Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der 27-jährige Angeklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Nachdem er zunächst den Beruf des Kochs erlernt hat, machte er eine Ausbildung zum Erzieher. Seine Beschäftigung als Betreuer in der Förderschule in Strasburg, wo er monatlich netto 861,– DM verdiente, endete am 31.12.1996. Seitdem ist er arbeitslos und hat kein eigenes Einkommen. Seine Ehefrau ist berufstätig.

Der Angeklagte ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 18.05.1994, Az: 274 Cs 511/93, wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,– DM verurteilt worden. Nach Angaben des Verteidigers des Angeklagten ist das Verfahren in dieser Sache im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 240 StGB durch Beschluß des Landgerichts in Berlin wieder aufgenommen worden und bislang noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte wurde durch Einberufungsbescheid der Bundeswehr vom 27.04.1995 zur Ableistung des Wehrdienstes in dem Panzergrenadierbataillon 411 in Stallberg herangezogen. Sein Wehrdienst begann am 03.07.1995. Der Angeklagte trat den Dienst nicht an , weil er sich aus Gewissensgründen außerstande sieht, weder Wehrdienst noch zivilen Ersatzdienst zu leisten.

Gegen den Einberufungsbescheid legte der Angeklagte Widerspruch ein. Klage erhob er hiergegen nicht, da er sich hiervon keine Erfolgsaussichten versprach.

Nachdem er seinen Wehrdienst im Juli 1995 nicht angetreten hatte, wurde ihm bekannt, daß er durch Feldjäger der Bundeswehr gesucht wird. Am 02.09.1995 meldete sich der Angeklagte in der Kompanie in Stallberg zur Truppe. In der Folge weigerte er sich, die ihm gegebenen Befehle auszuführen, sich einzukleiden und seine langen Haare abschneiden zu lassen. Wegen dieser Befehlsverweigerung wurde gegen den Angeklagten am 07.09.1995 ein Disziplinararrest von 21 Tagen angeordnet. Während der Vollstreckung dieses Arrestes bis zum 08.10.1995 trat der Angeklagte zeitweise in den Hungerstreik. Für die Zeit seiner Abwesenheit von der Truppe bis zum 02.09.1995 wurde außerdem der Verlust seines Wehrsoldes festgestellt.

Nach Antritt seines Wehrdienstes Anfang September 1995 stellte der Angeklagte mit Schreiben vom 03.09.1995 einen Antrag auf Entlassung aus dem Wehrdienst gemäß § 29 Wehrpflichtgesetz. Aufgrund dieses Antrages wurde der Angeklagte mit Schreiben vom 04.09.1995 darauf hingewiesen, daß er verpflichtet sei, sich für die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen.

Am 10.10.1995 sollte der Angeklagte nach Berlin in das Bundeswehrkrankenhaus fahren. Aufgrund seines freiwilligen Dienstantritts Anfang September 1995 fuhr er ohne Begleitung von Bundeswehrangehörigen mit dem Zug nach Berlin. Nach dem Besuch im Bundeswehrkrankenhaus kehrte der Angeklagte am 10.10.1995 nicht zu seiner Dienststelle nach Stallberg zurück.

Bei einer Protestkundgebung in Neubrandenburg am Volkstrauertag, dem 19.11.1995, parallel zu einer Gedenkveranstaltung der Bundeswehr auf dem dortigen Soldatenfriedhof, wurde der Angeklagte von Feldjägern festgenommen und der Bundeswehr in Stallberg wieder zugeführt. Dort wurde erneut ein Disziplinararrest von 21 Tagen gegen ihn angeordnet und vollstreckt. Der Angeklagte trat zeitweise erneut in den Hungerstreik.

Am 29.11.1995 wurde der Angeklagte unter Bewachung zur Untersuchung in das Bundeswehrkrankenhaus in Berlin gebracht. Nachdem der Angeklagte dort die Toilette aufgesucht hatte, sprang er aus dem Toilettenfenster und entfernte sich erneut von der Truppe.

In der Folgezeit ist der Angeklagte durch Feldjäger nicht weiter gesucht worden, um ihn seiner Kompanie zuzuführen. Am 30.04.1996 wurde der Angeklagte in Abwesenheit aus der Bundeswehr entlassen.

Der vorstehende Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Aussage des Zeugen Henke sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.

Der Angeklagte hat den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrundeliegt, geständig eingeräumt. Er gab dazu an, daß er aufgrund seiner Überzeugung nicht anders habe handeln können. Seine Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des Wehrdienstes erklärt er wie folgt:

Nachdem sich der Angeklagte zu DDR-Zeiten zunächst verpflichtet hatte, drei Jahre Dienst in der Nationalen Volksarmee abzuleisten, beschloß er für sich nach der Wende, d.h. nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zur BRD, nach intensiver Auseinandersetzung mit dem Thema, den Dienst in der Bundeswehr nicht zu leisten zu können. Auf diese Weise wollte er gegen jede Art von Krieg oder dessen Vorbereitung und Unterstützung arbeiten. Außerdem war es ihm wichtig, sein Leben konsequent selbstbestimmt zu führen, wozu für ihn auch die Freiheit über die Entscheidung gehört, nicht zur Bundeswehr gehen zu wollen. Um 1991 wurde der Angeklagte Mitglied der Deutschen Friedensgesellschaft – Vereinigte Kriegsdienstgegner/Kriegsdienstgegnerinnen (DFG-VK), deren Landesgeschäftsführer in Mecklenburg-Vorpommern er mittlerweile ist. Außerdem eröffnete er eine Beratungsstelle für Kriegsdienstverweigerer in Neubrandenburg. Als er seine Mitteilung von der Einberufung zum Wehrdienst erhielt, stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Wehrdienstverweigerer und beschaffte sich Informationen über die Ableistung von Ersatzdienst.

