Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Verhängung des 21-tägigen Disziplinararrestes, mit dem ein Gesamtdisziplinararrest von 74 Tagen erreicht wird, wird nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
1. Der 19 Jahre alte Beschwerdeführer ist mit seinen Eltern 1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Er hat nach Schulbesuch in Alleshausen und Bad Buchau im Juni 1999 in Biberach/Riß das Abitur abgelegt. Er möchte in Berlin Informatik und Philosophie studieren.
Er ist durch das Kreiswehrersatzamt Ravensburg zum Grundwehrdienst einberufen worden und hat diesen am 05.07.99 bei der HFlgAusbStff 8/II in Roth b. Nürnberg angetreten.
Er ist nicht vorbestraft.
Er ist bisher wie folgt disziplinar gemaßregelt worden:
– am 07.07.99 durch den Kdr HFlgRgt 26 mit 14 Tagen Disziplinararrest. Die Maßnahme beruht auf folgendem Sachverhalt (S 7 ASL 143/99):
„Er hat am 05.07.99 um 14.30 in Roth, Otto-Lilienthal-Kaserne, HFlgAusbStff 8/II den Befehl von OLt Gallus zur Einschleusungsstation zurückzukehren, um dort die Personalfragebögen zur Aufnahme der Rekruten auszufüllen, mit den Worten verweigert: „Ich lehne jede Norm der Dienstpflicht, auch den Zivildienst ab und werde auch keine Befehle befolgen“. Auch nachdem der Befehl wiederholt worden ist, gehorchte er nicht. Er hat am 06.07.99 am selben Ort auf die Frage des OLt Gallus, ob er nun Gehorsam leisten werde, sinngemäß geantwortet, es habe sich nichts geändert; er werde keine Befehle befolgen und keinen Dienst leisten.“
– am 21.07.99 durch den Staffelchef HFlgAusbStff 8/II mit 18 Tagen Disziplinararrest. Die Maßnahme beruht auf folgendem Sachverhalt (S 7 ASL 155/99):
„Er hat am 19.07.99 um 08.30 Uhr in 91 154 Roth, Otto-Lilienthal-Kaserne, Gebäude 50, den vom Staffelchef HFlgAusbStff 8/II, Hptm Heimrich, gegebenen Befehl, die Einschleusungsformalitäten zu absolvieren, die Einstellungsuntersuchung durchführen zu lassen und seine Uniform zu empfangen, auch nachdem der Befehl wiederholt wurde, nicht ausgeführt.“
Die dagegen eingelegte Beschwerde des Soldaten ist mit Beschluß der Kammer vom 16.08.99 zurückgewiesen worden (S 7 BLb 3/99).
2. Am 06.08.99 hat der Kommandeur HFlgRgt 26 gegen den Beschwerdeführer als dessen dritte Disziplinarmaßnahme 21 Tage Disziplinararrest verhängt, wobei – wie in den ersten beiden Fällen auch – die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet war. Die Maßnahme beruht auf nachstehendem Sachverhalt:
„Er hat am 05.08.1999 um 09.30 Uhr in 91 154 Roth, Otto-Lilienthal-Kaserne, HFlgAusbStff 8/II den Befehl des Staffelchefs, sich der Einstellungsuntersuchung zu unterziehen und sich einkleiden zu lassen und den Wehrdienst aufzunehmen, nicht befolgt. Der Staffelchef hat daraufhin seinen Befehl wiederholt; der Flieger hat die Ausführung des Befehls verweigert.“
Dagegen hat der so gemaßregelte Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.08.99, eingegangen beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage, Beschwerde erhoben. Er hat darin ausgeführt, die Maßnahme habe keine Aussicht auf Erfolg; der Vollzug des Arrests sei mit der Natur einer Disziplinarmaßnahme nicht vereinbar. Er habe seit seiner Ankunft in der Kaserne wiederholt die Weigerung zum Ausdruck gebracht, am Dienst teilzunehmen und dies mit seiner politischen Überzeugung und der Gewissensentscheidung begründet, die er gegen die Erfüllung der Wehrpflicht getroffen habe. Argumente gegen seine Einstellung hätten ihn nicht überzeugen können, obwohl er diese ausreichend gewürdigt habe. Die Verhängung von insgesamt 32 Tagen Arrest habe keine Änderung im angestrebten Sinn bewirkt. Seine Persönlichkeit und sein Bildungsstand ließen erkennen, daß diese Art der Disziplinierung erfolglos sei und auch in Zukunft keine erzieherische Wirkung zeigen werde, was er in seiner Beschwerde gegen den am 21.07.99 verhängten Arrest schon angekündigt habe. Im Beschluß vom 16.08.99 sei zur Begründung der Maßnahme ausgeführt, es gehe darum klarzustellen, daß sein Verhalten nicht hingenommen werden könne und um die Disziplin in der Grundausbildung aufrecht zu erhalten. Die nun angefochtene Maßnahme beruhe auf einer identischen Situation. Er – der Beschwerdeführer – gehe davon aus, daß diese Straf- und Abschreckungsfunktion einziger Zweck sei und er bitte zu prüfen, ob die Verhängung von Arrest mit der für eine Disziplinarmaßnahme charakteristischen Zielsetzungen vereinbar sei, denn eine erzieherische Wirkung auf ihn sei nicht zu erwarten.
