Leitsatz

Die Betroffenen werden wegen dreier vorsätzlicher gemeinschaftlicher begangener Verstöße gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz in Verbindung mit § 14 OWiG jeweils zu zwei Geldbußen über 400,00 DM und zu einer Geldbuße über 300,00 DM verurteilt.

Im übrigen wird das Verfahren gegen die Betroffenen gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Die Betroffenen tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Von Mai 1995 bis September 1996 traten die Betroffenen aufgrund eines gemeinsam getroffenen Entschlusses in fünf Fällen in gegen Totalverweigerer anhängigen Strafverfahren als Interessenvertreter auf. Dazu ließen sie sich jeweils von den Totalverweigerern nach der vorangegangenen Beratung über die Verteidigung eine schriftliche Vollmacht zur Strafverteidigung unterschreiben, zeigten die Interessenvertretung für die Totalverweigerer vor den jeweiligen Gerichten an, stellten Anträge auf Akteneinsicht und Zulassung als Wahlverteidiger und reichten in den drei Fällen, in denen sie als Wahlverteidiger zugelassen wurden, weitere Schriftsätze bei Gericht ein, traten in den Hauptverhandlungen als Verteidiger auf und legten zum Teil Rechtsmittel ein, in deren Verlauf sie zum Teil auch über mehrere Instanzen für die angeklagten Totalverweigerer als Strafverteidiger auftraten. Den Betroffenen war dabei bewußt, daß sie in keinem der Fälle die grundsätzlich nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten besaßen. So zeigten die Betroffenen in dem Strafverfahren gegen den Totalverweigerer M. R. bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Aktenzeichen 26 Js 208/95, und dem Amtsgericht Minden mit Schreiben vom 15. Mai 1995 die Interessenvertretung für den ihnen bekannten M. R. unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an und beantragten die Zulassung als Wahlverteidiger und Akteneinsicht. Mit Beschluß des Amtsgerichts Minden vom 31. Mai 1995 wurde der Antrag auf Zulassung als Wahlverteidiger zurückgewiesen. Das Landgericht Bielefeld bestätigte diesen Beschluß auf die Beschwerde der Betroffenen hin mit Beschluß vom 04. August 1995. Am 08. November 1995 beantragten die Betroffenen erneut für den Totalverweigerer M.R. schriftlich die Zulassung als Wahlverteidiger. Auch dieser Antrag wurde vom Amtsgericht Minden unter dem 13. November 1995 zurückgewiesen. In dem Strafverfahren gegen S.K. vor dem Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 12 Ds 47 Js 218/95 legitimierten sich die Betroffenen mit Schriftsatz vom 03. August 1995 für den für diesen Zeitpunkt Angeschuldigten und beantragten unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht wiederum die Zulassung als Wahlverteidiger. Das Amtsgericht Münster ließ auf diesen Antrag hin die Betroffenen gemäß § 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zu. In der Folgezeit traten die Betroffenen in allen Verfahrensstadien als Verteidiger für S.K. auf, u.a. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Münster am 02. November 1995 und auf ihre Berufung hin in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Münster am 07. März 1996. Auf die von ihnen eingelegte Revision fertigten sie auch eine Revisionsbegründung.

Nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Flensburg, Aktenzeichen 115 Js 7293/95, gegen den Totalverweigerer S.T. zeigten die Betroffenen gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Husum, Aktenzeichen 5 Ls 86/95, mit einem vom 27. August 1995 datierendem Schreiben, daß beim Amtsgericht Husum am 28. Juli 1995 einging, die Interessenvertretung für S.T. wiederum unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht an und beantragten die Zulassung als Wahlverteidiger. Mit Beschluß vom 18. August 1995 erging die Zulassung als Wahlverteidiger durch das Amtsgericht Husum gem. § 138 Abs. 2 StPO. In der anschließenden Verfahrenszeit vertraten die Betroffenen S.T. schriftsätzlich und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 15. November 1995. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Husums legten sie für den Totalverweigerer S.T. Rechtsmittel ein, das sie später zurücknahmen.

Auch in der Strafsache gegen N.N. legitimierten sich die Betroffenen nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Itzehoe, Aktenzeichen 315 Js 20659/94, bei dem Amtsgericht Itzehoe, Aktenzeichen 20 Ds 354/95, für den Totalverweigerer mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 und stellten zugleich den Antrag auf die Zulassung als Wahlverteidiger, der durch Beschluß des Amtsgerichts Itzehoe vom 04. Januar 1996 abgelehnt wurde. Unter dem 19. Dezember 1995 reichten die Betroffenen zuvor noch eine von dem Angeschuldigten unterzeichnete Vollmacht schriftlich bei Gericht ein.

