Leitsatz

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte war bis vor kurzem wehrpflichtig. Er wurde erstmals zum 3. Januar 1994 einberufen, mit Schreiben vom 26. Februar 1997 wurde ihm schließlich mitgeteilt, daß er mit Ablauf des 28. Februar 1997 aus der Bundeswehr entlassen sei. Wehrdienst hat er indessen überhaupt nicht geleistet. Er kam einfach nie, wollte auf keinen Fall zur Bundeswehr. Wegen dieser Dienstverweigerung wurde er im Verfahren 277 Ds 713/95 durch den Strafbefehl vom 6. Mai 1996, der als seit dem 14. Juni 1996 rechtskräftig angesehen wird, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Im vorliegenden Verfahren wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, er habe sich wieder strafbar gemacht, weil er auch nach jenem anderen Verfahren, genauer: seit dem 1. Juli 1996, nicht zur Bundeswehr gegangen ist. Sie sieht darin ein Vergehen nach § 16 Abs. 1 des Wehrstrafgesetzes.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, daß er seiner Einberufung nicht im geringsten nachgekommen ist, so daß er eigentlich anklagegemäß zu verurteilen wäre. Er kann aber nicht verurteilt werden, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Nach der Verurteilung in jenem anderen Verfahren ist kein Raum für eine weitere Verurteilung. Es handelt sich in beiden Verfahren um eine und dieselbe Tat. Zwar ist der Angeklagte in jenem anderen Verfahren wegen eigenmächtiger Abwesenheit verurteilt worden, während ihm im vorliegenden Verfahren Fahnenflucht vorgeworfen wird. Das ist aber nur vordergründige Unwesentlichkeit. Denn in beiden Verfahren geht es um ein und dasselbe Verhalten des Angeklagten, daß er sich nämlich dem Wehrdienst nicht gestellt hat.

Wem es Schwierigkeiten macht, diesem Gedankengang zu folgen, weil er meint, „eine und dieselbe Tat“ sei hier zu weit gefaßt, der muß dennoch zu demselben Ergebnis kommen, wenn er bedenkt, daß die beiden Vorwürfe doch so eng miteinander verwoben sind, daß jedenfalls die Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe eine weitere Strafe ausschließt, weil andernfalls das Verbot des Übermaßes verletzt würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Warnstädt als Strafrichter.

Verteidiger: RA Bernd Sünnenwold, Ritterstraße 2b, 10 969 Berlin, Tel. 030 / 61 40 18 44, Fax 030 / 61 40 18 46.