Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Zur Person des Angeklagten:

Er ist derzeit lediger Student für Philosophie und Informatik in Berlin und lebt von der Unterstützung seiner Eltern und einem monatlichen Wehrsold von DM 600,–.

Er wurde am 22.03.1980 in Reschitz, Rumänien, geboren und siedelte als Rumäniendeutscher im Mai 1990 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik. Er ist deren einziges Kind. Er besuchte das Gymnasium in Biberach und dort legte er im Juni 1999 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 1,4 ab.

II. Sachverhalt:

Im Frühjahr 1999 wurde der Angeklagte in Ravensburg für die Bundeswehr gemustert und für tauglich befunden. Mit Einberufungsbescheid wurde er zum 01.07.1999 bis 30.04.2000 Wehrpflichtiger und zur Heeresfliegerausbildungsstaffel 8/II in 91154 Roth einberufen, mit Dienstbeginn am 05.07.1999.

Nachdem er an diesem Tage seinen Dienst angetreten hatte, wurde ihm um 14.30 Uhr durch den ihm vorgesetzten Oberleutnant Gallus befohlen, sich zur Einschleusungsstation zu begeben und dort die Aufnahmeformalitäten, wie Formulare auszufüllen, sich einkleiden und untersuchen zu lassen, und die Stube zu beziehen. Er kam diesem Befehl nicht nach. Er äußerte, daß er jeden Befehl verweigern werde und jede Form der Dienstpflicht, sowohl Wehrdienst als auch Zivildienst ablehne. Er tat dies auch nach Wiederholung der Befehle durch Oberleutnant Gallus und Hauptmann Ralf Heimrich. Obwohl dieser etwa eine halbe Stunde lang mit dem Angeklagten gesprochen hatte, blieb er bei seiner Befehlsverweigerung.

Auch am 07.07.1999 und am 19.07.1999 verweigerte er die wiederholt gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten mit den gleichen Ablehnungsgründen.

Nach jeder Befehlsverweigerung wurde der Angeklagte von seinem Vorgesetzten vorläufig festgenommen und gegen ihn in einem Disziplinarverfahren Arrest verhängt und vollstreckt. Insgesamt waren es 75 Tage Disziplinararrest, den der Angeklagte bei der Bundeswehr verbüßte. Sie waren am 20.09.1999 verbüßt. An diesem Tage wurde ihm erneut befohlen, den Dienst zu beginnen, was er konsequenterweise nicht machte. Von einer erneuten disziplinaren Ahndung wurde dann abgesehen und ihm die Ausübung des Dienstes bis zum heutigen Tage verboten. Er gilt weiterhin als Soldat der Bundeswehr und erhält monatlich Wehrsold.

Anfang Oktober hat er in Berlin ein Studium für Informatik und Philosophie begonnen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten als Überzeugungstäter und der Bekundung des unvereidigt gebliebenen Zeugen Hauptmann Ralf Heimrich von der Heeresfliegerausbildungsstaffel in Roth.

Der Angeklagte rechtfertigt seine Befehlsverweigerung damit, daß es ihm sein Gewissen verbiete, Kriegsdienst oder Ersatz für den Kriegsdienst zu leisten. Zunächst sei er noch für die Wehrpflicht gewesen, habe sich deshalb auch widerspruchslos mustern lassen und habe beabsichtigt gehabt, auch bei der Bundeswehr zu dienen. Der Kosovo-Krieg habe ihm jedoch die Augen geöffnet. Er habe erkannt, daß die Bundeswehr keine Armee zur Erhaltung des Friedens sei, sondern selbst Krieg führe. Die allgemeine Wehrpflicht sei seiner Meinung nach verfassungswidrig, da sie in unverhältnismäßiger Weise in Grundrechte eingreife. Dasselbe könne man auch vom Zivildienst sagen. Man werde durch ihn vor eine lästige Alternative gestellt und mit ihm werde man genauso in die staatliche Abschreckungsmaschinerie eingegliedert, wie als Soldat. Er werde aber unter keinen Umständen Kriegsdienst leisten, also auch keinen Zivildienst, weil alles ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Grundrecht der Menschenwürde und freien Entfaltung seiner Persönlichkeit sei.

Diese Begründung seiner Totalverweigerung beruht nicht auf einer nach Art. 4 Abs. 3 relevanten Gewissensentscheidung ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dessen Entscheidungen Gesetzeskraft haben, was nachfolgend ausgeführt werden wird.