Der Regimentskommandeur hat zu der Beschwerde dahingehend Stellung genommen, daß angesichts von 51 Tagen verbüßtem Disziplinararrest eine Verhaltensänderung bei dem Beschwerdeführer zwar nicht eingetreten und zu erwarten sei, daß er auch weiterhin Befehle nicht befolgen werde; bis zu einem Gerichtstermin (im Strafverfahren) voraussichtlich Ende September werde das Regiment an der erzieherischen Einwirkung durch Disziplinararrest festhalten.
Der Beschwerdeführer hat dies zur Kenntnis erhalten, sich jedoch nicht mehr geäußert. Der Vollzug des Disziplinararrests hat bis 25.08.99 angedauert.
3. Nach der Entlassung aus dem Arrestvollzug hat der Staffelchef dem Beschwerdeführer wieder befohlen, sich der Einstellungsuntersuchung zu unterziehen und den Dienst aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, dem nachzukommen, weshalb er vorläufig festgenommen und in der Folge durch den Regimentskommandeur ein viertes Mal gemaßregelt worden ist.
Der am 30.08.99 verhängte Disziplinararrest beruht auf folgendem Sachverhalt:
„Er hat am 25.08. 1999 um 14.00 Uhr in 91 154 Roth, Otto-Lilienthal-Kaserne, den Befehl seines Staffelchefs Hptm Heimrich, sich der Einstellungsuntersuchung zu unterziehen, sich einkleiden zu lassen und den Wehrdienst aufzunehmen, erneut nicht ausgeführt, obwohl dieser wiederholt worden ist.“
Der früheste Beginn der Vollstreckung der Maßnahme ist für den 31.08.99, 14.00 Uhr, angesetzt worden.
Mit einem unter dem 31.08.99 datierten und beim Staffelchef am Morgen des 31.08.99 übergebenen Schreiben hat der Beschwerdeführer gegen die Disziplinarmaßnahme Beschwerde eingelegt.
In ihrer Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, die Maßnahme werde offensichtlich nicht als Zucht- und Erziehungsmittel, sondern aus anderen Erwägungen angewandt. Sie werde den einzigen Effekt haben, seine Freiheit einzuschränken, ohne begründete Aussicht auf Erfolg. Auch die Verlängerung des Arrests auf dann insgesamt 74 Tage werde die gewünschte Wirkung verfehlen. Seine – des Beschwerdeführers – Weigerung, den Dienst anzutreten, die Einschätzung seiner Persönlichkeit und das völlige Fehlschlagen der Bemühungen deuteten darauf hin, daß sie ungeeignet sei, ihn im Sinne der Bundeswehr zu erziehen. Aus der Stellungnahme des Regimentskommandeurs zur Beschwerdesache vom 19.08.99, wonach das Regiment bis zu einem Gerichtstermin voraussichtlich Ende September an der erzieherischen Einwirkung durch Disziplinararrest festhalten werde, obwohl bisher 51 Tage Arrest eine Verhaltensänderung nicht bewirkt hätten, sei ersichtlich, daß mit einem erzieherischen Erfolg der Maßnahme gar nicht gerechnet werde; vielmehr werde angekündigt, daß erst die Verhandlung vor dem Strafgericht den Arrest beenden werde. Dies lege nahe, daß es darauf ankomme, ein abschreckendes Beispiel vorzuführen und die eventuelle Bestrafung vorweg zu nehmen. Es werde auch kein Zweifel daran gelassen, daß seine fortgesetzte Weigerung den Dienst anzutreten, die erneute Arrestverhängung nach sich ziehen werde, womit ein Automatismus bekräftigt werde, der seit seiner – des Beschwerdeführers – Ankunft in der Kaserne bestehe und der ihn sicher sein lasse, daß jeder Ungehorsam erneut drei Wochen Arrest nach sich ziehen werde. Die angefochtene Maßnahme habe schon im Voraus festgestanden; sie sei in einem gewohnt schematischen Ablauf als zwingende Konsequenz seines Verhaltens erschienen; es sei nicht festzustellen gewesen, daß bei der Entscheidung die Erfolglosigkeit vorangegangener Maßnahmen berücksichtigt worden wäre. Mit einem Zitat aus dem Beschluß des BVerwG I WDB 13/69, wonach der personelle Eigenwert des Soldaten mißachtet würde, wenn Arrest in einer Art Automatismus sofort dem Ungehorsam folge, um ohne Rücksicht auf die Einwirkung durch vorangegangene Maßnahmen auf den Betroffenen allgemein abzuschrecken mit dem einzigen Ziel, die Disziplin aufrecht zu erhalten, bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, daß die Verhängung des Arrests unzulässig und der Situation nicht angemessen sei.
