Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der ledige bislang unbestrafte Angeklagte ist Schüler und lebt von BAFöG. Er ist Vater eines kürzlich geborenen Kindes.
Der Angeklagte wurde durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Erfurt vom 26.01.1995 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Er wurde im Zivildienstverhältnis zur Dienstleistung am 21.02.1995 bis 31.03.1996 beim Alten- und Pflegeheim „Am Schönblick“, Dr.-Salvadore-Allende-Str. 2, 99 425 Weimar einberufen. Diesen Dienst trat er nicht an und blieb dem Zivildienst insgesamt fern, weil er diesen als Kriegsersatzdienst ansieht und den Antritt aus Gewissengründen ablehnt.
Der Angeklagte räumt den Tatvorwurf ein.
Er gibt weiter an, sich zu diesem Schritt nicht spontan entschieden zu haben, sondern habe er vielmehr seine Absicht, den Zivildienst nicht anzutreten, mehrere Jahre vor der Einberufung am 21.02.1995 schriftlich gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Erfurt am 29.07.1990 und 02.05.1993 artikuliert. Gewaltlosigkeit sei ein Prinzip seines Lebens, sowohl bei der persönlichen Konfliktbewältigung als auch im gesellschaftlichen Rahmen.
Unabhängig von der Art und Schwere der Konfliktsituation von gesetzlichen Rahmenbedingungen, politischen Überzeugungen und religiösen Motivationen, sei Gewaltlosigkeit Leitlinie seines Handelns. Deshalb lehne er auch jeglichen Zwangsdienst im Bereich von Kriegsdienst und Kriegsersatzdienst ab.
Für ihn sei jede Form von Rüstung und Krieg verbrecherisch und mit seinen Gewissensüberzeugungen nicht vereinbar.
In Wahrheit verhalte es sich auch so, daß Zivildienst nichts anderes als Ersatzdienst sei.
Zivildienstleistende würden im Verteidigungsfall eingeplant.
Dies ergebe sich aus den Regelungen der §§ 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes, in dem es heißt, die Wehrpflicht werde durch den Wehrdienst oder im Falle ... des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt und der aufgrund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfasse im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst.
Die Einplanung für den Verteidigungsfall sei der zentrale Grund für seine Verweigerung des Zivildienstes.
Genau die Einplanbarkeit seiner Person für Kriege wolle er verhindern. Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, Teil von Kriegsplanung zu sein. Auch der Charakter des Zivildienstes sei militärähnlich, weil er eine hierarchische Zentrale und grundrechteinschränkende Struktur habe und in das armeeähnliche Verhältnis von Befehl und Gehorsam eingebunden sei.
Seine Gewissensüberzeugung sei in seinem bisherigen Leben durch viele Ereignisse, Umstöße und Begegnungen gewachsen.
Bereits in seiner Kindheit und Jugend in der DDR habe er oft die Präsenz militärischer Erziehung erfahren. Schon in den Kindertagesstätten seien Jubellieder für die „Beschützer unserer Heimat“ eingeübt worden.
Von seinen Eltern sei er in den Zielen der DDR-Gesellschaft erzogen worden.
Dazu habe auch gehört, daß die Verteidigung des Sozialismus mit militärischen Mitteln eine Notwendigkeit sei. Wer eine realistische Chance auf ein Studium hätte haben wollen, hätte aufgrund eines ungeschriebenen Gesetzes der DDR mindestens drei Jahre Wehrdienst leisten müssen.
Die allgemeine Musterung für die nationale Volksarmee (NVA) habe in der 8. Klasse stattgefunden.
Er sei damals 15 Jahre alt gewesen. Um keine Nachteile für Abitur und Studium zu haben, habe er einem 3-jährigen Armeedienst zugestimmt.
Zu dieser Zeit sei in der Schule im Unterrichtsfach Wehrkunde über die Notwendigkeit des militärischen Schutzes der DDR vor dem „imperialistischen Klassenfeind im Westen“ aufgeklärt worden. Armeedienst in der DDR sei Dienst für Frieden und Sozialismus gewesen.