In einem weiteren Strafverfahren gegen S.T. stellten die Betroffenen mit Schreiben vom 26. Februar 1996 noch vor Anklageerhebung durch die Staatsanschaft bei dem Landgericht Kiel, Aktenzeichen 597 Js 48740/95, den Antrag auf Zulassung als Wahlverteidiger, wobei sie wiederum eine von dem Beschuldigten L. unterzeichnete Vollmacht mit übersandten. Das Amtsgericht Neumünster, Aktenzeichen 13 Ds 79/96, entsprach dem Antrag auf Zulassung als Wahlverteidiger. In der Folgezeit reichten die Betroffenen bis Mitte September 1996 mehrere Schreiben für den Totalverweigerer S.T. beim Amtsgericht Neumünster ein. Das Amtsgericht Neumünster lehnte schließlich mit Beschluß vom 01. November 1996 die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Rücksicht auf das vorangegangene Strafverfahren gegen S.T. vor dem Amtsgericht Husum, Aktenzeichen: 5 Ls 86/95, ab. Bereits Ende Februar 1996 hatte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel gegen den Totalverweigerer S.T. Anklage erhoben.

II.

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften geständigen Angaben der Betroffenen sowie auf den beigezogenen jeweiligen Strafverfahren gegen die von dem Betroffenen vertretenen Totalverweigerern und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.

Entscheidungsgründe

III.

Die Betroffenen haben sich durch diese Tätigkeiten in fünf Fällen gemeinschaftlich handelnd vorsätzlich eines Verstoßes gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG schuldig gemacht, da sie jeweils ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem RBerG geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgten.

1. Die Tätigkeiten der Betroffenen stellten nämlich eine Rechtsberatung, d.h. die Besorgung und damit unmittelbare Förderung fremden Rechtsangelegenheiten, im Sinne des RBerG’es dar.

In Art. 1 § 1 RBerG sind verschiedene Rechtsgebiete aufgezählt, die nach dem Gesetz nur unter dem Vorbehalt der Erlaubnis erfolgen dürfen. Die Strafverteidigung ist in diesem Katalog nicht enthalten. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß die Verteidigung in Strafsachen nicht unter dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fällt. Die Interessenwahrnehmung in Strafverfahren ist vielmehr eine klassische Rechtsangelegenheit, die den betreffenden Angeklagten in elementarer Weise in seinen eigenen Rechten trifft. Die Verteidigung in Strafsachen ist mithin klar eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Die Strafverteidigung ist nur deshalb nicht gesondert aufgeführt, da nach den Änderungen des Rechtsberatungsgesetzes die Strafverteidigung nicht mehr einer Erlaubnis vorbehalten sein soll. Eine geschäftsmäßige Strafverteidigung durch andere Personen als zugelassene Rechtsanwälte ist nicht mehr erlaubnisfähig (vgl. OLG Dresden, NJW 98, Seite 90 ff.)

Danach sind die Betroffenen in den jeweiligen Strafverfahren gegen S.T. und S.K. rechtsbesorgend im Sinne des Beratungsgesetzes tätig geworden, da sie schriftsätzlich und in den jeweiligen Hauptverhandlungsterminen die Interessen dieser Totalverweigerer dargelegt und wahrgenommen haben. Für S.T. ist diese Strafverteidigung in zwei Fällen erfolgt. Denn nach dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Husum, Aktenzeichen 5 Ls 86/95, wurde durch eine andere Staatsanwaltschaft ein neues Ermittlungsverfahren gegen den Totalverweigerer S.T. eingeleitet und betrieben. Unabhängig vom letztlich erfolgten Beschluß des Amtsgerichts Neumünster auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens lag damit für den Angeschuldigten S.T. eine weitere eigene Rechtsangelegenheit vor. Die Interessenvertretung auch in diesem zweiten Verfahren ist letztlich durch die Betroffenen als eine weitere fremde Rechtsangelegenheit erfolgt. Auch in den beiden anderen Verfahren gegen M.R. und N.N. waren die Betroffenen rechtsberatend tätig. Auch in diesen Fällen zeigten sie die Interessenvertretung an. Schon der in den entsprechenden Schreiben gestellte Antrag auf Zulassung als Wahlverteidiger enthält mit der Vollmachtvorlage zumindest auch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

