Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 08.07.1997 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt.

Die Kosten der Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eberswalde, vom 19.12. 1996 wird dem Angeklagten zu Last gelegt, am 26.08.1996 in Eberswalde eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben und damit eine Straftat nach § 53 Abs. 1 ZDG begangen zu haben. Das Amtsgericht Eberswalde hat den Angeklagten am 08.07. 1997 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die am 12.02.1998 von der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) verworfen worden ist. Auf die hiergegen eingelegte Revision hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 26.11.1998 das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und im übrigen die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an die 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen worden.

Infolge der teilweisen Revisionsverwerfung stehen folgende Feststellungen der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) fest: Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 03.07.1996 in Form des Änderungsbescheides vom 23.07.1996 wurde er zur Dienstleistung vom 26.08.1996 bis 25.09.1997 zur Zivildienststelle Bildungseinrichtung Buckow in Lichterfelde einberufen. Der Angeklagte, der den Einberufungsbescheid erhalten hatte, trat seinen Dienst nicht an und weigerte sich, den Zivildienst abzuleisten.

Die jetzt vor der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) durchgeführte Beweisaufnahme hat folgende Feststellungen ergeben: Der jetzt 27 Jahre alte Angeklagte besuchte die erweiterte Oberschule. Kurz vor dem Abitur verließ er die Schule, weil er Geld verdienen wollte. Er war von 1989 bis 1991 Sozialhilfeempfänger. Danach nahm er eine Tätigkeit als Verkäufer in der EDV-Branche auf. Ab September 1992 war er als freier Handelsvertreter in der gleichen Branche tätig. Hierbei erzielte er monatliche Provisionen in Höhe von ca. 1.500,– DM bis 1.700,– DM. Er gab später diese Stellung als Handelsvertreter wieder auf und war ab Juni 1997 in einem CD-Geschäft in Eberswalde als Verkäufer tätig. Dabei erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.825,– DM. Seit dem 01.04.1999 ist er arbeitslos. Er hat Arbeitslosenunterstützung beantragt und wird voraussichtlich Unterstützung in Höhe von ca. 1.000,– DM monatlich erhalten. Sein Vater ist von Beruf Schlosser, seine Mutter Hausfrau. Er hat noch einen jüngeren Bruder. Der Angeklagte ist ledig und bewohnt eine eigene Wohnung. Unterhaltsverpflichtungen hat er nicht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte lehnt die Ableistung des Wehr- und Zivildienstes aus Gewissensgründen ab. Er erachtet die Dienstleistung als moralisch verwerflich, weil er es ablehnt, anderes Leben auszulöschen. Er ist auch Veganer. Er ist der Meinung, daß auch Zivildienstleistende vollständig in den Kriegsdienst und in die Verteidigung eingebunden sind, da auch Zivildienstleistende die Kriegstätigkeit unterstützen würden. Für ihn bedeutet es kein Unterschied, ob er als Soldat an der Front steht oder als Zivildienstleistender die Front unterstützt. Er empfindet den Wehr- und Zivildienst als Zwangsdienst. Er meint, daß er als Zivildienstleistender in das Gesamtverteidigungskonzept eingebunden sei und im Dienstfalle Beihilfe zum Mord leiste. Er bekennt sich dazu, Totalverweigerer, aber nicht Drückeberger zu sein. Für ihn ist die Totalverweigerung die konsequente Form der Verweigerung aller Kriegsdienste.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte, der eine Dienstflucht begangen hat, war aus dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG zu bestrafen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Nach Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,– DM angemessen, da die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerläßlich im Sinne des § 47 StGB und auch nicht zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst im Sinne des § 56 ZDG geboten ist. Demnach war das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 08.07.1997 im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die aus dem Tenor ersichtliche Geldstrafe zu verhängen.

Die Kosten der Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, weil die Rechtsmittel des Angeklagte im wesentlichen Erfolg hatten.

2. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Fuchs als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.