Leitsatz
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden jeweils kostenpflichtig verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte wurde am 18. November 1997 durch das Amtsgericht – Strafrichter – Saulgau (2 Ds 93/97) wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Amtsgericht setzte die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein. Der Angeklagte wollte mit dem Rechtsmittel die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils und die Bejahung einer sog. „Gewissensentscheidung“ für die Nichtableistung des Zivildienstes erreichen.
Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
II.
Die Berufungsverhandlung führte bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zunächst zu den gleichen Feststellungen wie die Verhandlung vor dem Amtsgericht. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Ziffer I. wird insoweit Bezug genommen.
Ergänzend ergab die Berufungsverhandlung die folgenden Erkenntnisse:
Der Angeklagte durchlief in Riedlingen die Grund- und Hauptschule. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses war er ein Jahr auf einer Berufsvorbereitungsschule. Danach absolvierte er die dreijährige Lehre zum Raumausstatter, die er erfolgreich beenden konnte. Im erlernten Beruf war er in der Folge drei Jahre lang tätig. Wegen Arbeitsmangels kündigte ihm der Arbeitgeber im Oktober 1997. Eine feste Anstellung konnte der Angeklagte danach bislang nicht mehr finden. Er verrichtete hin und wieder Gelegenheitsarbeiten. Er bekommt die im amtsgerichtlichen Urteil schon angeführte Arbeitslosenunterstützung.
Der Angeklagte lebt in einer Mietwohnung mit seiner Freundin zusammen. Für die Miete müssen sie monatlich DM 710,00 aufbringen.
III.
Zum Tatvorwurf erbrachte die Berufungshauptverhandlung die folgenden Feststellungen:
Nach seiner Erfassung als Wehrpflichtiger stellte der Angeklagte im Jahre 1993 beim Kreiswehrersatzamt Ravensburg einen Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst. Er brachte als Gründe dafür vor, der ethnischen Minderheit der Sinti anzugehören, die von den Nationalsozialisten blutig verfolgt wurde. Viele seiner Verwandten seien in Auschwitz und anderen Konzentrations- und Vernichtungslagern ermordet worden. Die Folgen der NS-Vernichtungspolitik seien in der Familie immer gegenwärtig, zumal sie auch heute noch rassistischer Diskriminierung ausgesetzt seien. Aus diesen Gründen sei die Ableistung des Wehrdienstes für ihn eine unzumutbare persönliche Härte. Der Aufforderung zur Musterung im September 1994 leistete er zunächst ohne weitere Gründe keine Folge. Erst auf nochmalige Aufforderung unter Androhung eines Bußgeldes konnte die Musterung dann im Oktober 1994 durchgeführt werden. Diese erbrachte die Wehrdienstfähigkeit des Angeklagten. Gleichzeitig wurde vom Kreiswehrersatzamt entschieden, daß die beantragte Zurückstellung vom Wehrdienst nicht erfolgen könne, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Nur wenn nächste Angehörige nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien, wäre eine Zurückstellung möglich.
Der Angeklagte wollte weiterhin die Zurückstellung vom Wehrdienst erreichen. Er trug nun dazu vor, daß sein Urgroßvater und drei dessen Kinder aus rassistischen Gründen im Konzentrationslager Auschwitz gewesen seien. Zwei der Kinder des Urgroßvaters wären dort umgekommen. Er – der An-geklagte – erlebe die Folgen der Vergangenheit immer noch traumatisch, da in der Familie über die Geschehnisse laufend gesprochen werde. Zudem sei er als Sinti in der deutschen Gesellschaft diskriminiert und nicht gleichberechtigt. Solange das seinen früheren Verwandten zugestoßene Unrecht nicht ausgeglichen sei und der Staat die Minderheit der Sinti nicht genügend schützte und ihnen nicht gleiche Rechte einräume, sei es für ihn unzumutbar, einer Dienstpflicht bei der Bundeswehr nachzukommen. Er könne bei Ableistung einer Wehrpflicht seinen Eltern und seinen Verwandten nicht mehr in die Augen schauen, da er sie damit verrate. Im Widerspruchsverfahren der Wehrbereichsverwaltung 5 erfolgte eine Anhörung des Angeklagten. Nach der Ankündigung, daß dem Zurückstellungsantrag nicht nachgekommen werden könne, nahm der Angeklagte seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Zurückstellung von der Wehrpflicht zurück und stellte am 20.04.1995 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 05.12.1995 wurde er als solcher anerkannt.
