Leitsatz

Der Angeklagte hat sich in rechtlich selbständigen Handlungen der Fahnenflucht und der Gehorsamsverweigerung in zwei Fällen schuldig gemacht.

Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung ihm zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Der Angeklagte ist überzeugter Antimilitarist, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen, aber auch aus politischer Überzeugung strikt ablehnt.

Ebensowenig ist er aus denselben Erwägungen heraus bereit, zivilen Ersatzdienst zu leisten, da dieser in seinen Augen nichts anderes ist, als eine Art Kriegsdienst ohne Waffe.

Da letzterem so ist, stellte er auch keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, nachdem er zwangsweise zur Musterung hatte vorgeführt werden müssen und tauglich gemustert worden war. Er ist bis zum heutigen Tage nicht bereit, sich mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einer irgendwie gearteten Gewissensüberprüfung unterziehen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund sind folgende Sachverhalte zu sehen, die aufgrund der geständigen Einlassungen des Angeklagten und der glaubhaften Angaben, die der Zeuge Hauptmann Axel Zabel bei seiner uneidlichen Vernehmung in der Beweisaufnahme gemacht hat, zur Überzeugung des Gerichtes feststehen:

1. Durch bestandskräftig gewordenen, weil von ihm nicht angefochtenen Einberufungsbescheid des zuständigen Kreiswehrersatzamtes wurde der Angeklagte zum 01.07.1996 als wehrpflichtiger Soldat zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 6./Panzergrenadierbataillon 294 in der Albkaserne in Stetten a.k.M. einberufen.

Der Einberufungsbescheid wurde ihm ordnungsgemäß zugestellt.

Der Angeklagte leistete ihm jedoch bewußt und in Kenntnis der Strafbarkeit dieses Verhaltens keine Folge, rückte also pflichtwidrig am 01.07. 1996 nicht zur 6./Panzergrenadierbataillon 294 in der Albkaserne in Stetten a.k.M. ein , weil er aus den genannten Gründen nicht bereit war und ist, Wehrdienst zu leisten.

Er blieb vielmehr im Freiburger Bereich, machte zunächst seine Führerscheinprüfung und wirkte nebenher an einer Theateraufführung mit, nahm dann aber am Nachmittag des 19.08.1996 auf dem Parkplatz vor der Albkaserne in Stetten a.k.M. an einer Demonstration von Totalverweigerern gegen die Bundeswehr und den Wehrdienst teil.

Da für diese Demonstration sinnigerweise im Freiburger Bereich in einer Flugblattaktion damit geworben worden war, daß auch der zur Zeit fahnenflüchtige Totalverweigerer an ihr teilnehmen würde, wurden die Personalien der Demonstrationsteilnehmer auf dem Parkplatz vor der Albkaserne in Stetten a.k.M. von der Polizei festgestellt und der Angeklagte wurde nach der Feststellung seiner Personalien von den Feldjägern festgenommen und der 6./Panzergrenadierbataillon 294 in der Albkaserne in Stetten a.k.M. überstellt , wobei der Angeklagte keinerlei Schwierigkeiten bereitete, obwohl er nach wie vor natürlich nicht bereit war, seinen Soldatenpflichten nachzukommen, also seinen Wehrdienst ordnungsgemäß abzuleisten.

2. Auf die beschriebene Weise mit wenn auch knapp siebenwöchiger Verspätung doch noch bei der 6./Panzergrenadierbataillon 294 in der Albkaserne in Stetten a.k.M. gelandet, befahl ihm ebendort am 19.08.1996 gegen 15.45 Uhr deren Kompaniechef, der Zeuge Hauptmann Zabel, sofort den Dienst als Telefonposten der Einheit zu übernehmen. Diesem rechtmäßigen Befehl verweigerte der Angeklagte den Gehorsam mit den Worten: „Ich lasse mir nichts befehlen“. Dabei blieb er auch, als der Zeuge Hauptmann Zabel seinen Befehl wiederholte und dem Angeklagten für den Fall der Nichtbefolgung Festnahme androhte.

Der Angeklagte wurde deshalb von dem Zeugen Hauptmann Zabel festgenommen und in eine Arrestzelle im Wachlokal der Albkaserne verbracht.

3. Ebendort wurde der Angeklagte am 20.08.1996 um 11.30 Uhr von dem Zeugen Hauptmann Zabel und dem Kompaniefeldwebel Hauptfeldwebel Bartusch der 6./Panzergrenadierbataillon 294 aufgesucht. Hauptfeldwebel Bartusch befahl dem Angeklagten, sich unverzüglich zur Einstellungsuntersuchung ins Standortsanitätszentrum Stetten zu begeben. Die Befolgung dieses Befehles verweigerte der Angeklagte mit den Worten: „Ich lasse mich nicht untersuchen“. Bei dieser Weigerung blieb er auch mit derselben Begründung, als Hauptfeldwebel Bartusch seinen Befehl wiederholte. Dem Angeklagten wurde daraufhin erneut die Festnahme erklärt und gegen den Angeklagten wurde wegen seines bis dahin gezeigten Verhaltens am 22.08.1996 durch den Kommandeur des Panzergrenadierbataillons 294 ein Disziplinararrest von 21 Tagen und eine verschärfte Ausgangsbeschränkung von 21 Tagen verhängt, welche Maßnahmen vollstreckt wurden, was aber nichts daran änderte, daß der Angeklagte den ihm anschließend am 12.09.1996 um 08.00 Uhr von seinem Kompaniefeldwebel Hauptfeldwebel Bartusch erneut gegebenen Befehl, ihn sofort zum Truppenarzt zur Einstellungsuntersuchung zu begleiten, wiederum nicht befolgte und dabei auch blieb, als Hauptfeldwebel Bartusch seinen Befehl wiederholte und versuchte, ihm unter Hinweis auf die Konsequenzen seines Verhaltens gut zuzureden.

