch auf einen Totalverweigerer Anwendung finden sollen, der wegen derselben Gewissensentscheidung zum zweiten Mal wegen Fahnenflucht belangt werden soll. Ein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen den genannten Fällen kann jedenfalls nicht die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft wie den Zeugen Jehovas sein. In Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz wird nämlich auf eine Mitgliedschaft bei Glaubensgemeinschaften oder in ähnlichen Vereinigungen nicht eingegangen. Hier kommt es allein auf die Gewissensentscheidung des einzelnen Bürgers an. Wenn diese festgestellt werden kann, muß er ebenso behandelt werden, als wenn er Mitglied einer Glaubensgemeinschaft ist, bei der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vermutet wird, sowie es bei den Zeugen Jehovas angenommen wird. Als taugliches Abgrenzungskriterium bleibt damit allein übrig, ob der Angeklagte seine Gewissensentscheidung rechtzeitig vor der Einberufung bzw. vor Antritt des Grundwehrdienstes der zuständigen Behörde mitgeteilt hat. Bei dieser Berufung auf die Gewissensentscheidung kann es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht darauf ankommen, daß der Angeklagte die Vorschriften über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einhält und sich in dem üblichen, behördlichen Rahmen bewegt. Eine Beschränkung auf den üblichen Verwaltungsablauf würde zu einer unzulässigen Einengung des Grundrechtes führen. Es darf nicht sein, daß sich die Berufung auf ein Grundrecht danach richtet, ob das richtige Antragsformular ausgefüllt ist oder nicht. Vielmehr müssen die Behörden auch in der Lage sein, unübliche Verfahrensweisen bei der Berufung auf ein Grundrecht zu erkennen und entsprechend zu würdigen. Wenn bei unüblichen Verfahrensweisen Schwierigkeiten im verwaltungsmäßigem Ablauf entstehen, so ist es Aufgabe der Behörden, diese Schwierigkeiten zu beheben und den verwaltungsmäßigen Ablauf anzupassen bzw. die entsprechenden Vorschriften, möglicherweise auch gesetzliche Vorschriften zu ändern um einen effektiven Schutz des Grundrechtes zu gewährleisten. Ausgehend von dieser Auffassung kam es in der vorliegenden Sache nicht darauf an, daß der Angeklagte bisher keinen förmlichen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat. Es war völlig ausreichend, daß sich der Angeklagte in einer anderen Art und Weise auf die von ihm getroffene Gewissensentscheidung berufen hat. Diese unübliche Art der Geltendmachung des Grundrechtes aus Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz sah das Gericht in dem gesamten Verhalten des Angeklagten seit Herbst 1991. Eine erste Geltendmachung des Grundrechtes war die Protestaktion vor dem Kreiswehrersatzamt in Herford, als der Angeklagte sich ankettete. Diese Protestaktion wurde beim Kreiswehrersatzamt Herford auch in Bezug auf den Angeklagten aktenkundig. Eine weitere, wenn auch unübliche Form der Berufung auf das Grundrecht, war das Verhalten des Angeklagten in dem Strafverfahren, welches beim AG Flensburg abgeschlossen wurde. Hier trat der Angeklagte als „Totalverweigerer“ auf und brachte zahlreiche Argumente gegen seine Teilnahme am Grundwehrdienst vor, darunter auch etliche, die an der Kategorie „gut“ und „böse“ orientiert waren. Das Kreiswehrersatzamt hatte von dem Ausgang dieses Strafverfahrens ebenfalls Kenntnis. Schließlich berief sich der Angeklagte im anwaltlichen Schriftsatz vom 03.06. 1995 auf die Ausführungen im Urteil des AG Flensburg und auf seine Zugehörigkeit zu den „Totalverweigerern“. Dem Kreiswehrersatzamt Herford war damit schon vor Beginn des Grundwehrdienstes ab 03.07.1995 bekannt, daß der Angeklagte eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geltend machte. Dann aber bestand nicht mehr die Möglichkeit, den Angeklagten ein weiteres Mal wegen Fahnenflucht zu verurteilen.