Entscheidungsgründe

III. Rechtliche Würdigung:

Rechtlich stellen die Verfehlungen des Angeklagten Gehorsamsverweigerung in drei Fällen nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG, 53 StGB dar. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist. Gegen diese Strafbestimmung hat der Angeklagte als Soldat am 05., 07. und 19.07.1999 verstoßen. Diese drei Handlungen beging er in Tatmehrheit. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Gewissensentscheidung nur bei einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer zum Bindeglied mehrerer äußerer Handlungen zu einer einheitlichen Handlung. Hieran fehlt es bei einem Soldaten, wie dem Angeklagten, der, wie er, gar keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat (BVerfGE 28, 204 und 60 und 1983, 1600 [sic!] ).

Die Taten des Angeklagten sind nicht gerechtfertigt. Sofern er dies mit den von ihm vorgetragenen Argumenten versucht, insbesondere mit Berufung auf Gewissensgründe, liegt unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dessen Entscheidungen Gesetzeskraft haben, kein Rechtfertigungsgrund vor.

Art. 12a Abs. 1 GG stellt für alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an die Verpflichtung auf, Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband zu leisten. Nach Art. 12a Abs. 2 GG kann derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.

Nach BVerfGE 69, 21 hat mit der nachträglichen Einfügung des Art. 12a in das Grundgesetz der Verfassungsgeber eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung getroffen. Einrichtungen zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Erlaß des Wehrpflichtgesetzes für die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht entschieden. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Staat, der Menschenwürde, Leben, Freiheit und Eigentum als Grundrechte anerkennt und schützt, dieser verfassungsrechtlichen Schutzverpflichtung gegenüber seinen Bürgern nur mit Hilfe eben dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Mit anderen Worten: Individueller grundrechtlicher Schutzanspruch und gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger eines demokratisch verfaßten Staates zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen einander (so BVerfGE 12, 51; 38, 167; 48, 161; 69, 22). Aus dieser verfassungsrechtlichen Verankerung der allgemeinen Wehrpflicht folgt, daß ein Bundesgesetz, welches diese Pflicht in dem in Art. 12a Abs. 1 GG bezeichneten Umfang einführt, hier das Wehrpflichtgesetz, der Verfassung nicht nur nicht widerspricht, sondern eine in ihr enthaltene Grundentscheidung aktualisiert (BVerfGE 48, 160).

Die im Wehrpflichtgesetz enthaltene allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens. Ihre Erfüllung ist demokratische Normalität (BVerfGE 69, 22).

Sofern der Angeklagte vorträgt, durch die Wehrpflicht in Rechten eingeschränkt zu werden, liegt dies immanent in der Wehrpflicht begründet und schränkt jeden Wehrpflichtigen ein. Gegenüber dem Angeklagten kann es hier schon verfassungsrechtlich aus dem Gleichheitssatz heraus keine begünstigende Sonderbehandlung geben, die er in seiner Argumentation wünscht und sich mittlerweile durch die Aufnahme eines Studiums auch gegenüber anderen Wehrpflichtigen bereits herausgenommen hat.

Die Berufung auf das Gewissen, das ihm verbiete, Wehr- oder Ersatzdienst zu leisten, also das Grundrecht der Gewissensfreiheit würde ihm nach Art. 4 Abs. 3 GG nur erlauben, den Dienst mit der Waffe zu verweigern; nicht jedoch den stattdessen vorgesehenen Zivildienst. Seine Meinung, dieser Dienst im sozialen Bereich oder als Ersatz bei der Feuerwehr oder technischem Hilfswerk sei in Wirklichkeit auch Kriegsdienst, ist eine nicht nachvollziehbare Meinung. Auf die Problematik, welchen Einfluß ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf Dienstleistungs- und Gehorsamsverweigerung hat, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn der Angeklagte hat keinen solchen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt, was er konsequenterweise auch verweigert.

Der Angeklagte war zu den Tatzeiten 19,3 Jahre alt, also Heranwachsender. Nach § 3 Abs. 2 WStG gelten für Straftaten von Soldaten, die Heranwachsende sind, die besonderen Vorschriften des Jungendgerichtsgesetzes. Der Angeklagte war aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung zur Tatzeit zumindest altersgemäß entwickelt, wenn nicht schon vorgereift. Wenige Monate vor seiner Einberufung zur Bundeswehr legte er das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 1,4 ab und die von ihm vorgetragenen Beweggründe für seine Gewissensentscheidung, Totalverweigerung zu betreiben, zeigen das Gegenteil einer sittlichen Retardierung. Weil auch keine typische Jugendverfehlung vorliegt, ist allgemeines Strafrecht anzuwenden.

V. Sanktionen:

Wegen der drei Vergehen der Gehorsamsverweigerung ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr tat- und schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend. Sie setzt sich aus folgenden Einzelstrafen zusammen:

Erste Gehorsamsverweigerung sechs Monate Freiheitsstrafe; zweite Gehorsamsverweigerung sieben Monate Freiheitsstrafe; dritte Gehorsamsverweigerung acht Monate Freiheitsstrafe.