Entscheidungsgründe
II.
1. Zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen Disziplinararrest ist das Truppendienstgericht berufen, § 38 Nr. 3 WDO. Das Gericht hat mit den Maßgaben, die sich aus § 38 Satz 1 WDO ergeben, nach den Verfahrensbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vorzugehen. Es hat die angefochtene Maßnahme in vollem Umfang zu überprüfen und zugleich auch die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen; dabei darf es die Maßnahme jedoch nicht verschärfen, § 38 Nr. 3 und Nr. 4 WDO. Es übt mithin unmittelbar Disziplinargewalt aus.
2. Die Beschwerdeverfahren aufgrund der Beschwerde vom 19.08.99 gegen den am 06.08.99 verhängten Disziplinararrest (S 7 BLb 4/99) und aufgrund der Beschwerde vom 31.08.99 gegen den am 30.08.99 verhängten Disziplinararrest (S 7 BLb 5/99) sind gleichzeitig entscheidungsreif. Sie werden zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung, Beratung und Beschlußfassung verbunden, § 38 Satz 1 WDO, 18 WBO, 93 VwGO entsprechend (dazu: Böttcher-Dau, WBO, 4. Aufl., Vahlen 1997, RNr. 4 zu § 18).
3. Beide Beschwerden sind zulässig; sie sind insbesondere in einer vom Gesetz vorgeschriebenen Form, hier der Schriftform, fristgerecht beim nächsten Disziplinarvorgesetzten als dem für die Entgegennahme Zuständigen eingelegt worden, §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WBO.
4. Die Beschwerden sind nicht begründet; sie müssen daher zurückgewiesen werden. Das Gericht hat vorliegend gleichzeitig über zwei Beschwerden zu entscheiden. Dies hat nach § 38 Nr. 9 WDO zur Folge, daß die der einen und der anderen Disziplinarmaßnahme zugrunde liegenden Pflichtverletzungen nicht nach § 10 Abs. 2 WDO als ein, sondern als zwei getrennte Dienstvergehen zu ahnden sind.
a) Beide Disziplinarmaßnahmen sind unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, die für die Zuständigkeit des Disziplinarvorgesetzten, die Ermittlungstätigkeit und die Entscheidungsfindung, die Beteiligung der Vertrauensperson sowie für Form und Inhalt der Disziplinarverfügung gelten, verhängt worden, weshalb gesetzliche Aufhebungsgründe, wie sie in § 42 Abs. 2 WDO genannt sind, nicht zum Tragen kommen.
b) Die im Sachverhalt der Disziplinarmaßnahmen (s.o. I. 2. und 3.) beschriebenen Taten haben sich zur Überzeugung des Gerichts in der dargestellten Form zugetragen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhalte nicht und sie sind anhand der Ermittlungsunterlagen nachzuvollziehen.
c) Auch die rechtliche Würdigung der Taten als Dienstpflichtverletzungen gegenüber der Grundpflicht eines jeden Soldaten, nach § 7 SG der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, nach § 11 Abs. 1 SG den Vorgesetzten zu gehorchen und deren verbindliche Befehle gewissenhaft auszuführen und schließlich, sich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG als Soldat der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu erweisen, wie es der Dienst als Soldat erfordert, bedarf keiner näheren Darlegung. Sie ist dem Beschwerdeführer bereits aus dem Beschluß der Kammer vom 16.08.99 bekannt. Darauf wird Bezug genommen.
