Leitsatz
Gegen den Beschuldigten wegen Fahnenflucht wird gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO die Untersuchungshaft angeordnet.
Volltext
Zum Sachverhalt
1. Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, den nachstehend beschriebenen Sachverhalt verwirklicht zu haben:
Gemäß Einberufungsbescheid sollte der Beschuldigte am 01.07. 1998 den Wehrdienst als Panzerschütze bei der 4./Panzerbataillon 104 in der Oberpfalzkaserne Pfreimd antreten . Der Beschuldigte blieb bislang ohne berechtigten Grund bewußt dem Wehrdienst fern. Als sog. “Totalverweigerer” ist er auf Dauer nicht berechtigt (sic!) , seiner Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen.
2. Dieser Sachverhalt beruht auf den Feststellungen der Bundeswehr, den polizeilichen Ermittlungen und den Presseberichten über Äußerungen des Beschuldigten anläßlich einer nicht angemeldeten Demonstration am 05.03.1998 in Pfreimd.
Entscheidungsgründe
3. Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten ist als Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG mit Strafe bedroht.
4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Bereits in der Vergangenheit konnte der Beschuldigte trotz Fahndungsbemühungen von den Feldjägern nicht ergriffen werden. Sein gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt. Unter seiner früheren Wohnanschrift konnte er nicht angetroffen werden. Nachbarn waren nicht in der Lage, über den Verbleib des Beschuldigten Auskunft zu geben. Im Hinblick auf die zu erwartende Strafe muß bei vernünftiger Würdigung dieser Sachlage davon ausgegangen werden, daß sich der ledige Angeklagte dem Strafverfahren entziehen werde.
5. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist gewahrt. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht geeignet, den Haftzweck zu erreichen.
Amtsgericht Amberg, Richter am Amtsgericht Schatt als Ermittlungsrichter.
Verteidigerin: RA'in Barbara Kramer, Braunschweig (†).