Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der 27 Jahre alte Angeklagte wuchs in der ehemaligen DDR auf. Nachdem er zehn Jahre die Polytechnische Oberschule besucht hatte, erlernte er den Beruf des Binnenfischers, in dem er auch drei Jahre arbeitete. 1990 kam der Angeklagte nach Hamburg. Von Anfang 1994 bis Ende 1994 arbeitete er als Altenpfleger im Universitäts-Krankenhaus Eppendorf. Später war er noch über einen Zeitraum von fünf Monaten in einem jugendorientierten Stadtteilprojekt in Hamburg-Altona tätig. Zur Zeit befindet sich der Angeklagte in einem Umschulungsprogramm mit dem Ziel einer Betätigung im sozialen Bereich.

Der Angeklagte bezieht Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 650,– monatlich. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Am 19.12.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel wegen versuchten Diebstahls zu 20 Tagessätzen zu je 25,—DM.

Am 18.6.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 40 Tagessätzen zu je 20,– DM.

Am 1.11.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-Altona wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu 20 Tagessätzen zu je 30,– DM.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem Bundeszentralregisterauszug vom 15.5.1996, der mit dem Angeklagten erörtert wurde.

II. Zum Tatgeschehen hat die Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen ergeben:

Als der Angeklagte die 9. Klasse besuchte, mußte er mit seinen Klassenkameraden an einem vormilitärischen Lager teilnehmen. Der Angeklagte weigerte sich, sich an den paramilitärischen Übungen zu beteiligen und wurde deshalb wegen Befehlsverweigerung vorzeitig nach Hause geschickt.

Später setzte er sich mit Gleichgesinnten, unterstützt von der evangelischen Kirche, dafür ein, daß in der DDR als Alternative zum Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee ein ziviler Ersatzdienst geschaffen werden sollte, was schließlich auch in der Wendezeit geschah.

In einer Erklärung vom 25.6.1990 schrieb der Angeklagte an die Regionalgruppe Zivildienst in Neubrandenburg:

„Ich habe mich für den Zivildienst aus religiösen Gründen entschlossen. Ich habe schon bei dem Gespräch der ersten Musterung gesagt, daß ich die Waffe verweigern wolle. Da sich die politischen Ereignisse in unserem Land verändert haben, entscheide ich mich für den Zivildienst.

Ich möchte meinen Zivildienst im volkswirtschaftlichen Bereich leisten.“

Die Regionalgruppe Zivildienst stellte mit Bescheid vom 15.8.1990 die Übernahme des Angeklagten in den Zivildienst der DDR auf der Grundlage der Verordnung über den Zivildienst vom 8.2.1990 fest. Dem Angeklagten wurde mitgeteilt, daß er damit ab dem 1.9.1990 der Zivildienstpflicht unterliege.

Mit Schreiben vom 29.1.1993 teilte das Bundesamt für den Zivildienst, Köln, dem Angeklagten seine Heranziehung zum Zivildienst zum 1.7.1993 mit.

Mit Bescheid vom 3.5.1994 berief das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten zur Zivildienstleistung vom 4.7.1994 bis zum 30.9.1995 im Städtischen Alten- und Pflegeheim Borkum ein. Der Angeklagte trat den Zivildienst in Borkum nicht an , auch nicht, nachdem er mit Schreiben vom 15.8. 1994 und vom 15.9.1994 erneut zum Dienstantritt aufgefordert worden war. Der Angeklagte reagierte weder auf den Einberufungsbescheid noch auf die nachfolgenden Schreiben in irgendeiner Weise gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst.

Der Angeklagte hat den Zivildienst im Städtischen Alten- und Pflegeheim Borkum, zu dem er für die Zeit vom 4.7.1994 bis zum 30.9.1995 einberufen worden war, deshalb nicht angetreten, weil er sich zur Ableistung des Dienstes außerstande sieht. Wenn der Angeklagte sich noch zu Zeiten der DDR für die Ableistung des Zivildienstes entschieden hatte, ist er in den folgenden Jahren zu der Überzeugung gelangt, daß jegliche Form einer militärischen Auseinandersetzung rigoros abzulehnen ist und statt dessen Konflikte allein mit diplomatischen Mitteln gelöst werden dürfen. Diese Überzeugung des Angeklagten ist für den Angeklagten so stark ausgeprägt, daß es für ihn unbedingt verpflichtend ist, sich jeglicher Form einer Dienstleistung zu verweigern, die im Zusammenhang mit militärischen Verteidigungskonzeptionen der Bundesrepublik und der NATO steht. Da im Verteidigungsfall auch Zivildienstleistende in das militärische Sicherheitskonzept einbezogen werden, könnte er sich auch nicht ohne ernste Gewissensnot dazu bereit erklären, einen zivilen Ersatzdienst abzuleisten. Der Angeklagte sieht sich in seiner Überzeugung, daß auch Zivildienstleistende in die militärische Gesamtkonzeption der NATO einbezogen sind, durch die Erfahrungen des Golf-Krieges bestätigt. Während des Golf-Krieges seien auch Zivildienstleistende für die Versorgung verletzter amerikanischer Soldaten eingesetzt worden. Nach Auffassung des Angeklagten, die sich insbesondere in der Zeit seiner Tätigkeit als Altenpfleger im Universitäts-Krankenhaus Eppendorf bildete, sind Zivildienstleistende in Krankenhäusern aufgrund mangelnder Ausbildung regelmäßig überfordert und werden als billige Arbeitskräfte ausgenutzt. Aus diesen Gründen hat der Angeklagte den Ersatzdienst in Borkum nicht angetreten und lehnt auch heute noch die Ableistung von Zivildienst kategorisch ab.

III. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie auf der auszugsweise verlesenen Akte des Bundesamtes für Zivildienst.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung für das Gericht letztlich überzeugend dargelegt, daß seine Weigerung, nicht nur den Kriegsdienst mit der Waffe, sondern auch den zivilen Ersatzdienst zu verweigern, nicht nur auf allgemein politischen Motiven beruht, sondern auf echter Gewissensnot. Zwar sind die Ausführungen des Angeklagten für die vermeintliche Ausnutzung von Zivildienstleistenden in diesem Zusammenhang unerheblich, die weiteren Ausführungen des Angeklagten haben dem Gericht aber gezeigt, daß er sich aus ethischen Gründen außerstande sieht, Zivildienst zu leisten, da er damit nach seiner Überzeugung einen aktiven Beitrag zur Aufrechterhaltung der militärischen Gesamtkonzeption der Bundesrepublik und der NATO leisten würde, in die auch der Zivildienst im Verteidigungsfall zur Unterstützung militärischer Aufgaben einbezogen sei. Die Totalverweigerung des Angeklagten stellt sich damit für das Gericht als sittliche und unbedingt verbindliche Entscheidung des Angeklagten dar.

IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) schuldig gemacht. Der Strafbarkeit des Angeklagten steht nicht entgegen, daß er den Zivildienst, zu dem er für die Zeit vom 4.7.1994 bis zum 30.9.1995 im Städtischen Alten- und Pflegeheim Borkum einberufen worden ist, aus Gewissensgründen nicht angetreten hat. § 53 ZDG ist verfassungsgemäß. Das Grundgesetz gewährt kein Recht auf Totalverweigerung. Ein solches Recht läßt sich nicht aus Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz herleiten. Das ergibt sich schon aus dem Grundgesetz selbst. Die Auslegung des Artikel 4 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz und des Artikel 12a Abs. 2 Grundgesetz ergibt, daß Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz als abschließende Spezialregelung für den Fall der Wehrpflicht die Reichweite der freien Gewissensentscheidung konkretisiert und beschränkt. Das Grundrecht, aus Gewissensgründen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf den Kriegsdienst selbst und schließt eine gewissensmäßige Verweigerung des Ersatzdienstes aus (Bundesverfassungsgericht, NJW 1968, Seite 979; Maunz-Dürig, Artikel 12a Grundgesetz, Randnummer 142). Daraus folgt gleichzeitig, daß die Gewissensnot des Angeklagten sein eigenmächtiges Fernbleiben vom Zivildienst auch nicht rechtfertigt oder entschuldigt.

V. Bei der Strafzumessung ist vom Strafrahmen des § 53 ZDG – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – auszugehen. Da der Angeklagte aus Gewissensgründen gehandelt hat, wirkt sich diese Motivation auch bei der Strafzumessung entsprechend dem „allgemeinen Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzungen gewonnenen Entscheidung beruht, aus (Bundesverfassungsgericht NJW 1968, Seite 979). Strafmildernd hält das Gericht dem Angeklagten darüber hinaus zugute, daß er sich immerhin über einen Zeitraum von fast einem Jahr im Universitäts-Krankenhaus Eppendorf als Altenpfleger nützlich gemacht hat und für weitere fünf Monate im Rahmen eines Jugendprojektes in Altona. Das Gericht hält es im Rahmen der Strafzumessung für die Dienstpflicht auch nicht für angezeigt, die drei Geldstrafen, zu denen der Angeklagte wegen Diebstahls und Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist, straferschwerend zu berücksichtigen. Allerdings fällt zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, daß er in keiner Weise auf die Einberufung durch das Bundesamt für den Zivildienst und die nachfolgenden Schreiben reagiert hat und er sich auch nicht um ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG bemüht hat. Der Angeklagte hat sich vielmehr im Hinblick auf seine Dienstpflicht völlig passiv verhalten, wobei das Gericht aber auch nicht verkennt, daß der Angeklagte, der in der DDR aufgewachsen ist, mit den Einzelheiten des Zivildienstes, insbesondere der Möglichkeit, vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG einzugehen, nicht vertraut war. Spätestens seit der Ankündigung der Heranziehung zum 1.7.1993 im Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 29.1.1993 hätte sich der Angeklagte aber diesbezüglich informieren müssen und können, anstatt sich völlig passiv zu verhalten. Nach Abwägung der Umstände, die für und die gegen den Angeklagten sprechen, und unter besonderer Berücksichtigung auch der Dauer des fünfzehnmonatigen Zivildienstes, dem sich der Angeklagte entzogen hat, hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend.

Das Gericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, da es erwartet, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen läßt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, daß der Angeklagte bislang nur zu Geldstrafen verurteilt worden ist und wegen des Doppelbestrafungsverbotes eine erneute Bestrafung wegen Dienstflucht nicht möglich ist. Das Gericht hat dem Angeklagten in der Hauptverhandlung allerdings deutlich gemacht, daß er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hat, wenn er während der laufenden Bewährungsfrist erneut straffällig werden sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Hamburg, Richter am Amtsgericht Dr. Hinrichs als Strafrichter.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.