Mit Bescheid vom 13.02.1996 kündigte das Bundesamt für den Zivildienst dem Angeklagten die Heranziehung zum Zivildienst zum 01.08.1996 an. Der Angeklagte verwies nun gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst auf seinen früheren Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst; dies gelte auch für den Zivildienst. Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte mit Bescheid vom 08.05.1996 gemäß § 17 Zivildienstgesetz eine Entscheidung über die Zurückstellung ab, da die früheren Entscheidungen der Wehrbehörden auch jetzt noch gelten. Der Angeklagte erhob hiergegen Widerspruch. Er verwies auf seine früheren Begründungen. Am 26.06.1996 erging durch das Bundesamt für den Zivildienst ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Zivildienstgesetz bzw. § 12 Abs. 4 Satz 1 Wehrpflichtgesetz würden nicht vorliegen. Der Angeklagte verfolgte den Rechtsweg nicht weiter.
Am 13.11.1996 erließ das Bundesamt für den Zivildienst den Einberufungsbescheid zum 02.01.1997 mit Dienststelle Kinderheim im Kloster St. Alban am Ammersee, Diessen. Rechtsmittel erhob der Angeklagte hiergegen nicht. Er trat den Zivildienst nicht an. Erklärungen gegenüber der Einsatzstelle oder dem Bundesamt für den Zivildienst gab er hierzu nicht ab. Eine Anmahnung ließ er unberücksichtigt. Bis heute hat er weder gegenüber dem Kinderheim noch gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst irgendwelche Erklärungen für sein Nichterscheinen abgegeben. Das Bundesamt für den Zivildienst teilte den Vorgang hierauf im Februar 1997 der Staatsanwaltschaft mit.
Der Angeklagte lehnt es mit der schon angeführten Begründung ab, überhaupt Wehr- oder Zivildienst abzuleisten. Beides sei miteinander verknüpft. Auch ein Zivildienst sei für ihn nicht zumutbar. Dies gelte ebenfalls für ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG, auch ein solches werde er nicht aufnehmen.
Eine Ausnahme von der Zivildienstpflicht des Angeklagten mit der Folge einer erforderlichen Befreiung liegt nicht vor.
IV.
A. Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben, an denen die Berufungsstrafkammer keinen Zweifel hat. Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen über den Angeklagten.
B. Der Angeklagte macht zum Tatvorwurf dem festgestellten Sachverhalt entsprechende Angaben. Er räumt ein, der Einberufung zum Zivildienst bewußt keine Folge geleistet zu haben, da er weder Wehr- noch Ersatzdienst leisten könne. Zur weiteren Begründung bringt er die schon im bisherigen Einberufungsverfahren dargetanen Gesichtspunkte erneut vor: Sein Urgroßvater sowie drei dessen Kinder seien als Sinti aus rassischen Gründen in deutschen Konzentrationslagern gewesen, zwei der Kinder des Urgroßvaters seien dort ermordet worden. Weitere frühere Familien- und Sippenmitglieder seien während des NS-Regimes ebenfalls Repressalien ausgesetzt gewesen. Diese auch jetzt noch sie belastenden Gegebenheiten würden heute weiterhin in der Familie nachhaltig erörtert und stellten für ihn – den Angeklagten – seit seiner Kindheit ein fortbestehendes Trauma dar. Die Täter von damals seien nicht bestraft worden, die Verfolgten von damals bis heute nicht rehabilitiert. Dies werde verstärkt durch die in der Bundesrepublik Deutschland weitergegebenen Diskriminierungen und Benachteiligungen der Sinti in allen Lebensbereichen, mit der Beschimpfungen und Bedrohungen einhergehen würden. Auch er lebe in Angst vor Übergriffen. Der Staat schütze die Sinti nicht und lasse ihnen keine Gleichberechtigung zukommen. Solange dieses Unrecht nicht aufhöre und solange der Staat den Sinti nicht gleiche Rechte und Schutz garantiere, sei es ihm nicht zumutbar, Wehr- oder Zivildienst abzuleisten. Würde er dieser Verpflichtung nachkommen, müßte er sich selbst, seine Eltern und seine Leute verraten und könne seinen Verwandten nicht mehr in die Augen schauen.
