Leitsatz
Das Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der Angeklagte ist angeklagt, seit Februar 1996 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
Der Angeklagte, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 07.06.1995 zur Ableistung des Zivildienstes vom 01. 08.1995 bis zum 31.10.1996 im Bodelschwingh-Haus für psychisch Behinderte in Neuss einberufen. Weil er den Dienst nicht antrat, wurde er vom Amtsgericht Duisburg – 39 Ds 12 Js 561/95 (1215/95) – wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Urteil ist seit dem 31. Januar 1996 rechtskräftig. Auch danach trat der Angeklagte den Zivildienst nicht an, sondern teilte dem Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 05. 07.1996 mit, daß er auch zukünftig den Zivildienst nicht ableisten werde.
In dem zitierten Urteil heißt es in den Feststellungen wie folgt:
“Der Angeklagte, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, war mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 07.06.1995 zur Ableistung des Ersatzdienstes für die Zeit vom 01.08.1995 bis zum 31.10.1996 im Bodelschwingh-Haus in Neuss einberufen. Entgegen dieser Einberufung hat er den Zivildienst nicht angetreten und verweigert dies auch für die Zukunft. Er begründet diese Entscheidung mit einer bei ihm bestehenden Gewissensnot, da er der Meinung ist, den Militärdienst indirekt zu unterstützen, sollte er den Zivildienst ableisten.”
Entscheidungsgründe
Diese Feststellungen umfassen den Gesamtvorsatz des Angeklagten auch für den Zeitraum seit Februar 1996. Da er für die gleiche Straftat nicht zweimal bestraft werden kann, besteht ein Verfahrenshindernis. Deshalb war das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Duisburg, Direktor des Amtsgerichts Hartmann als Strafrichter.
Verteidiger: RA Stephan Urbach, Hubertstraße 292, 45 307 Essen, Tel. 0201 / 55 90 36, Fax 0201 / 55 90 38.