Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Beschluß

1.) Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.

2.) Dem Verurteilten wird aufgegeben, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat, einen Geldbetrag in Höhe von 1.500,– DM , in monatlichen Raten zu je mindestens 150,– DM, an die Elisabethkonferenz Saulgau zu bezahlen.

Zum Sachverhalt

I. Der am 12.05.1975 in Riedlingen geborene, ledige Angeklagte ist gelernter Raumausstatter und war bis vor ca. 1 1/2 Monaten in seinem erlernten Beruf tätig. Seit er dort wegen Arbeitsmangel entlassen wurde, ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.150,– DM. Der Angeklagte hat aus einer Girokontoüberziehung sowie aus einem privaten Autokauf herrührende Schulden in Höhe von ca. 4.000,– DM. Der Angeklagte hat keine Unterhaltsverpflichtungen und ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher nach § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 13. 11.1996 wurde er zu Dienstleistung vom 02.01.1997 bis 31.01.1998 bei dem Kinderheim St. Alban am Ammersee in Diessen einberufen. Diesen Dienst trat er nicht an , da er den Zivildienst als Ersatz für den Wehrdienst ansieht. Die Ableistung des Wehrdienstes hatte der Angeklagte bereits mit der Begründung verweigert, er gehöre der Volksgruppe der Sinti an und Verwandte von ihm seien im Rahmen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen in verschiedenen Konzentrations- und Vernichtungslagern inhaftiert gewesen und ermordet worden.

Mit Schreiben seitens des Bundesamtes für Zivildienst vom 10.01. und 23.01.1997 wurde der Angeklagte zum Dienstantritt aufgefordert. Diesen hat er bis heute weder aufgenommen, noch erfolgte eine sonstige Reaktion seitens des Angeklagten. Dem Angeklagten war nach wie vor klar, auch insbesondere nach der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1996, daß er weiterhin zum Zivildienst verpflichtet ist.

III. Der Angeklagte behauptet – unter argumentativer Mithilfe seines Verteidigers – er sehe sich aus „Gewissensgründen“ nicht dazu in der Lage, seinen Zivildienst abzuleisten. Er gehöre der ethnischen Minderheit der Sinti an, die von den Nationalsozialisten blutig verfolgt worden seien. Sein Urgroßvater und dessen Söhne sowie seine Tochter seien allein aus rassistischen Gründen 1942/1943 in das Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz eingeliefert und dort von den Nationalsozialisten ermordet worden. Aus diesem Grunde sei er jedenfalls nicht dazu in der Lage, seinen Zivildienst abzuleisten. Nach einem entsprechenden Hinweis seines im Gerichtssaal anwesenden Bruders gab der Angeklagte zudem an, er werde, falls er seinen Zivildienst antreten sollte, aus der Familie ausgeschlossen werden.

Auf entsprechende Fragen seitens des Gerichts konnte der Angeklagte keine für das Gericht nachvollziehbaren Gründe dafür vorbringen, weshalb er den Zivildienst ablehnt. Er hat sich lediglich immer wieder darauf berufen, der Zivildienst sei für ihn ein „Ersatzwehrdienst“, ohne dies näher begründen zu können. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Strafverfahren wegen Dienstflucht gegen Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas die entsprechende Argumentationskette bekannt, mit der die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft in der Regel ihre Gewissensentscheidung begründen oder jedenfalls zu begründen versuchen. In der Regel berufen sich die Zeugen Jehovas darauf, daß der Zivildienst als Teil des militärischen Gesamtkomplexes zu verstehen sei, was sich aus der Regelung des § 79 Zivildienstgesetz und des § 4 Wehrpflichtgesetz ergebe. Der Angeklagte konnte jedoch keinen einzigen Grund dafür benennen, weshalb er den Zivildienst als Ersatz für den Wehrdienst ansieht. Auch auf die Frage, weshalb er nicht bereit sei, ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a Zivildienstgesetz einzugehen, hat der Angeklagte lediglich geantwortet, die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a Zivildienstgesetz stelle nach seiner Auffassung ebenfalls nur einen Ersatz für den Wehrdienst dar, ohne dies wiederum konkret begründen oder gar belegen zu können.

Der Angeklagte ist offensichtlich der Auffassung, daß die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sinti allein ausreicht, um das Gericht vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung überzeugen zu können. Der Angeklagte und insbesondere dessen Verteidiger wollen offensichtlich erreichen, daß seitens des Gerichts das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne der Definition des Bundesverfassungsgerichts anerkannt wird mit der Folge, daß für den Angeklagten „die Angelegenheit ein für allemal erledigt ist“ und er nicht mit einer weiteren Bestrafung wegen eines erneuten Vergehens der Dienstflucht zu rechnen haben wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden, daß die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz darstellen kann, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung setzt insoweit voraus, daß die caritative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, indem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (BVerfGE 23, 191 ff. = NJW 1968, 982).

