Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten à 100,00 DM, fällig jeweils zum 15. eines Monats, beginnend zwei Monate nach Rechtskraft des Urteils, zu bezahlen. Wird ein Teilbetrag nicht rechtzeitig be-zahlt, so entfällt diese Vergünstigung. Die gesamte Reststrafe wird sofort fällig.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Die erwiesenen Tatsachen und die angewandten Strafvorschriften ergeben sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 02.01.1998, hierauf wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände war unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse die im Urteilstenor aufgeführte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Leipzig, Richterin am Amtsgericht Werner als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Borchers, Leipziger Straße 53, 04 838 Eilenburg, Tel. 03423 / 60 50 00.