Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 1. Februar 2000 – unter Verwerfung der Berufung im übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Der Angeklagte ist der Gehorsamsverweigerung in drei Fällen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG schuldig.
Er wird verwarnt.
Die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 40,– DM bleibt vorbehalten.
Für die I. Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung in dem angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte nach einer auf 50% reduzierten Gebühr; die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren trägt er zu 50% selbst, 50% trägt die Landeskasse.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I. Das Amtsgericht – Strafrichterin – hat den Angeklagten wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese zulässigerweise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit dem Rechtsmittel erstrebt er eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB.
Durch diese Beschränkung sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und die ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und für das Berufungsgericht bindend geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten kann insoweit auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.
Das Berufungsgericht hatte somit nur noch über die Höhe der Strafe zu befinden. Das Rechtsmittel hatte – teilweise - Erfolg.
II. Die Berufungshauptverhandlung hat im Rahmen des noch Zulässigen zum Werdegang des Angeklagten und seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu folgenden Feststellungen geführt.
Der Angeklagte ist jetzt 22 Jahre alt. Er wuchs bei seinen Eltern auf und verließ das Elternhaus im 18. Lebensjahr, nachdem Unstimmigkeiten aufgetreten waren.
Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule sechs Jahre das Gymnasium und wechselte dann zur Realschule. Er wurde im 10. Schuljahr aus der Realschule ohne Abschluß entlassen. In dar Folgezeit war er für fast ein Jahr ohne regelmäßige Beschäftigung und ohne festen Wohnsitz. Als 19-jähriger begann er eine auf 12 Monate angelegte ABM-Maßnahme im holzverarbeitenden Bereich. Diese Maßnahme brach er nach neun Monaten auf eigenen Wunsch ab. Seit Herbst 1998 war der Angeklagte als Hausmeister in einem Kindergarten beschäftigt. Diese Tätigkeit wurde unterbrochen durch die Einberufung zur Bundeswehr zum 1. Mai 1999. Während des ersten Monats seiner Dienstzeit beging er die vom Amtsgericht festgestellten Straftaten. Die Gehorsamsverweigerungen wurden von den damaligen Dienstvorgesetzten der Bundeswehr mit Disziplinararrest belegt. Der Angeklagte befand sich insgesamt 45 Tage in Disziplinararrest. Ab dem 23. Tage trat der Angeklagte in eine Hungerkur ein und nahm nur noch Getränke zu sich. Nach 45 Arresttagen wurde der Angeklagte ins Bundeswehrkrankenhaus überwiesen und dort wieder regulär ernährt. Ein von der Bundeswehr veranlaßtes psychologisches Gutachten bescheinigte dem Angeklagten die Wehrdienstunfähigkeit für jedenfalls zwei Jahre wegen erheblicher Probleme im Umgang mit Autoritäten. Daraufhin wurde der Angeklagte am 31. Juli 1999 aus gesundheitlichen Gründen aus der Bundeswehr entlassen. Seit dem 24. August 1999 arbeitet der Angeklagte wieder als Hausmeister in einem Kindergarten. Sein Arbeitsverhältnis dort ist befristet bis zum 30. September 2000. Ab 1. Oktober 2000 möchte der Angeklagte eine Vollzeitbeschäftigung bei der Flensburger Brauerei aufnehmen.
Der Angeklagte lehnt den Wehrdienst und auch den Zivildienst, den er als Zwangsdienst bezeichnet, ab. Einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat er nicht gestellt, weil er auch den Zivildienst ablehnt.