Die Einzelstrafen befinden sich noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von einem Monat bis drei Jahren. Die Strafen sind insbesondere zur Wahrung der Disziplin geboten, weshalb eine Geldstrafe nach § 10 WStG indiskutabel ist. Eine solche würde auch bei einer Vielzahl anderer Soldaten geradezu Gehorsamsverweigerungen herausfordern, um sich der längerdauernden staatsbürgerlichen Verpflichtung des Wehr- und Zivildienstes zu entziehen. Die auf Befehl und Gehorsam basierende Ordnung der Bundeswehr wäre gefährdet.

Bei der Strafzumessung kommen namentlich in Betracht:

a) Die Beweggründe: Gewissensentscheidung für die Grundrechte gegen die Grundpflichten mit dem Ziele, „entmündigenden Wehrdienst bzw. Ersatzdienst“ durch selbstbestimmte, schnellere berufliche Fort- und Weiterbildung zu ersetzen, also letztendlich grober Eigennutz.

b) Die verschuldeten Auswirkungen der Tat: Die von ihm geäußerte Überzeugung, seine Argumentation habe bei vielen Soldaten zum Nachdenken und auch teilweise zu zustimmenden Reaktionen geführt, zeigt, daß er die Bundeswehr als Agitationsplattform gesucht und gefunden hat, um dort die Disziplin der Soldaten negativ zu beeinflussen.

c) Sei Vorleben: Es ist höchst positiv, intakte Familienverhältnisse, konkrete Lebensplanung, ausgezeichneter Abiturabschluß, keinerlei anderweitige Verfehlungen.

Strafvollstreckung ist zur Wahrung der Disziplin der Truppe geboten. Wer, wie der Angeklagte, als zur Bundeswehr einberufener Soldat bei seiner Einheit über mehr als zwei Monate jegliche Befehle verweigert und auch bei dieser Haltung auch nach Verbüßung von insgesamt 75 Tagen Arrest bleibt, auch keine Anerkennung als Zivildienstleistender sucht und auch diesen ablehnt, schafft Umstände, die die Strafvollstreckung zur Wahrung der Disziplin gebieten.

Nach § 14 Abs. 1 WStG wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten dann nicht zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet. Diese nach § 3 Abs. 1 WStG wegen der besonderen Erfordernisse des Wehrdienstes vorrangige Vorschrift ist hier anzuwenden. Die Disziplin in der Truppe wurde durch die Agitation des Angeklagten konkret beeinträchtigt. Darauf käme es aber nach § 14 Abs. 1 WStG gar nicht an, da eine Gefährdung allein genügt.

Die Disziplin in der Truppe ist untrennbar mit der Rechtstreue des Soldaten verbunden. Ihre Erhaltung und Stärkung ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Truppe und damit der Erfüllung des der Bundeswehr gesetzten Auftrags unabdinglich. Zwar obliegt die Aufrechterhaltung der Disziplin in erster Linie der Bundeswehr selbst. Reichen die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, wie hier der Disziplinararrest nicht mehr aus, so kann es insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten von Bundeswehrangehörigen geboten sein, zur Wahrung der Disziplin aus generalpräventiven Gründen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe anzuordnen (OLG Koblenz NStZ 85, 462).

Diese Voraussetzungen sind hier bei einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände zu bejahen.

Der Angeklagte hat über einen längeren Zeitraum von seinem Dienstantritt bei der Bundeswehr am 05.07.1999 bis zum Verbot der Dienstausübung am 20.09.1999 in besonders hartnäckiger, schwerwiegender Weise die Befolgung jeglicher Befehle verweigert. Auch wiederholt verhängte – und mit 75 Tagen auch erhebliche – Arreststrafen hatten keine Änderung in seiner Haltung und in seinem Widerstand zu bewirken vermocht. Der Angeklagte hat dadurch erreicht, daß er keinen Dienst in der Truppe geleistet hat. Dieses Geschehen ist in seinem ganzen Ausmaß auch der Einheit des Angeklagten bekannt geworden. Gerade bei den erstmals zur Bundeswehr eingezogenen Soldaten besteht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf ihre uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes und damit auch auf die Disziplin der Truppe, würde dieses schwerwiegende Verhalten des Angeklagten ohne fühlbare, einschneidende Folgen bleiben, wie sie in der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe liegen.

VI. Kostenentscheidung:

§ 465 StPO.

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Schwabach, Richter am Amtsgericht Kropfs als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Manfred Hörner, Landgrabenstraße 39, 90 443 Nürnberg, Tel. 0911 / 42 16 62, Fax 0911 / 41 12 52.