Entscheidungsgründe

Das Gericht verneint im vorliegenden Fall jedoch das Vorliegen einer im Sinne der oben genannten Definition ernsthaften Gewissensentscheidung des Angeklagten gegen den Zivildienst. Die bereits genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem Themenkomplex beziehen sich ausdrücklich nur auf Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, wobei sich das Gericht durchaus bewußt ist, daß diese Grundsätze wegen der Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG, nicht allein Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zustehen, sondern jedem, der eine ein für allemal, ihn bindende einheitliche ernsthafte Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegs- und Ersatzdienst getroffen hat, die sein gesamtes Verhalten festlegt und gegen die er ohne größere innere Not und die Gefahr schwerster Schäden für seine Persönlichkeit nicht zuwiderhandeln kann. Dabei kann diese Gewissensentscheidung religiös, weltanschaulich oder politisch motiviert sein, ohne daß sie deswegen ihren Grundrechtsschutz verlöre. Für das Gericht ist es in diesem Zusammenhang zwar noch nachvollziehbar, daß der Angeklagte als Angehöriger der Volksgemeinschaft der Sinti den „Dienst mit der Waffe“, d.h. die Ableistung des Wehrdienstes, aus dem Grunde verweigert, weil die Ermordung seiner entfernten Verwandten im nationalsozialistischen Reich durch Angehörige der deutschen Wehrmacht geschah. Insofern kann durchaus nachvollzogen werden, weshalb der Angeklagte in der „Nachfolgeinstitution“ der Bundeswehr keinen Dienst mit der Waffe versehen will. Diese Entscheidung ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, jedoch läßt sich diese nicht einfach auf die Verweigerung des Zivildienstes übertragen. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte die Ableistung eines sozialen Dienstes allein deshalb ablehnt, weil er der Volksgruppe der Sinti angehört und entfernte Verwandte von ihm, die er nicht persönlich gekannt hat, der Verfolgung im nationalsozialistischen Reich unterlagen. Weshalb die Verpflichtung den Zivildienst im ausschließlich caritativen oder sozialen Bereich leisten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens führt, die er nicht ohne schweren seelischen Schaden oder Substanzverlust seiner Persönlichkeit durchzustehen vermag, ist für das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung keinesfalls nachvollziehbar.

Bei der Gewissensprüfung der Totalverweigerer ist – auch im Interesse derjenigen, die ihren Wehr- oder Zivildienst pflichtgemäß ableisten – ein strenger Maßstab anzulegen. Es kann sich bei der Anerkennung einer Gewissensentscheidung nur um besonders gelagerte Ausnahmefälle handeln. Dabei sei – was keiner weiteren Ausführung bedarf – darauf hingewiesen, die vom Angeklagten getroffene Entscheidung sich für den Richter nicht in der selben Weise zu stellen braucht. Sie muß nur sich schlüssig und zwingend in der Persönlichkeit des Angeklagten entwickelt haben. Weshalb die Ableistung des Zivildienstes fernab von jedem militärischen Bereich – in einem Kinderheim in Diessem am Ammersee – den Angeklagten in so schwerwiegende Gewissenskonflikte bringen könnte, daß hier das Vorliegen einer ernsthaften Gewissensentscheidung des Angeklagten gegen den Zivildienst bejaht werden könnte, ist zumindest mehr als fraglich. Dabei ist sich das Gericht auch klar, daß insoweit bei der Beweiserhebung und Beweiswürdigung dem Angeklagten nicht die „Beweislast“ aufgebürdet werden darf, jedoch kann auch allein aus der bloßen Bereitschaft des Angeklagten, eine Freiheitsstrafe auf sich zu nehmen, nicht schon auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung geschlossen werden. Mit dieser Begründung könnte jeder Wehr- oder Zivildienstverpflichtete eine „nur auf dem Papier bestehende“ Freiheitsstrafe und ggf. die Zahlung einer Geldauflage im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses auf sich nehmen, um nicht einen unerheblichen Zeitraum seines Lebens dem Allgemeinwohl zur Verfügung zu stellen und dabei sowohl finanzielle Nachteile, als auch die Zurückstellung der Lebens- und Berufsplanung hinnehmen zu müssen.

Das Gericht ist in dem vorliegenden Fall davon überzeugt, daß die Dienstverweigerung des Angeklagten nicht auf einer Gewissensentscheidung im Sinne der durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze basiert, sondern der Angeklagte zum einen einfach keine Lust zu verspüren scheint, den Zivildienst abzuleisten und er sich zum anderen gegenüber seinem Bruder, der bereits im September 1985 aufgrund damals gültiger und zwischenzeitlich geänderter Richtlinien von der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes zurückgestellt wurde, benachteiligt fühlt. Weiter handelt es sich aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten eben gerade nicht um eine „innere Gewissensentscheidung“, sondern er sieht sich im Gegenteil aufgrund – durch die Familie ausgeübter – äußerer Zwänge nicht dazu in der Lage, seinen Zivildienst abzuleisten. Weiter ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, daß der Angeklagte sich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Sinti durch „den Staat“ nicht ausreichend gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeil beschützt. Er hat insoweit im Verfahren über die Zurückstellung vom Wehrdienst geäußert, er wolle als Sinto in unserer Gesellschaft „gleichberechtigt leben“. Diese Einstellung begründet jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht nur die vom Angeklagten angeforderten Rechte, sondern auch Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Wenn der Angeklagte einerseits nicht bereit ist, seinen Zivildienst aus für das Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen abzuleisten, andererseits jedoch seit ca. 1 1/2 Monaten – ohne sich hiergegen zur Wehr zu setzen – Arbeitslosengeld in Höhe von 1.150,– DM bezieht, so bekräftigt dies den vom Gericht gehegten Verdacht, daß der Angeklagte – unter dem Deckmantel einer „Gewissensentscheidung“ – einfach keine Lust hat, den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten. Diese Unlust des Angeklagten ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts keinesfalls auf die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sinti oder die nationalsozialistische Verfolgung entfernter Verwandter zurückzuführen und stellt demnach keine an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung des Gewissens dar.