Soweit es die Vorwürfe im Bußgeldbescheid und damit im hiesigen Ordnungswidrigkeitenverfahren betrifft, war die Tätigkeit der beiden Betroffenen in den beiden letztgenannten Fällen jedoch in sehr viel geringerem Umfang gegeben als in den drei Strafverfahren gegen S.T. und S.K., in denen die Zulassung als Wahlverteidiger erfolgte. Nach der Zustimmung der Staatsanwaltschaft erschien es daher nach Abwägung aller Umstände angemessen, daß Bußgeldverfahren gegen die Betroffenen im Hinblick auf die Vorwürfe der Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz durch die Tätigkeit für M.R. und N.N. (Ziffer 1 und 4 der Bußgeldscheide vom 08. August 1996) gem. § 47 OWiG einzustellen. Die Zustimmung der Betroffenen war dazu nicht erforderlich. Da im Hinblick auf die weiteren Vorwürfe des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Sachentscheidung im Urteil erforderlich war, konnte die Einstellung in einer einheitlichen Entscheidung im Urteil erfolgen.

2. Die Tätigkeiten der Betroffenen als Verteidiger anderer Totalverweigerer ist auch geschäftsmäßig im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes erfolgt.

Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist im Gesetz nicht näher beschrieben oder definiert, ohne daß er dadurch jedoch als zu unbestimmt anzusehen ist. Im Hinblick auf den Begriff an sich, den Wortlaut des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG und den mit dem RBerG verbundenen Schutzzwecken hat sich für die Definition der Geschäftsmäßigkeit die überwiegend vertretene subjektive Auffassung gebildet, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Danach ist eine Tätigkeit geschäftsmäßig, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Betroffenen vor. Denn allein in diesem Bußgeldverfahren waren Gegenstand fünf Fälle einer beantragten oder erfolgten Wahlverteidigung in Strafverfahren in einem relativ engen zeitlichen Rahmen. Die von den Betroffenen jeweils vorgelegten und unterzeichneten Vollmachten sind mit Ausnahme der jeweiligen Namen der zu Verteidigenden miteinander identisch. Viele der eingereichten Schriftsätze sind zudem inhaltlich gleich und nehmen, auch zur Begründung des Antrags auf Zulassung als Wahlverteidiger, Bezug auf die langjährige Beobachtung von Strafprozessen durch die Betroffenen.

Schon die Vielzahl der Fälle der Strafverteidigung sind damit ein ganz erhebliches Indiz für die Absicht der Betroffenen, ihre rechtsberatende Tätigkeit mit Beginn der Verteidigung im Strafverfahren gegen M.R. im Mai 1995 zu wiederholen. Die Wiederholungsabsicht ergibt sich jedoch insbesondere aus den eigenen Angaben der Betroffenen. Diese haben angegeben, im Jahre 1995 auf einem Treffen der Totalkriegsdienstverweigerer den Entschluß gefaßt zu haben, daß so viele Verweigerer wie möglich andere Verweigerer bei entsprechenden Vertrauensverhältnissen verteidigen sollten und dafür auch eigene Bereitschaft erklärt. Die Betroffenen waren schon nach ihren eigenen Angaben aufgrund eigener Strafverfahren, langjähriger Prozeßbeobachtungen und als Herausgeber von Zeitschriften in besonderem Maße mit der Materie vertraut und damit prädestiniert, den Entschluß zur Verteidigung umzusetzen und tätig zu werden. Tatsächlich ist es dann bis in die heutige Zeit zu entsprechenden Verteidigertätigkeiten gekommen. Danach ergaben sich für das Gericht keine Zweifel, daß die Betroffenen in der fraglichen Zeit mit Wiederholungsabsicht rechtsberatend für andere Totalverweigerer tätig waren. Sie haben mithin ge-schäftsmäßig im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes gehandelt.

Dagegen kommt es für das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit im Sinne des RBerG’es nicht darauf an, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. Allerdings wäre die Zahlung eines Entgelts ein weiteres Indiz für die Geschäftsmäßigkeit (vgl. OLG Hamm, NJW 98, 92 f.).

Ein Honorar haben die Betroffenen nach ihrem glaubhaften Angaben für ihre Tätigkeit nicht erhalten. Insoweit wird auch in keiner Weise in Frage gestellt, daß die Betroffenen vor allem tätig wurden, um ihren idealistischen Vorstellungen Ausdruck zu geben und anderen Verweigerern zu helfen.

