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LG Itzehoe
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24.08.2000 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 1. Februar 2000 – unter Verwerfung der Berufung im übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Gehorsamsverweigerung in drei Fällen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG schuldig. Er wird verwarnt. Die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 40,– DM bleibt vorbeha...
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LG Nürnberg-Fürth
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16.03.2000 |
I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Schwabach vom 30.11.1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. II. Der von dem Angeklagten erlittene Disziplinararrest nach der WDO wi...
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AG Meldorf
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01.02.2000 |
Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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707
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AG Schwabach
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30.11.1999 |
Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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LG Itzehoe
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05.08.1999 |
Der Angeklagte hat sich wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen schuldig gemacht. Ihm wird aufgegeben, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe Wesermarsch zu leisten. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung nach einer auf drei Viertel ermäßigten Gebühr, drei Viertel seiner Auslagen, während ein Viertel seiner Auslagen die Landeskasse trägt. Die Kosten de...
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AG Meldorf
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09.02.1999 |
Der Angeklagte hat sich wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen schuldig gemacht. Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser selbst.
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503
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OLG Stuttgart
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06.09.1996 |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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482
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LG Hechingen
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17.04.1996 |
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 02.10.1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu dem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten verurteilt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufungsgebühr wird um 1/5 ermäßigt. 1/5 der dem Angeklagten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatsk...
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LG Oldenburg
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29.03.1993 |
Der Angeklagte wird wegen Eigenmächtiger Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung zu einem Strafarrest von fünf Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Delmenhorst vom 14. 09.1992 werden jeweils auf ihre Kosten verworfen.
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AG Delmenhorst
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14.09.1992 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung zu einem Gesamtstrafarrest von fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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