Leitsatz

1. Macht der Angeklagte geltend, er verweigere den Zivildienst aus Gewissensgründen, so hat der Tatrichter mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu prüfen, ob das, was sich nach außen als Gewissensentscheidung ausgibt, wirklich den Charakter eines unabdingbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit greifenden sittlichen Gebots trägt. Hierzu hat das Urteil die vollständige Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, soweit er seine Weigerungshaltung mit Gewissensgründen rechtfertigt, sowie eine erschöpfende Würdigung dieser Einlassung zu enthalten.

2. Daß die auf Gewissensgründen beruhende Weigerung, den Zivildienst zu leisten, endgültig ist, liegt schon in ihrer Natur begründet; zudem gehört das Bestreben, sich dem Zivildienst auf Dauer zu entziehen, zum gesetzlichen Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG. Daher darf schon wegen § 46 Abs. 3 StGB der lange von der Einberufung zum Zivildienst bis zur Berufungshauptverhandlung verstrichene Zeitraum nicht strafschärfend gewertet werden.

Leitsatz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Februar 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 8. Juli 1997 , durch das der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist, verworfen.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 3. Juli 1996 in Form des Änderungsbescheides vom 23. Juli 1996 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 25. September 1997 in der Bildungseinrichtung Buckow e.V. in Lichterfelde einberufen. Dieser Einberufung ist er nicht nachgekommen, da er sich dazu bekennt, “Totalverweigerer” zu sein und er deshalb den Zivildienst auf Dauer verweigert.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer der Vorinstanz erstrebt.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe

Zum Schuldspruch läßt die angefochtene Entscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten jedoch nicht erkennen, so daß die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen war.

Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil die Strafzumessungserwägungen und sonstigen Ausführungen des Tatrichters lückenhaft bzw. fehlerhaft sind. Zutreffend ist die Kammer bei Bemessung der Strafe zwar von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren ausgegangen (§§ 53 Abs. 1 ZDG, 38 Abs. 2 StGB). Sie hat ebenso zutreffend zu Gunsten des Angeklagten dessen bisherige Unbescholtenheit und vorbehaltloses Geständnis gewürdigt. Die weiteren Darlegungen werden demgegenüber nicht den von der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen gerecht. Macht – wie vorliegend – der Angeklagte geltend, er verweigere den Zivildienst u.a. auch aus Gewissensgründen, so hat der Tatrichter mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu prüfen, ob das, was sich nach außen als Gewissensentscheidung ausgibt, wirklich den Charakter eines unabdingbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit greifenden sittlichen Gebots trägt (BVerfGE 12, 45, 55; BayObLG StV 1983, 379, 371) . Ob die Gewissensentscheidung auf rationalen Überlegungen beruht oder sich mit Argumenten der Logik widerlegen läßt oder in sich widersprüchlich ist, spielt dabei keine Rolle, weil sich der Tatrichter mit der Frage der Richtigkeit der Gedankengänge des Angeklagten nicht auseinanderzusetzen hat (BVerfGE, a.a. O.; BVerwG NJW 1970, 1653).

Diesem Maßstab genügt die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht. Sie enthält weder die vollständige Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, soweit er seine Weigerungshaltung mit Gewissensgründen rechtfertigt, noch eine erschöpfende Würdigung dieser Einlassung, die aber gerade dann erforderlich ist, wenn es um Fragen des Gewissens und hieraus abgeleitet unbedingt verpflichtender Verhaltensgebote geht (BVerfGE 48, 127, 168). Aus diesem Darlegungsmangel folgt ein weiterer, der darin besteht, daß der Tatrichter es unterlassen hat, seine Strafzumessungserwägungen am Grundrecht der Gewissensfreiheit, einer Grundrechtsnorm von höchstem verfassungsrechtlichen Rang, auszurichten, das sich gegenüber Gewissenstätern, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht, als “allgemeines Wohlwollensgebot” auswirkt (BVerfGE 23, 124, 134; BayObLGSt 1980, 15, 16; OLG Hamm, NJW 1980, 2425; OLG Stuttgart MDR 1988, 1080, 1081; BayObLGSt, a.a.O.). Die weitere Erwägung, wonach auch der lange von der Einberufung zum Zivildienst bis zur Berufungshauptverhandlung verstrichene Zeitraum als strafschärfend habe gewertet werden müssen, verletzt dieses Wohlwollensgebot, weil die Kammer damit die Endgültigkeit der Weigerung des Angeklagten als straferschwerend berücksichtigt hat. Daß die auf Gewissensgründen beruhende Weigerung, den Zivildienst zu leisten, endgültig ist, liegt aber schon in ihrer Natur begründet (BayObLGSt, a.a.O.). Außerdem verletzen diese Ausführungen auch § 46 Abs. 3 StGB, da das Bestreben, sich dem Zivildienst auf Dauer zu entziehen, zum gesetzlichen Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG gehört und daher nicht strafschärfend gewertet werden darf (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 90, 91; OLG Stuttgart NJW 1992, 3251).

Zu beanstanden ist außerdem, daß das Landgericht die Uneinsichtigkeit und egoistische Motivation des Angeklagten zu seinen Lasten, also strafschärfend berücksichtigt hat. Soweit es seine Überzeugung auf den Umstand stützt, daß der Angeklagte “zwar die Vorteile des Rechtssystems für sich ohne weiteres in Anspruch nehme (z.B. Sozialhilfe über einen längeren Zeitraum), aber seinerseits nicht bereit (sei), demokratisch zu Stande gekommene gesetzlich normierte Verpflichtungen ebenfalls zu akzeptieren”, geht diese Überlegung schon deshalb fehl, weil der Angeklagte durch den Bezug von Sozialhilfeleistungen lediglich von einem gesetzlichen Anspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz Gebrauch gemacht hat, was für die Frage, ob er aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigert, nichts hergibt.

Das angegriffene Urteil war hiernach im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und in diesem Umfang an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schäfer, Richter am Oberlandesgericht Röper und Dr. Zoller.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.