d) Die angefochtenen Disziplinarmaßnahmen – Disziplinararrest von 21 Tagen – sind nach ihrer Art, es ist die strengste der einfachen Disziplinarmaßnahmen, und ihrer Höhe, 21 Tage stellen das gesetzliche Höchstmaß des § 22 WDO dar, nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich zum einen schon aus der rechtlichen Würdigung, die erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer die für sein auf gesetzlicher Verpflichtung beruhendes Dienstverhältnis grundlegend wichtigen Pflichten verletzt hat, nämlich die Grundpflicht zum treuen Dienen des § 7 SG und die Gehorsamspflicht des § 13 SG. Denn auf der Erfüllung dieser Pflichten beruht die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr überhaupt; werden diese Pflichten verletzt, so leidet darunter die Einsatzfähigkeit der Truppe. Denn sie ist darauf angewiesen, daß jeder Soldat, der nach Stärke- und Ausrüstungsnachweis (STAK) zu ihr gehört, den Nachweis der körperlichen Verwendungsfähigkeit erbringt, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ihm zur Verfügung gestellte persönliche Bekleidung und Ausrüstung entgegennimmt und die Ausbildung antritt, die ihn befähigen soll, mit den erforderlichen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten seinen Auftrag im Rahmen der Truppe zu erfüllen.
Zum anderen wiegen die Dienstvergehen des Beschwerdeführer aus den Gründen schwer, die in seiner Person liegen. Er hat sich am 06.08. und wieder am 25.08.99 mit Beharrlichkeit geweigert, die in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland begründete Wehrpflicht für seine Person anzuerkennen und er bringt politische Argumente vor, die er als seine Gewissensentscheidung gegen den Einsatz der Bundeswehr im Zusammenhang mit dem Kosovoproblem darstellt. Dies hat nichts mit der in Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen mit der Waffe zu tun und auch nichts mit der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und der Strafgerichte anerkannten unabänderlichen Gewissensposition der Zeugen Jehovas, die auch keinen Ersatzdienst zu leisten brauchen. In der mündlichen Erörterung hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe zur Zeit seiner Musterung den auf ihn zukommenden Wehrdienst als normale Sache gesehen, der er sich fügen würde. Seit dem bewaffneten Einsatz der Bundeswehr im Zusammenhang mit dem Kosovo-Problem sei er zur Überzeugung gekommen, dies sei ein Angriffskrieg, bei dem er nicht beteiligt werden dürfe. Er werde aber auch als Grundwehrdienstleistender und auch im zivilen Ersatzdienst wenigstens mittelbar beteiligt sein, weil es ja dann auch in der Folge dazu kommen könne, daß in erhöhtem Maße Kranke und Verwundete zu versorgen seien.
Deswegen ist der Beschwerdeführer in seiner Verweigerungshaltung weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Denn sie ist auf eine bestimmte politische Situation bezogen und kann nicht der ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung gegen jeglichen Kriegsdienst gleichgestellt werden. Auf diese will der Beschwerdeführer sich auch gar nicht berufen, wie er erklärt hat; es könne nämlich Situationen geben, in denen auch er Waffeneinsatz nicht ausschließen würde. Bei seiner Haltung gegenüber den an ihn gestellten Forderungen auf Dienstbereitschaft und Gehorsam sieht der Beschwerdeführer nicht, daß für eine besondere Auslandsverwendung im Rahmen des erweiterten Einsatzspektrums der Bundeswehr eine schriftliche Einverständniserklärung notwendig wäre, § 6a Abs. 1 WPflG, die er nicht abzugeben brauchte.
Anstatt jede Verpflichtung gegenüber der staatlichen Gemeinschaft zu verweigern, in der der Beschwerdeführer seit dem Wechsel seiner Familie aus Rumänien nach Deutschland lebt, sollte er sich bewußt machen, daß er in dieser Gemeinschaft in Sicherheit leben kann und die Möglichkeit erhalten und – was ihm selbstverständlich auch zusteht – genutzt hat, nach seiner freien Wahl Schulen zu besuchen. Er hat aufgrund eigener Befähigung und persönlicher Anstrengung mit offenbar gutem Ergebnis die Hochschulreife erlangt. Dies ist ihm durch Staat und Kommune ermöglicht worden, die den finanziellen Aufwand des Schulwesens im wesentlichen allein tragen, ohne daß der Beschwerdeführer dafür hätte aufkommen müssen.
Den Leistungen und der Möglichkeit, die Persönlichkeit zu entfalten, die der Beschwerdeführer in der staatlichen Gemeinschaft erhält, sollten andererseits eigene Leistungen entsprechen, die diese Gemeinschaft im Rahmen der Rechtsordnung von ihm fordert, insbesondere die Erfüllung der Wehrpflicht.