Dieses von ideologischen Phrasen, Feindbildern und Schwarz-Weiß-Denken geprägte Unterrichtsfach habe bei ihm ersten Anlaß zu kritischen Diskussionen mit Schulkameraden und Freunden über die Logik des Kalten Krieges, über die Notwendigkeit der Mauer und über den Sinn des Militärdienstes gegeben. In der 9. Klasse seien dann auch NVA-Offiziere im Schulunterricht aufgetreten, um für hauptberufliche Laufbahnen in der Armee zu werben. Es sei damit geworben worden, daß Armeeangehörigen besondere Förderung zuteil werde. Dies habe er beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in die gymnasiale Oberschule selbst miterlebt. Während er mit einem sehr guten Abschluß an der allgemeinbildenden 10.-Klasse-Schule keinen Zugang zum Gymnasium erhalten habe, habe die gymnasiale Oberschule für Offiziersbewerber mit weniger guten Abschlüssen offengestanden.
Mit Beginn seiner Elektronikerlehre habe er Freunde kennengelernt, die in Oppositions- und Friedenskreisen engagiert gewesen seien. Er habe an kirchlichen Diskussionsveranstaltungen teilgenommen, die pazifistische Positionen und Kriegsdienstverweigerung thematisiert hätten. In der Folge der Gespräche und Begegnungen in kirchlichen Friedenskreisen habe er seine Haltung zum Militärdienst grundlegend geändert. Er habe sich von seiner Verpflichtung zum Armeedienst distanziert. Diese Kontakte seien vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) überwacht worden. In der Folge habe er mehrfach Vorladungen erhalten, bei denen er von MfS-Mitarbeitern unter Druck gesetzt worden sei und ihm erhebliche Konsequenzen für den Fall des Bruches seiner Verpflichtungserklärung angedroht worden seien.
Da er an seinem pazifistischen Positionen festgehalten habe, sei er letztlich „aus politischen Gründen“ ausgemustert worden.
Ab der 9. Klasse und auch in seiner Elektronikerlehre habe er an mehrtägigen Wehrlagern teilnehmen müssen. Bei dieser vormilitärischen Ausbildung habe er persönliche Eindrücke gewonnen, wie Armeedienst konkret funktioniert. So sei z.B. das Anlegen von Strahlenschutzanzügen und Verhaltensregeln für den atomaren Ernstfall eingeübt worden. Durch diese absurden Übungen sei ihm der gefährliche Wahnsinn einer militärischen Auseinandersetzung im Atomzeitalter unmittelbar bewußt geworden. Auch das Schießen mit Maschinenpistolen auf Mannscheiben sei im Wehrlager trainiert worden, was von ihm verweigert worden sei, da er gespürt habe, daß diese Übungen die Hemmschwelle zum Töten von Menschen habe senken sollen. Besonders die allgemeinen Verhaltsmuster und Umgangsformen, wie Befehlsgehorsam und Uniformzwang habe er als demütigende Begleiterscheinung, Entmündigung und persönliche Entwürdigung empfunden. Diese Erfahrungen hätten in ihm den Entschluß reifen lassen, sich dem System von Wehrpflicht und Militär mit allen Konsequenzen zu verweigern.
Die politische Wende des Jahres 1989 habe er unmittelbar miterlebt und in seine Heimatstadt Weimar aktiv mitgestaltet. Der Umbruch in der DDR habe ihn in seiner Überzeugung, Konflikte ausschließlich mit gewaltfreien Mitteln zu lösen, bestärkt. Er habe 1989/1990 die historische Möglichkeit für die vollständige Möglichkeit Entmilitarisierung beider deutscher Staaten gesehen. Als jedoch im Ergebnis der 2+4-Verhandlung deutlich wurde, daß die Chance für eine zivile Bundesrepublik Deutschland nicht genutzt werden würde, habe er sich um politischen Engagement für seine pazifistische Grundüberzeugung entschlossen. Gemeinsam mit Freunden habe er eine Ortsgruppe der pazifistischen Partei der Grünen gegründet. Später habe er die Arbeit der Weimarer Grünen als hauptamtlicher Geschäftsführer koordiniert. In dieser Partei und im Weimarer Friedenskreis habe er sich auf lokaler Ebene für die Militärfreiheit Weimars engagiert. Auch die Organisation von Protest- und Hilfsaktionen mit Bezug zu internationalen Konflikten, wie dem Golfkrieg und dem Jugoslawienkonflikt, hätten zu seiner friedenspolitischen Arbeit gehört.