In Art. 1 § 1 Abs. 1 des RBerG ist eindeutig festgehalten, daß bei der Geschäftsmäßigkeit kein Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit zu treffen ist. Die Geschäftsmäßigkeit im Sinne des RBerG’es setzt somit keine Gewerbsmäßigkeit und damit verbunden ein Entgelt voraus. Diese Auslegung ergibt sich letztlich auch aus dem den Gesetz zugrunde liegenden Schutzzwecken, die es nach Auffassung des Gerichts auch bei einer verfassungskonformen Auslegung nicht erforderlich machen, den Begriff der Geschäftsmäßigkeit entgegen dem Gesetzeswortlaut nur bei entgeltlicher Rechtsberatungstätigkeit zu bejahen.

Der eine mit dem Gesetz verbundene Schutzzweck des Schutzes der Anwaltschaft bietet insoweit allerdings nur eine geringe Auslegungshilfe für den Begriff der Geschäftsmäßigkeit. Nach den letztlich unwiderlegbaren Angaben der Betroffenen sind nur wenige Rechtsanwälte willens und in der Lage, den speziellen Rechtsbereich der totalen Kriegsdienstverweigerer umfassend wahrzunehmen. Im Hinblick auf die relativ gesehen geringe Anzahl von Verfahren gegen Totalverweigerer konnte insoweit die im Hilfsbeweisantrag erhobene Behauptung, daß das Gebühreninteresse der Rechtsanwaltschaft durch die Tätigkeit der Betroffenen in nur geringem Umfang beeinträchtigt wird, als wahr unterstellt werden gem. § 244 StPO. Soweit der Schutzzweck der Norm auch dem Schutz der Rechtspflege dient, ist aus Sicht der Anwaltschaft ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtspflegeinteressen gerade durch die Handlungen der Betroffenen zu erwarten. Aus diesem Grund war dem hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen und aufgrund der Wahrunterstellung abzulehnen.

Wesentlicher Schutzzweck des RBerG’es ist jedoch der Verbraucherschutz. Der Bürger begegnet einer großen Anzahl von Gesetzesvorschriften, die bei der Wahrnehmung eigener Rechtsangelegenheiten voraussetzen, daß eine umfassende und sachkundige Rechtsberatung erfolgt. Das RBerG verfolgt insoweit auch den Zweck, den Verbraucher vor einer unzureichenden Rechtsberatung zu schützen.

Das Gericht zweifelt allerdings nicht die besondere Sachkunde der Betroffenen auf dem Spezialgebiet der totalen Kriegsdienstverweigerung an. Die Tätigkeit der Betroffenen fand jedoch in einem Bereich statt, in dem die zu Verteidigenden in ganz besonderem Umfang besonders schwerwiegenden Eingriffen in ihrer Persönlichkeitsrechte ausgesetzt sind und unseriöse oder mangelhafte Beratungen besonders weitreichende Folgen für sie und das gesamte Verfahren haben können. Insoweit kommt gerade bei Strafverfahren auch dem Schutz der Rechtspflege aus Verbrauchersicht besondere Bedeutung zu. Denn bei anwaltlichem Fehlverhalten kann ggf. eine standesrechtliche Überprüfung stattfinden, die bei Privatpersonen nicht ermöglicht wird.

Unter Berücksichtigung der besonders hoch einzuschätzenden Schutzerwägungen für den Verbraucher erscheint es gerade unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar, nach entgeltlicher oder unentgeltlicher Rechtsberatung für den Begriff der Geschäftsmäßigkeit zu unterscheiden. Denn für die Auslegung kann nicht danach differenziert werden, ob einzelne mit der Strafverteidigung befaßte Personen die ausreichende fachliche Qualifikation besitzt. Diese Qualifikation ist letztlich unabhängig von der Zahlung eines Honorars und erfordert zudem neben den besonderen Kenntnissen für Totalverweigerer und der entsprechenden materiellen Strafvorschriften übergreifende prozessuale Kenntnisse.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Unentgeltlichkeit daher nur bei der Höhe des festzusetzenden Bußgeldes berücksichtigt werden, wenn, wie hier, eine geschäftsmäßige, d.h. mit Wiederholungsabsicht erfolgte Tätigkeit im Sinne des RBerG’es vorliegt.

3. Die Vorschriften des RBerG’es unterliegen nach Überzeugung des Gerichts auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine Aussetzung dieses Verfahrens erforderlich machen, wie es hilfsweise von der Verteidigung der Betroffenen beantragt worden ist. So ist das Gesetz insbesondere nicht als Willkürgesetz zu bezeichnen, daß den heutigen Anforderungen an das Grundgesetz nicht genügt. Das RBerG hat allerdings seinen Ursprung im Jahr 1935 und diente sicher auch rechtsmißbräuchlichen Zwecken der nationalsozialistischen Regierung. Bereits im Jahr 1945 sind jedoch bei einer Überprüfung und Änderung des Gesetzes durch ein Kontrollgremium alle nationalsozialistischen und rassistischen Vorschriften aufgehoben worden. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1956 bestätigt, daß das Gesetz wirksam und verfassungskonform ist. Erst im August 1980 erfolgte eine weitere Gesetzesänderung, die bei Zweifeln des demokratisch legitimierten Gesetzgebers die Möglichkeit zu einer Gesetzesänderung gegeben hätte. Nach Überzeugung des Gerichts liegen insoweit keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des RBerG’es insgesamt oder einzelner Vorschriften darin vor.

