Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Das Amtsgericht Eberswalde – Strafrichter – hat den Angeklagten am 08. Juli 1997 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit dem Ziel des Freispruchs. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
II.
In der Berufungshauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1. Der heute 26 Jahre alte Angeklagte besuchte die erweiterte Oberschule und schloß diese 1988 mit dem Abitur ab. Ein Studium brach er 1989 ab, weil er Geld verdienen wollte. Er war zunächst bis Ende 1991 Sozialhilfeempfänger. Danach nahm er eine Tätigkeit als Verkäufer in der EDV-Branche auf. Ab September 1992 war er als freier Handelsvertreter in der gleichen Branche tätig. Hierbei erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.500,00 DM bis 1.700,00 DM. Wegen der steigenden Unkosten, die der Angeklagte hatte, gab er seine Stellung als Handelsvertreter wieder auf und ist seit Juni 1997 wieder in ei-nem CD-Geschäft in Eberswalde als Verkäufer tätig. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.825,00 DM. Er ist ledig und bewohnt eine eigene Wohnung. Unterhaltsverpflichtungen hat der Angeklagte nicht. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 03.07.1996 in Form des Änderungsbescheides vom 23.07.1996 wurde er zu Dienstleistung vom 26.08.1996 bis 25.09.1997 zu Zivildienststelle Bildungseinrichtung Buckow e.V. in Lichterfelde einberufen. Der Angeklagte, der den Einberufungsbescheid erhalten hatte, trat seinen Dienst nicht an und weigert sich bis heute, den Zivildienst abzuleisten. Er bekennt sich dazu, „Totalverweigerer“ zu sein. Der Angeklagte, der sich zu der Berufungsverhandlung umfassend vorbereitet hatte, verlaß eine Reihe Schriftstücke, in denen er un-ter anderem zum Vorwurf angab, er lei-ste den Zivildienst aus Gewissensgründen nicht ab und ist auch in Zukunft dazu nicht bereit. Er empfindet darüber hinaus die Verpflichtung, Zivildienst leisten zu müssen, als ungerechtfertigten Eingriff in die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und hält die gesetzliche Regelung insgesamt fürverfassungswidrig. Die Verpflichtung, Zivildienst leisten zu müssen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und stelle eine Form der Zwangsarbeit dar. Zu dem sei auch der Zivildienst nur eine andere Art des Kriegsdienstes. Der Angeklagte ist gegen jede Form des staatlichen Eingriffes in seine persönliche Freiheit. Einen Antrag auf Befreiung vom Zivildienst hat er nicht gestellt gehabt.
3. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
4. Der Angeklagte ist nach den getroffenen Feststellungen eines Vergehens des § 53 Abs. 1 ZDG schuldig, denn er ist als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst verpflichtet und ist diesem trotz Aufforderung zum Dienstantritt nicht nachgekommen. Darüber hinaus hat er zu er-kennen gegeben, daß er generell und dauerhaft nicht bereit ist, seiner Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nachzukommen. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, denn er wußte, daß er zum Dienst (Antritt) verpflichtet ist, und unterließ dennoch dauerhaft, den Dienst anzutreten. Er handelte mithin mit Wissen und Wollen um die Tat-bestandsverwirklichung. Die Tat ist auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Einlassungen des Angeklagten lassen weder die Rechtswidrigkeit noch die Schuldhaftigkeit seines Unterlassens entfallen. Die subjektive Meinung des Angeklagten, die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes sei nicht rechtens, entschuldigt ihn nicht. Anhaltspunkte dafür, daß die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nicht rechtmäßig sei, ergeben sich nicht.
Die von dem Angeklagten angezweifelte Sinnhaftigkeit der Dienstverpflichtung unterliegt nicht der Nachprüfung der Kammer.
5. Im Rahmen der Strafzumessung hatte das Gericht, ausgehend von dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, entsprechend den Grundsätzen des § 46 StGB sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände der Tat, aber auch der Persönlichkeit des Angeklagten zu würdigen.
Zugunsten des Angeklagten kann hier nur gewertet werden, daß er bisher strafrechtlich nicht Erscheinung getreten ist und der Kammer eine Beweisaufnahme durch seine geständige Einlassung erspart hat.
Zu seinen Lasten muß jedoch be-wertet werden, daß der Angeklagte insgesamt uneinsichtig ist und im wesentlichen aus egoistischen Motiven heraus den Dienst nicht antreten will. So nimmt er zwar die Vorteile des Rechtssystems für sich ohne weiteres in Anspruch (zum Beispiel Sozialhilfe über einen längeren Zeitraum), ist aber seinerseits nicht bereit, demokratisch zustandegekommene gesetzlich normierte Verpflichtungen ebenfalls zu akzeptieren.
Strafschärfend muß auch der lange Zeitraum seit der Aufforderung, den Zivildienst anzutreten, bis zur Berufungshauptverhandlung gewertet werden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für insgesamt gerade noch tat- und schuldangemessen. Diese Strafe erscheint mindestens erforderlich, um den Angeklagten nachhaltig das Unrecht seines Unterlassens vor Augen zu führen.
Nur unter Hinanstellung erheblicher Bedenken konnte diese Strafe noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB). Gerade die Tatsache, daß der Angeklagte noch in der Berufungshauptverhandlung angekündigt hat, auch in Zukunft den Dienst nicht antreten zu werden, spricht gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung. Die Kammer geht jedoch davon aus, daß im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu der erkannten Freiheitsstrafe der Angeklagte in Zukunft ein Leben ohne Straftaten führen wird, ohne daß es der Vollstreckung der Strafe bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Richter am Landgericht Suder als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.