Diese Feststellungen berufen auf der Einlassung des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
III. Der Angeklagte hat sich auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen der Gehorsamsverweigerung in drei Fällen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG schuldig gemacht. Nach dieser Vorschrift, die verfassungsgemäß ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
Obwohl § 20 WStG als Sanktion grundsätzlich keine Geldstrafe vorsieht, hat die Kammer unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen in allen drei Fällen der Gehorsamsverweigerung – tatmehrheitlich begangen – nicht auf eine kurze Freiheitsstrafe erkannt. Denn auch bei Anwendung des Wehrstrafgesetzes kommt die allgemeine Vorschrift aus § 47 StGB zur Anwendung. Danach sollen kurze Freiheitsstrafen nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Diese Regelung aus § 47 Abs. 1 StGB gilt nach dessen Absatz 2 auch für den hier vorliegenden Fall, daß das Strafgesetz keine Geldstrafe androht und andererseits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht kommt. Die Kammer hat weder in der Tat noch in der Persönlichkeit besondere Umstände feststellen können, die es gebieten könnten, zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Besondere Umstände liegen nach Auffassung der Kammer schon deswegen nicht vor, weil der Angeklagte mindestens für zwei Jahre wehrdienstunfähig ist und im vorliegenden Fall 46 Tage im Disziplinararrest verbracht hat.
Nach Auffassung der Kammer folgt darüber hinaus auch aus § 10 WStG keine gesetzliche Verpflichtung zur Verhängung einer Freiheitsstrafe. Nach dieser Vorschrift darf bei Straftaten von Soldaten Geldstrafe nur dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten. Die Nichtverhängung einer Freiheitsstrafe gefährdet die Disziplin der Truppe wegen der Besonderheiten der Tatbegehung nach Überzeugung der Kammer nicht. Den Wehrpflichtigen und Soldaten ist durch den Vollzug des Disziplinararrestes nachhaltig dokumentiert worden ist, daß das strafbare Verhalten des Angeklagten nicht hingenommen wird. Nachahmungseffekte potentiell dienstunwilliger Soldaten sind nicht festgestellt worden und aufgrund der Besonderheiten bei der Tatbegehung auch nicht zu erwarten. Denn der Kreis der Wehrpflichtigen, der den Gehorsam mit der Konsequenz der Verbüßung eines Disziplinararrestes vor 45 Tagen zu verweigern geneigt sein könnte, ist nach den Erfahrungen der Kammer denkbar gering. Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Verhängung von Freiheitsstrafen nicht erforderlich. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, daß die Gehorsamsverweigerung eines einzelnen Wehrpflichtigen die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in Friedenszeiten bei deutlich geringerer äußerer Bedrohung als noch zu Zeiten des Kalten Krieges nicht nachhaltig beeinflusst. Dies gilt umso mehr, als nach dem gegenwärtigen Grad der äußeren Bedrohung nicht alle tauglichen Wehrpflichtigen eines Jahrganges zum Wehrdienst eingezogen werden können.
Die Kammer hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen folgende Einzelgeldstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
1. Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG am 3. Mai 1999: 30 Tagessätze,
2. Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG am 10. Mai 1999: 90 Tagessätze,
3. Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG am 31. Mai 1999: 120 Tagessätze.
Daraus ist eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen gebildet worden und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten der Tagessatz mit 40,– DM bestimmt worden.
Diese vom Angeklagten aufgrund seiner Straftaten verwirkte Geldstrafe von 180 Tagessätzen hat das Gericht unter Anwendung von § 59 StGB zum Anlaß genommen, den Angeklagten der Gehorsamsverweigerung in drei Fällen schuldig zu sprechen, ihn zu verwarnen und die Verhängung der Gesamtgeldstrafe vorzubehalten. Denn die Kammer erwartet, daß der Angeklagte sich bereits den Schuldspruch zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne Verurteilung zu einer Geldstrafe keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung leitet die Kammer aus dem Umstand ab, daß der Angeklagte nunmehr wehrdienstuntauglich ist und nicht zu erwarten steht, daß er erneut zur Bundeswehr einberufen wird. Außerdem hat der Angeklagte die Gehorsamsverweigerungen aus Gewissensgründen begangen, die nach vollziehbar sind. Zur Verteidigung der Rechtsordnung ist es ausreichend, gegenüber dem Angeklagten, den Wehrpflichtigen und Soldaten sowie der Öffentlichkeit durch den Schuldspruch festzustellen, daß der Angeklagte in drei Fällen den Straftatbestand der Gehorsamsverweigerung erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte auch unter Berücksichtigung der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur teilweise Erfolg, weil ein Schuldspruch erfolgt ist, der Angesagte verwarnt wurde und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe vorbehalten geblieben ist.
III. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Richter am Landgericht Schmidt als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).