Nach Überzeugung des Gerichts besteht auch kein Anlaß, von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes im Hinblick auf Art. 2 GG auszugehen, soweit durch das Gesetz die freie Wahl eines Verteidigers eingeschränkt sein könnte. Dieses besonders durch Art. 6 III Buchstabe c MRK geschützte Recht auf freie Wahl eines Verteidigers ist durch die fehlende Erlaubnisfähigkeit der Strafverteidigung nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht eingeschränkt, da Rechtsuchende aus einer Vielzahl von Rechtsanwälten frei den Verteidiger ihres Vertrauens wählen können.

4. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Betroffenen jeweils aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und gemeinschaftlich handelnd drei Verstöße gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG begangen haben, indem sie beide als Verteidiger für S.T. und S.K. in insgesamt drei Strafverfahren auftraten.

Diese Verstöße wurden auch vorsätzlich begangen, da die Betroffenen nach eigenen Angaben von allen Umständen der Taten wußten und sogar Kenntnis von den Vorschriften des RBerG’es hatten.

5. Die Verstöße der Betroffenen gegen das RBerG werden nicht dadurch aufgehoben, daß sie in den Strafverfahren gegen S.T. und S.K. jeweils gem. § 138 Abs. 2 StPO eine Zulassung der Betroffenen als Wahlverteidiger durch das jeweilige Amtsgericht erfolgte. Die Zulassung hat vor allem strafprozessualen Charakter und ersetzt nicht die Erlaubnis nach dem RBerG, die gegebenenfalls von einer anderen Stelle zu erteilen ist. Zudem ist nicht auszuschließen, daß den Gerichten zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise die geschäftsmäßige Tätigkeit der Betroffenen nicht bekannt war.

6. Der Umstand, daß nach Kenntnis des Gerichts kein anderes Land Europas ein vergleichbares Gesetz wie das RBerG hat, wirkt sich nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht für das hiesige Verfahren aus. Denn nach Kenntnis des Gerichts gibt es insbesondere keine EG-Richtlinien, die die Aufhebung des hiesigen Gerichtsberatungsgesetzes [sic!] zum Ziel haben und umzusetzen wären.

IV.

Die Betroffenen haben sich daher jeweils dreier vorsätzlicher, gemeinschaftlich begangener Verstöße gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG schuldig gemacht. Bei Bemessung der zu verhängenden Bußgelder, die für jeden Fall höchstens 10.000,00 DM gem. Art. 1 § 8 Abs. 2 RBerG betragen durften, ist zugunsten der Betroffenen berücksichtigt worden, daß sie jeweils unentgeltlich und aus idealistischen Gründen tätig geworden sind. Zudem sind sie auf dem speziellen Bereich der totalen Kriegsdienstverweigerung als fachkundig anzusehen. Zugunsten der Betroffenen war zudem von einem eher geringerem Einkommen auszugehen, da sie selbst keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht haben. Daher erschien es unter Abwägung aller Umstände angemessen, für jeden Betroffenen für die jeweilige Tätigkeit für den Totalverweigerer S.K. und den Verweigerer S.T. vor dem Amtsgericht Husum ein Bußgeld in Höhe von 400,00 DM festzusetzen. Da in dem zweiten Verfahren gegen S.T. vor dem Amtsgericht Neumünster eine Tätigkeit der Betroffenen in geringerem Umfang erforderlich war, hielt das Gericht insoweit ein Bußgeld in Höhe von 300,00 DM für angemessen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 StPO, 46 OWiG, soweit die Betroffenen verurteilt worden sind.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, beruht die Entscheidung zu den Kosten und notwendigen Auslagen der Betroffenen auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Amtsgericht Braunschweig, Richterin am Amtsgericht Quade-Polley als Strafrichterin.

VerteidigerInnen: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†); RiOLG a.D. Dr. Helmut Kramer, Herrenbreite 18a, 38 302 Wolfenbüttel, Tel. 05331 / 7 11 35; RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).