IV. Der Angeklagte hat sich somit eines Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes schuldig gemacht.

V. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten des Angeklagten ist dagegen zu sehen, daß er den Zivildienst überhaupt erst gar nicht angetreten hat und auf sämtliche Anschreiben seitens des Bundesamtes für den Zivildienst und seitens seiner Dienststelle keinerlei Reaktion zeigte. Das Bundesamt für den Zivildienst weist zu Recht im Rahmen solcher Strafverfahren immer wieder darauf hin, daß die Zahl der Abwesenheitsdelikte bei Zivildienstleistenden nicht unerheblich ist und hierdurch die Durchführung des Zivildienstes stark beeinträchtigt wird. Der Zivildienst wird überwiegend in Dienststellen des sozialen Bereichs, insbesondere in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten geleistet, wobei die sozialen Dienste auf die verläßliche Dienstausübung ihrer Zivildienstleistenden angewiesen sind. Auch aus generalpräventiven Gründen besteht nach Auffassung des Bundesamtes für den Zivildienst und nach übereinstimmender Auffassung des Gerichts ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, da die Moral der gesetzestreuen Dienstpflichtigen durch eine nicht angemessene Ahndung des strafbaren Verhaltens ausgehöhlt werden könnte. Jeder, der seinen Wehr- oder Zivildienst pflichtgemäß antritt, stellt einen nicht unerheblichen Zeitraum seines Lebens dem Allgemeinwohl zur Verfügung und muß dabei sowohl erhebliche finanzielle Nachteile, als auch erhebliche Beeinträchtigungen in der Lebens- und Berufsplanung hinnehmen. Da der Totalverweigerung des Angeklagten keine – wie auch immer motivierte – Gewissensentscheidung zugrundeliegt, ist im vorliegenden Fall nicht gemäß § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe zu verhängen, sondern es bedarf hier zur Einwirkung auf den Angeklagten der Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe, § 47 Abs. 1 StGB. Konkret hält das Gericht unter Berücksichtigung und Würdigung der oben aufgeführten hauptsächlichen Gesichtspunkte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zwar erklärt, er werde sich auch künftig „aus Gewissensgründen“ weigern, Zivildienst zu leisten, und sich somit offensichtlich entschlossen, die Straftaten, derentwegen er hier zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, auch künftig zu begehen. Da jedoch – wie oben bereits ausführlich dargestellt – keine Gewissensentscheidung im Sinne der Definition des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, kann der Angeklagte, falls er seine Verweigerungshaltung beibehalten sollte, erneut wegen Dienstflucht bestraft werden. Daß das im Falle einer „echten Gewissensentscheidung“ bestehende Verbot der Doppelbestrafung im vorliegenden Fall nicht durchzugreifen vermag, wurde bei der Strafzumessung in angemessenem Umfang strafmildernd berücksichtigt.

Bei dem erstmals strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten steht zu erwarten, daß er sich allein die Verurteilung ausreichend als Warnung dienen lassen wird, künftig keine – insbesondere einschlägigen – Straftaten mehr zu begehen. Nach dem Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, besteht durchaus Anlaß zu der Annahme, daß er sich unter dem Druck der drohenden Vollstreckung einer Freiheitsstrafe doch noch bereit erklären wird, seinen Zivildienst endlich anzutreten. Zwar hat der Angeklagte – wie bereits oben erwähnt – geäußert, er werde auch künftig den Zivildienst „aus Gewissensgründen“ verweigern, jedoch ging er bei dieser Erklärung erkennbar davon aus, seine „Gewissensentscheidung“ werde vom Gericht anerkannt, was zur Folge hätte, daß er tatsächlich ohne strafrechtliche Sanktionsmöglichkeit seine Verweigerungshaltung beibehalten könnte. Insgesamt geht das Gericht davon aus, daß der Angeklagte sich nach Abschluß dieses Strafverfahrens unter dem Druck des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung doch noch wird dazu „durchringen“ können, seinen Zivildienst anzutreten und pflichtgemäß abzuleisten.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Saulgau, Richter am Amtsgericht Ettwein als Strafrichter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.