Auf Grund seiner Überzeugung entschied sich der Angeklagte Anfang 1992, auch einen zivilen Ersatzdienst nicht ableisten zu wollen. Dies begründet er damit, daß ziviler Ersatzdienst einen Kriegsdienst ohne Waffe darstelle, da auch Zivildienstleistende ggf. zum Dienst in einem Krieg herangezogen werden können. Außerdem hält er es auch aus gesellschaftspolitischen Gründen nicht für vertretbar, Zivildienstleistende im Sozialbereich einzusetzen, da diese zum einen „Job-Killer“ seien, weil dadurch die Einrichtung von weiteren Planstellen verhindert werde, und zum anderen den zu betreuenden Personen eine Betreuung durch fachlich ausgebildetes Personal vorenthalten werde.

Der Angeklagte behauptet von sich, soziale Verantwortung übernehmen zu wollen und sich auch dem gesellschaftlichen System nicht verweigern zu wollen. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine Arbeit in der DFG-VK und in der Beratungsstelle für Kriegsdienstverweigerer sowie auf seine Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieher, die er gemacht habe, um benachteiligten Kindern zu helfen. Auch sein Wahlrecht nehme er wahr. Der Angeklagte sieht sich aber in Konsequenz seiner inneren Überzeugung nicht in der Lage, Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst abzuleisten. Dabei ist dem Angeklagten durchaus die nach den Gesetzen bestehende Strafbarkeit seines Handelns bewußt. Der Angeklagte möchte mit seinem Verhalten nicht nur erreichen, daß er selbst nicht mehr zum Wehrdienst herangezogen wird, sondern möchte auch ein Zeichen setzen, damit sich weitere Wehrpflichtige seinem Verhalten anschließen.

Entscheidungsgründe

Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen Fahnenflucht in zwei Fällen gemäß § 16 Absatz 1 Wehrstrafgesetz strafbar gemacht. Denn er hat seine Truppe ohne Genehmigung am 10.10.1995 und am 29.11. 1995 verlassen und ist der Truppe in der Zeit vom 10.10.1995 bis zum 19.11. 1995 sowie in der Zeit vom 29.11.1995 bis zu seiner Entlassung am 30.04.1996 ferngeblieben, um die Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses zu erreichen. Seine Entscheidung gegen die Ableistung des Wehrdienstes schließt den Vorsatz der Begehung der Fahnenflucht nicht aus. Der Angeklagte hat im Gegenteil gerade in dem Bewußtsein gehandelt, daß er ohne Erlaubnis die Truppe verläßt, um die Beendigung seines Wehrdienstes zu erreichen.

Die Taten des Angeklagten waren auch rechtswidrig, da sein Handeln den Rechtsvorschriften des Wehrstrafgesetzes widerspricht. Seine Motivation für sein Handeln vermag keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen. Denn die Einziehung zum Wehrdienst stellt keinen rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut des Angeklagten dar.

Aus der inneren Überzeugung des Angeklagten ergibt sich auch kein Schuldausschließungsgrund. Der Angeklagte wußte, daß es sich bei der Fahnenflucht nach dem Wehrstrafgesetz um strafbares Unrecht handelt. Er hatte auch die Fähigkeit, sich entsprechend normgemäß verhalten zu können. Er hat sich nicht etwa zwanghaft, sondern ganz bewußt gegen die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften entschieden, um nach seiner Vorstellung sein Leben selbstbestimmt zu führen und um sein Ziel konsequent zu verfolgen, gegen jede Form von Krieg oder dessen Vorbereitung und Unterstützung zu arbeiten.

Zur Ahndung der ersten Tat der Fahnenflucht hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und für die zweite Tat der Fahnenflucht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. § 16 Absatz 1 Wehrstrafgesetz sieht als Strafrahmen die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vor. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß dieser den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde liegt, geständig eingeräumt hat. Zu seinen Gunsten war weiterhin zu berücksichtigen, daß der Angeklagte als strafrechtlich unbescholten gelten muß, nachdem das einzige Verfahren, in dem der Angeklagte verurteilt worden ist, wieder aufgenommen worden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Für den Angeklagten war auch zu berücksichtigen, daß gegen diesen während seiner kurzen Zeiten der Anwesenheit bei der Truppe mehrere disziplinarische Maßnahmen angeordnet und auch vollstreckt wurden. Der Angeklagte hat dem Gericht glaubhaft geschildert, daß der Vollzug des Arrestes, der ohne Teilnahme am Dienst und damit ganztägig erfolgte, für ihn eine besondere psychische Belastung darstellte.

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist aus den beiden Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt worden.

Gemäß § 56 Absatz 1 StGB konnte die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat die Erwartung, daß sich der Verurteilte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig straffrei halten wird. Der Angeklagte hat seine Persönlichkeit in einer für das Gericht glaubhaften Weise als friedliebend dargestellt und sich, soweit nicht die Strafvorschriften des Wehrstrafgesetzes betroffen sind, als gesetzestreu bezeichnet.

Da der Angeklagte die Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen ablehnt, ist auch nicht damit zu rechnen, daß die Bundeswehr den Angeklagten nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst am 30. 04.1996 erneut zur Ableistung des Wehrdienstes heranziehen wird. Aus diesem Grund steht auch nicht zu erwarten, daß sich der Angeklagte erneut wegen Verstoßes gegen das Wehrstrafgesetz strafbar machen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Pasewalk, Richterin am Amtsgericht Hagemann als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Udo Grönheit, Hasenheide 12, 10 967 Berlin, Tel. 030 / 6 91 20 92, Fax 030 / 6 91 11 26.