Disziplinararrest als Mittel der Erziehung des Soldaten zur Erfüllung der Dienstpflichten durfte und darf gegen den Beschwerdeführer angewandt werden. Er ist 19 Jahre alt und deswegen in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen; er ist intelligent und lernfähig und imstande, neue Erfahrungen aufzunehmen und auf sich wirken zu lassen. Die Verhängung des Disziplinararrestes vom 06.08.99 als Freiheitsentzug sollte dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, seine Position zu überdenken, insbesondere darüber, ob seine politisch äußerst einseitig geprägte Haltung es wert ist, beibehalten zu werden und sich darauf zu besinnen, daß er seinen Pflichten im Dienst nachkommen sollte. Nachdem der Beschwerdeführer sich bislang in seiner Fehlhaltung sehr beharrlich gezeigt und aus seiner Sicht betont hat, die Maßnahme sei in seinem Falle zwecklos, schien er darauf zu bauen, daß er sich mit seiner Haltung durchsetzen könne. Es bedurfte deswegen eines wiederholt und längeren Einwirkens, um ihm klar zu machen, was von ihm mit Recht gefordert wird. Das Gericht kann dies nicht beanstanden.
Die Beschwerde vom 19.08.99 hat sich als unbegründet herausgestellt; deshalb war sie zurückzuweisen.
Entsprechendes gilt nach Überzeugung des Gerichts auch für die Beschwerde vom 31.08.99 gegen den am 30.08.99 verhängten Disziplinararrest.
Eine Disziplinarmaßnahme darf wiederholt werden, wenn vorausgegangene Maßnahmen keinen Erfolg gehabt haben. Sie (und auch die früheren Maßnahmen) dient entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer nicht nur dazu, exemplarisch für die Erhaltung der Disziplin im Regiment zu sorgen. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn mit Verhängung und Vollzug insbesondere von Disziplinararrest auch auf die Erhaltung der Ordnung in der Truppe eingewirkt wird. Im Vordergrund steht aber für das Gericht die Absicht, ein weiteres Mal auf den Beschwerdeführer einzugehen, ihm im Vollzug vor Augen zu führen, daß er Pflichten im Wehrdienst hat, deren Erfüllung von Rechts wegen von ihm verlangt wird und denen er sich widersetzt. Dies muß er notfalls auch schmerzhaft an sich durch Freiheitsentzug erfahren. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, daß er in seiner Haltung unveränderbar ist; es baut vielmehr darauf, daß er sein Unrecht einsehen und sich dementsprechend auf die Erfüllung der Pflichten im Wehrdienst einstellen kann. Die Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers darf auch ein weiteres Mal über nunmehr 53 Tage Arrest hinaus mit einer 21 Tage zählenden Arrestmaßnahme begegnet werden. Die Bemühung um Erziehung im Sinne einer Einstellungs- und daraus folgend Verhaltensänderung muß gegebenenfalls mit Beharrlichkeit und Geduld betrieben werden. Solange dies ernsthaft geschieht und solange ein Erfolg nicht ausgeschlossen erscheinen muß, ist der Erziehungsversuch rechtmäßig. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch für die hier zu entscheidende Sache des Beschwerdeführer aus dem Beschluß des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts – I WDB 13/69 – vom 13.03.70, dessen Leitsatz lautet (NZWehrr 190, 220):
Ein Soldat kann auch dann mit Arrest wegen Gehorsamsverweigerung bestraft werden, wenn sein Ungehorsam gegenüber früheren gleichen oder ähnlichen Befehlen schon mehrfach mit Arrest oder durch eine Kriminalstrafe geahndet worden war und seinem Verhalten der grundsätzliche Entschluß zugrunde liegt, keinen ihm während seines Wehrdienstes erteilten Befehl zu befolgen.
In einem solchen Falle ist jedoch eine disziplinare Bestrafung mit Arrest unzulässig, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Allgemeinabschreckung (Generalprävention) erfolgt.
Das Gericht sieht im Falle des Beschwerdeführer nicht die Gefahr, daß er mit dem am 30.08.99 durch den Regimentskommandeur verhängten Arrest in seinem personellen Eigenwert mißachtet wird, weil mit seinem Beispiel allgemeine Abschreckung betrieben werden sollte.
Daher war auch die Beschwerde vom 31.08.99 als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Entscheidung ist endgültig; sie kann nicht weiter angefochten werden, §§ 38 Satz 1 WDO, 18 Abs. 2 Satz 5 WBO.
Sie ist mit der Verkündung in der mündlichen Verhandlung rechtskräftig geworden, § 119 Abs. 2 WDO.
7. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Omonsky als Vorsitzender, Major Ehrenreich und Obergefreiter Fieseler als ehrenamtliche Richter.