Noch am 12.09.1996 verhängte daraufhin der Kommandeur des Panzergrenadierbataillon 294 gegen den Angeklagten einen weiteren Disziplinararrest von 21 Tagen, der ebenfalls sofort vollstreckt wurde.

Da der Angeklagte auch danach nicht bereit war, sich der Einstellungsuntersuchung beim Truppenarzt zu unterziehen, verhängte der Kommandeur des Panzergrenadierbataillons 294 gegen ihn am 10.10. 1996 einen weiteren Disziplinararrest von 21 Tagen, der zur Zeit noch vollstreckt wird.

Der Angeklagte befindet sich also seit dem 19.08.1996 mit einer Unterbrechung von lediglich acht Tagen zwischen der Vollstreckung des zweiten und des dritten gegen ihn verhängten Disziplinararrestes, während welcher Zeitspanne gegen ihn eine verschärfte Ausgangsbeschränkung vollstreckt wurde, im Disziplinararrest.

Er hat auch seit dem 19.08.1996 noch zu keinem Zeitpunkt Uniform getragen.

Entscheidungsgründe

II.

Der Angeklagte hat sich also in rechtlich selbständigen Handlungen (§ 53 StGB) schuldig gemacht

a) im Falle oben 1.1. der Fahnenflucht gem. § 16 Abs. 1 WStG, denn er ist als Soldat ohne die Erlaubnis seiner Vorgesetzten seiner Einheit ferngeblieben in der Absicht, keinen Wehrdienst zu leisten,

b) - c) in den Fällen oben 1.2. und 3. jeweils der Gehorsamsverweigerung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WStG, denn er hat in beiden Fällen als Soldat die Befolgung eines Befehles dadurch verweigert, daß er sich mit Worten gegen ihn auflehnte und gleichzeitig darauf beharrt, den jeweiligen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden war,

was alles bei den getroffenen Feststellungen sicherlich keiner näheren Ausführung bedarf.

III.

Der ledige Angeklagte ist aus der Ehe der seit seinem 5. Lebensjahr getrennt lebenden Eheleute hervorgegangen und nach der Trennung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter aufgewachsen, die selbständige Dipl. Pädagogin ist.

Nachdem er nach der Trennung seiner Eltern zunächst jahrelang keinen Kontakt zum Vater hatte, ist dieses seit einiger Zeit wieder der Fall.

Der Angeklagte wurde normal eingeschult, mußte kein Schuljahr wiederholen und ging im Frühsommer 1996 mit der Reifeprüfung vom Gymnasium ab.

Er trägt sich mit dem Gedanken, nach seiner wohl in absehbarer Zeit erfolgten Entlassung aus der Bundeswehr ein Studium der Informatik aufzunehmen.

Derzeit verfügt der Angeklagte über keinerlei Einkünfte, da er bei seiner Weigerungshaltung natürlich auch keinen Wehrsold erhält.

Wegen von ihm begangener Straftaten mußte der Angeklagte jetzt erstmals vor Gericht zur Rechenschaft gezogen werden.

Zu den Tatzeiten war der Angeklagte knapp 20 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und als solcher bereits recht fortgeschrittenen Alters. Im Hinblick hierauf, seinen bisherigen Werdegang und den Eindruck, der von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen wurde, erschien es nicht mehr vertretbar, den Angeklagten gem. § 105 JGG noch einem Jugendlichen gleich zu behandeln.

Reifeverzögerungen liegen beim Angeklagten ersichtlich nicht vor.

Bei der Ahndung konnte dem Angeklagten seine bisherige Unbescholtenheit und der Umstand zugute gehalten werden, daß er in der Hauptverhandlung seine abzurügenden Verfehlungen unumwunden eingeräumt hat, wenngleich dabei vor dem Hintergrund seiner Überzeugung von Einsicht absolut nichts zu spüren war.

Auf der anderen Seite mußte dem Angeklagten aber auch eindringlich klar gemacht werden, daß er in allen drei abzurügenden Fällen in sehr schwerwiegender Weise gegen seine Grundpflichten als Soldat verstoßen hat.

Strafarreste von sechs Monaten für die ihm vorzuwerfende Fahnenflucht und jeweils einen Monat für die beiden Gehorsamsverweigerungen erschienen zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich und schuldangemessen.

Alle drei Strafarreste waren unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte durch Verschärfung des sechsmonatigen Strafarrestes gem. §§ 53, 54 StGB, 13 Abs. 4 StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zurückzuführen.

Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte dem Angeklagten gem. § 56 StGB noch einmal für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, nachdem er jetzt erstmals zu Freiheitsstrafe verurteilt werden mußte und Wiederholungsgefahr nicht bestehen dürfte, da davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte in Bälde aus der Bundeswehr entlassen werden wird.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Sigmaringen, Richter am Amtsgericht Topell als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.