Leitsatz
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 11.08.1998 wird aufrechterhalten und Haftfortdauer wird angeordnet.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht Amberg hat am 11.08.1998 gegen den Angeschuldigten Haftbefehl wegen Fahnenflucht gem. § 16 Abs. 1 WStG bei dem gegebenen Haftgrund der Fluchtgefahr (112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) erlassen. Gegen einen Haftfortdauerbeschluß des Amtsgerichts Amberg vom 07.12. 1998 wurde durch die Verteidigerin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl vom 11.08.1998 aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Diese Haftbeschwerde der Rechtsanwältin Kramer vom 03.01. 1999, eingegangen am Amtsgericht Amberg am 07.01.1999, ist nach erfolgter Anklageerhebung und dem dadurch bedingten Übergang der Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter auf den Strafrichter als Antrag auf Haftprüfung umzudeuten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 117 Rn. 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 11.08.1998 war wegen nach wie vor bestehender Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO aufrechtzuhalten. Es ist festzustellen, daß sich der Angeschuldigte in der Vergangenheit hartnäckig jeglicher Verfolgung entzogen und damit gezeigt hat, daß er nicht gewillt ist, entgegen seiner verbalen Beteuerungen sich dem Strafverfahren und ggf. zur späteren Strafvollstreckung zu stellen. Nachforschungen des Feldjägerdienstkommandos Frankenberg führten wiederholt zu keinem Ergebnis. Auch die Kriminalpolizeiinspektion Dresden konnte trotz intensiver Bemühungen den Angeschuldigten nicht aufgreifen. Es ist auch zu sehen, daß das Untertauchen und die Nichterreichbarkeit des Angeschuldigten sowohl Bestandteil des Tatbestandes der Fahnenflucht (§ 16 Abs. 1 WStG) als auch wesentliches Element des Haftgrundes nach § 112 Abs. 2 StPO sein können.
Im Rahmen der Briefkontrolle hat sich gezeigt, daß der Angeschuldigte durchaus über Kontakte zu im Ausland wohnenden Sympathisanten verfügt. Im übrigen gilt das von der Verteidigung in Anspruch genommene Wohlwollensgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei totaler Kriegsdienstverweigerung nur in Fällen aus Gewissensgründen. Solche Gewissensgründe, die durch die bisherige Lebensführung des Angeschuldigten unter Beweis gestellt hätten werden müssen, sind bisher weder dargetan noch ersichtlich. Bei der gegebenen Sachlage ist die Erwartung einer empfindlichen Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, durchaus gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Aufrechterhaltung des Haftbefehls beachtet. Auch ist zu berücksichtigen, daß das Ermittlungsverfahren mit dem für Haftsachen gebotenen Grundsatz der Beschleunigung betrieben wurde. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Amberg war daher aufrechtzuhalten und die Haftfortdauer anzuordnen.
Amtsgericht Amberg, Richter am Amtsgericht Plößl.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).