Für die Richtigkeit des hier angenommenen Verbotes der Doppelverfolgung sprach noch folgende Überlegung: Der Angeklagte wäre nach Auffassung des Gerichtes ohne weiteres als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz anerkannt worden, wenn er einen formgerechten Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular gestellt hätte. Eine Einberufung zur Bundeswehr wäre dann nicht zulässig gewesen. Wenn der Angeklagte nunmehr wegen Fahnenflucht bestraft werden soll, so käme diese Strafe letztlich nur wegen eines formalen Fehlverhaltens des Angeklagten zum Zuge. In materiell-rechtlicher Hinsicht brauchte der Angeklagte nämliche nicht Soldat zu werden, weil er sich auf sein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung berufen hat (wenn auch in unüblicher Art und Weise). Bei einer Verurteilung müßte gegen den Angeklagten im Ergebnis eine empfindliche, zu vollstreckende Freiheitsstrafe festgesetzt werden, nur weil der Angeklagte sich geweigert hat – wenn auch aus politischer Verblendung oder Unreife –, ein Stück Papier zu unterschreiben. Dann aber beständen erhebliche verfassungsmäßige Bedenken an der Verhältnismäßigkeit einer strafrechtlichen Sanktion. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier eine ähnliche Situation vor, die für die Bestrafung von ausländischen Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft gilt, die mit einem ausländischen Führerschein in der BRD am öffentlichen Verkehr teilnehmen, bereits länger als 1 Jahr in Deutschland leben und vergessen haben, ihre ausländische Fahrerlaubnis auf eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen. Diese EG-Ausländer sind bis vor kurzem in ständiger Rechtsprechung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Geld- oder Freiheitsstrafen belegt worden, obwohl sie in materiell-rechtlicher Hinsicht geeignet waren, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, nur weil sie ein Stück Papier nicht unterschrieben hatten, nämlich den Antrag auf Umschreibung ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Der Europäische Gerichtshof hat dazu in seiner Entscheidung vom 29.02.1996 (DAR 1996, Seite 193 ff) ausgeführt, eine Bestrafung der betreffenden Kraftfahrer mit Geld- oder Freiheitsstrafe sei unverhältnismäßig und deshalb nicht zulässig. Wendet man die vom Europäischen Gerichtshof für Kraftfahrer aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so liegt eine gleichgelagerte Situation vor. Der Angeklagte hat es lediglich verabsäumt, ein Stück Papier auszufüllen und soll deshalb mit einer empfindlichen Strafe (nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung) belegt werden. Eine solche Bestrafung lediglich aus einem formellen Grund kann nicht richtig sein, ist unverhältnismäßig und unzulässig. Diese Rechtsauffassung gilt in jedem Falle, wenn es um die Frage einer erneuten Bestrafung wegen Dienstflucht trotz derselben, weiterhin geltenden Gewissensentscheidung geht. Insgesamt ist damit festzustellen, daß eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verbots der Doppelverfolgung nicht möglich ist. Das Verfahren war daher wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Mit dieser Einstellung des Verfahrens werden die Behörden der Bundeswehr nicht in unzumutbarer Weise belastet. Der Angeklagte könnte nämlich dann strafrechtlich ausreichend belangt werden, wenn man seine etwas unübliche Art und Weise der Berufung auf die Gewissensgründe und sein Grundrecht aus Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz ernst nimmt, den Angeklagten als Kriegsdienstverweigerer anerkennt (möglicherweise nach Änderung entsprechender Vorschriften) und den Angeklagten sodann zur Ableistung des Zivildienstes einberuft. Wenn der Angeklagte als „Totalverweigerer“ den Zivildienst nicht ableistet, kann er nach der bisher gefestigten Rechtsprechung ohne weiteres wegen Dienstflucht nach § 53 ZDG bestraft werden. Bei einer solchen Bestrafung hätte der Angeklagte erhebliche Schwierigkeiten, seine politischen Vorstellungen ausreichend zu artikulieren und bei anderen Leuten an den Mann zu bringen. Bei der jetzigen tatsächlichen Ausgestaltung des Zivildienstes ist nämlich nicht zu erkennen, daß bei einem wehrpflichtigem jungen Mann eine ernste Gewissensnot entstehen kann, wenn er den Zivildienst ableistet. Die politischen Aktionen, die der Angeklagte und seine Gesinnungsgenossen jetzt als „Totalverweigerer“ machen, würden dann überwiegend verpuffen und von der Bevölkerung als unsinnig abgetan werden. Die theoretischen Überlegungen des Angeklagten zum Zivildienst können dabei außer acht gelassen werden. Der Angeklagte hat zwar völlig Recht, wenn er vorträgt, bei einem Zivildienst sei es rechtlich möglich, diesen als Form der „zivilen Verteidigung“ zu führen und auszubauen und die Zivildienstleistenden als Unterstützungskräfte für die Streitkräfte heranzuziehen. Nach dem gegenwärtigen „status quo“ ist der Zivildienst im Augenblick jedoch nicht Teil der „zivilen Verteidigung“. Die theoretischen Überlegungen des Angeklagten zum Zivildienst können daher im Augenblick nicht greifen. Erst wenn die Bundesregierung auf den Gedanken kommen sollte, Zivildienstleistende als Unterstützungskräfte in außerdeutsche Krisengebiete zu entsenden, wird sich demnach die Frage stellen, ob Zivildienstleistende dann den Zivildienst unter Berufung auf eine Gewissensentscheidung gem. Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz verweigern dürfen. Solange eine solche Situation nicht gegeben ist, werden die „Totalverweigerer“ keinerlei politische Wirkung entfalten, wenn man sie vom Grundwehrdienst verschont, sie zum Zivildienst einzieht und bei Dienstflucht entsprechend verurteilt. Die Belange der Bundeswehr und der Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit können damit ohne weiteres ausreichend gewahrt werden.

Über die Frage einer Entschädigung des Angeklagten für die Dauer der Untersuchungshaft brauchte nicht entschieden zu werden, weil der Angeklagte im Termin auf eine solche Entschädigung verzichtet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.

Amtsgericht Herford, Richter am Amtsgericht Knöner als Strafrichter.

Verteidiger: RA Franz Korzus, Bremen (†).