Entscheidungsgründe
Diese Einlassung des Angeklagten, in keiner Weise Wehr- oder Zivildienst leisten zu wollen, stellt für ihn zwar wohl eine endgültige Entschließung dar, wobei zu der Motivation Familien- und Sippenvorgaben mitentscheidend beitragen, jedoch wird nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte einen Zivildienst in einem Kinderheim ablehnt. Die Gegebenheit, daß frühe Verwandte von ihm durch die bewaffnete Macht des sog. Dritten Reiches zu Tode gebracht wurden, kann erklären, daß man im Militär eines Nachfolgestaates keinen Dienst mit der Waffe verrichten will oder kann, jedoch bezieht sich dies dann noch nicht ohne weiteres auf einen Zivildienst. Der Angeklagte argumentiert pauschal und ohne konkrete Begründung, als Ersatzdienst sei der Zivildienst zwingend mit dem Wehrdienst verknüpft, jedoch ist nach seiner Einlassung für ihn insoweit erkennbar primär maßgebend, daß er einer staatlichen Gemeinschaft, von der er meint, daß sie ihn nicht genügend gleichberechtige und evtl. schütze, nicht Dienste leisten kann. Die Möglichkeit des freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG wird vom Angeklagten in gleich pauschaler Weise abgelehnt, wobei er zu einer Verknüpfung mit einem Wehrdienst nur anführt, daß dies in derselben „Ersatzdienst“-Regelung normiert sei. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Angeklagte von seinem Formulierungsvermögen her nur eingeschränkt ausdrücken kann und daß ihn nicht die Beweislast trifft, wird für die Berufungsstrafkammer eine sog. „Gewissenentscheidung“, gegen die er nicht ohne Gewissensnot handeln kann, für die Nichtableistung eines Zivildienstes in der Einlassung des Angeklagten nicht erkennbar, so daß auch nicht von einer übermächtigen Motivation oder einem unüberwindlichen psychischen Zwang gegen den Zivildienst gesprochen werden kann, aus dem heraus sich der Angeklagte für seine totale Verweigerung entschieden hätte.
Den Verstoß gegen seine Zivildienstverpflichtung räumt der Angeklagte als solchen ein.
V.
Der Angeklagte ist hiernach eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig und strafbar.
VI.
Bei der Strafzumessung geht die Berufungsstrafkammer vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG aus. Gesichtspunkte, die eine Strafrahmenminderung begründen könnten, sind nicht gegeben.
Für die Bemessung der Strafe ist sodann im wesentlichen zu berücksichtigen:
Zugunsten des Angeklagten und damit strafmindernd wird gewürdigt, daß er bislang mit Straftaten nicht aufgefallen war. Es handelt sich bei dem vorliegenden Verhalten um das erste Delikt durch ihn. Er ist deshalb erheblich strafempfindlich.
Für den Angeklagten wird des weiteren in Ansatz gebracht, daß nicht auszuschließend seine Familie seine Entscheidung mitbewirkt hat und er deshalb nur erschwert anders handeln könnte.
Auf der anderen Seite ist strafschärfend und damit gegen den Angeklagten zu beachten, daß er auf mehrfache Anschreiben der zuständigen Stellen, seiner Pflicht nachzukommen, überhaupt nicht reagierte und auch jetzt ankündigt, sich weiterhin wie bisher verweigernd verhalten zu wollen.
Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Berufungsstrafkammer die auch schon vom Amtsgericht angesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Verhängung der Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist wegen besonderer Umstände in der Tat und der Person des Angeklagten zur Einwirkung auf ihn wie auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich, § 47 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist zwar bislang mit Straftaten unbescholten gewesen, räumt sein Verhalten auch ein, steht bei diesem auch unter dem Einfluß seiner Familie, jedoch kündigt er andererseits schon an, seine Verweigerungshaltung – trotz sogenannter fehlender Gewissensentscheidung – auch in Zukunft weiter einzunehmen. Die Berufungsstrafkammer nimmt hier eine Abwägung der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Zivildienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes, andererseits die innere Situation des Angeklagten und seine Motive für sein Handeln vor. Es ist dabei zu bewerten, daß sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gesichtspunkten die auch kurzzeitige Freiheitsstrafe geboten ist. Die gesetzliche Entscheidung für Wehr- und Zivildienst ist nur dann effektiv durchzusetzen, wenn einer Aushöhlung vorgebeugt und möglichem Nachahmungsverhalten genügend entgegengewirkt wird.
VII.
Die Berufungsstrafkammer setzt die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die dem Angeklagten zu stellende Zukunftsprognose ist noch günstig. Er hat in der Berufungshauptverhandlung zwar wie schon vor dem Amtsgericht angekündigt, seine Einstellung zur Einberufung nicht ändern zu wollen, jedoch argumentierte er dabei aus der Erwägung, das Gericht werde eine sog. „Gewissensentscheidung“ als Totalverweigerer annehmen. Nachdem dies für den Zivildienst bei ihm jetzt nicht bejaht wird, kann nunmehr nicht ohne weiteres festgestellt werden, der Angeklagte werde seine Position nicht überdenken. Es ist derzeit zu erwarten, der Angeklagte werde sich künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges straftatenfrei führen.
Des Vollzuges der Freiheitsstrafe bedarf es deshalb derzeit nicht.
Hiernach waren die Berufungen des Angeklagten wie auch der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
VIII.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 StPO.
4. Berufungskammer des Landgerichts Ravensburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Wieland als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.