Entscheidungsgründe
Danach steht fest, daß der Angeklagte sich gemäß § 53 Zivildienstgesetz strafbar gemacht hat.
Der Angeklagte kann sich insoweit nicht auf Artikel 4 des Grundgesetzes berufen, da der insoweit verbürgte Schutz von Glaubens- und Gewissensentscheidungen unter Vorbehalt des Gesetzes steht.
Bei der Strafzumessung kann zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden, daß er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner war zu seinen Gunsten zu werten, daß seine Entscheidung auf einem echten und dauerhaften persönlichen Gewissenskonflikt beruht.
Insoweit hat der Angeklagte glaubhaft gemacht, daß seiner Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst zugrundeliegt, daß er für sich den Konflikt sieht, als Zivildienstleistender durch die gesetzliche Ausgestaltung des Zivildienstes in Form der Erfüllung der Wehrpflicht und der Eingliederung in die Landesverteidigung im Kriegsfall gegen sein unveränderliches Prinzip der Gewaltlosigkeit handeln zu müssen. Daß es sich bei der Gewissensentscheidung des Angeklagten um eine ernsthafte und dauerhafte Gewissensentscheidung handelte, ergibt sich bereits daraus, daß der Angeklagte seiner unwiderleglichen Einlassung zufolge politische Nachteile in der DDR in Kauf genommen hatte und daß er dann versucht hat, durch Engagement in kirchlichen und politischen Institutionen ein Betätigungsfeld für seine pazifistischen Überzeugungen zu suchen. Bei der Zumessung gilt für den Angeklagten als Gewissenstäter das Wohlwollensgebot mit der Folge, daß generalpräventive Gesichtspunkte zurückzutreten haben.
Im übrigen ergeben sich aber auch keine besondere genaralpräventiven Gesichtspunkte. Aufgrund einer Auskunft des Bundesamtes für Zivildienst vom 02.10.1996 ist davon auszugehen, daß der Personenkreis der sogenannten „Doppelverweigerer“, soweit sie nicht zum Kreis der Zeugen Jehovas gehören, nicht besonders groß ist. Die Zahl sei seit Jahren unverändert (ca. 20 bis 25 pro Jahr). [Diese Zahl ist massiv untertrieben; Anm.d.Red.]
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Strafaussetzung zur Bewährung widerspricht auch nicht die Auffassung des Angeklagten, auch nach Bestrafung künftig keinen Zivildienst leisten zu wollen.
Insoweit besteht bei dem Angeklagten, der eine fortdauernde und ernsthafte sich an den Kategorien von Gut und Böse orientierende Entscheidung des Gewissens getroffenen hat, das Verbot der Doppelbestrafung.
Diese Gewissensentscheidung ist nach Auffassung des Gerichts entgegen einer zum Teil vertretenden Auffassung nicht nur bei Angehörigen der Zeugen Jehovas aufgrund des besonderen Gelübdes beim Beitritt zu dieser Glaubensgemeinschaft anzunehmen. Vielmehr hat dieses für jeden Wehrpflichtigen zu gelten, der eine ein für allemal ihn bindende einheitliche ersthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst und Ersatzdienst getroffen hat und zwar unabhängig davon, ob diese Entscheidung religiös, weltanschaulich oder allgemein politisch motiviert ist.
Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 15a Zivildienstgesetz und dem Grundrecht nach Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz als auch aus dem Gleichheitssatz nach Artikel 3 Grundgesetz.
Gemäß § 56 ff StGB erschien es angemessen, die Bewährungszeit auf zwei Jahre festzusetzen und dem Angeklagten aufzugeben, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit in einer noch zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung abzuleisten.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Göttingen, Richter am Amtsgericht Werner als Strafrichter.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).