Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung zu einem Gesamtstrafarrest von fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 10.06.1969 in W. geborene, kinderlose und unverheiratete Angeklagte ist gelernter Industriemechaniker. Strafrechtlich ist er bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
II. Nunmehr hat er sich wie folgt strafbar gemacht:
Nach seiner ersten Musterung im Jahr 1988 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, verfolgte diesen dann jedoch nicht weiter , da er zu der Überzeugung gelangte, auch die Ableistung des Zivildienstes nicht mit seinem Gewissen vereinbaren zu können. Gegen Mitte des Jahres 1992 wurde er sodann zum Wehrdienst einberufen. Obwohl er Kenntnis von der ordnungsgemäßen Einberufung hatte, trat er seinen Dienst am 01.07.1992 nicht an. Vielmehr verblieb er zu Hause, wobei ihm bewußt war, daß er dort von den Feldjägern aufgegriffen werden würde. Deren Maßnahmen beabsichtigte er sich jedoch nicht zu widersetzen und hatte aus diesem Grunde bereits die von ihm im Falle der Verbringung zu seiner Einheit benötigten persönlichen Gegenstände zusammengepackt. Am 08.07.1992 wurde er von den Feldjägern ergriffen und zu seiner Einheit gebracht. Am 09.07.1992 wurde er durch seinen mit der Untersuchung dieser eigenmächtigen Abwesenheit betrauten Dienstvorgesetzten, den Hauptmann Pietruck, zu dem Vorfall vernommen. Daran anschließend erteilte Hauptmann Pietruck ihm den Befehl, seine Ausrüstung in Empfang zu nehmen, den Bundeswehrtrainingsanzug anzuziehen und seine Stube zu beziehen. Obwohl der Zeuge Pietruck den Befehl mehrfach wiederholte, kam der Angeklagte diesem nicht nach. Aufgrunddessen wurde er vorläufig festgenommen. Am 10.07.1992 wurde wegen dieser Vorfälle ein Disziplinararrest von sieben Tagen gegen ihn verhängt, der bis zum 16.07.1992 vollstreckt wurde.
Nach Verbüßung des Arrestes wurde ihm durch den Hauptmann Pietruck erneut der Befehl erteilt die Ausrüstung zu empfangen, den Trainingsanzug anzuziehen und seine Stube zu beziehen. Auch diesmal kam er dem Befehl nicht nach, obwohl dieser mehrfach wiederholt wurde. Am 22.07.1992 wurde ihm erneut ein Disziplinararrest, diesmal ein solcher von 21 Tagen, erteilt. Auch dieser Disziplinararrest wurde unverzüglich vollstreckt. Die gegen die beiden Arrestanordnungen durch den Angeklagten eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluß des Truppendienstgerichtes Nord vom 04.08.1992 zurückgewiesen.
Auch nach Vollstreckung dieses Arrestes, am 11.08.1992, befahl ihm Hauptmann Pietruck, seinen Trainingsanzug anzuziehen. Auch diesmal verweigerte er dem wiederholt gegebenen Befehl den Gehorsam. Am 12.08.1992 wurde ein dritter Disziplinararrest, wiederum von 21 Tagen, gegen ihn erteilt, die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluß des Truppendienstgerichtes Nord vom 03.09.1992 zurückgewiesen. Dieser Arrest wurde jedoch nicht vollständig vollstreckt. Da der Angeklagte an einer möglicherweise durch die psychische Belastung infolge der Arrestierung bedingten Neurodermitis erkrankte, wurde er nach 17 Tagen aus dem Arrest entlassen. Anschließend wurde ihm durch den zuständigen Kompaniechef die weitere Dienstausübung verboten.
III. Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie den übrigen in der Hauptverhandlung beigezogenen Beweismitteln.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt so, wie oben dargestellt, glaubhaft eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, auch den Zivildienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren zu können, da er auch als Zivildienstleistender im Kriegsfalle herangezogen werden könne und im übrigen der Staat durch den Einsatz von Zivildienstleistenden Ausgaben in erheblichem Umfange sparen und die so freigewordenen Finanzmittel für militärische Belange einsetzen könne. Darüber hinaus sei es seiner Ansicht nach mit dem Sinn und Zweck des Einsatzes im sozialen Bereich, zu welchem Zivildienstleistende herangezogen würden, nicht verträglich, diesen durch staatliche Zwangsmittel herbeizuführen. Ungeachtet dessen halte auch er jedoch derartige soziale Tätigkeiten für erforderlich und sinnvoll, weswegen er nach Erhalt des Einberufungsbescheides dem Kreiswehrersatzamt auch mitgeteilt habe, daß er bereit sei, anstelle der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes ein freiwilliges soziales Jahr durchzuführen. Auch die Möglichkeit, anstelle des Zivildienstes eine mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt auszuüben und so eine Befreiung von der Heranziehung zum Zivildienst gem. § 15a ZDG zu erreichen, habe sich für ihn nicht als akzeptable Alternative dargestellt. Zum einen weise die Tätigkeit in Heil- und Pflegeberufen keinerlei Zusammenhang mit seinem erlernten Beruf auf, zum anderen halte er es auch nicht für gerechtfertigt, insoweit eine Tätigkeitsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren zu verlangen. Während seines Aufenthaltes bei der Bundeswehr habe er versucht, den anderen Soldaten seinen Standpunkt nahezubringen. Er habe nicht den Eindruck gehabt, hierbei auf Ablehnung zu stoßen.
Der Zeuge Hauptmann Pietruck hat in seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt, daß der Angeklagte seinen Dienst nicht freiwillig angetreten habe, sondern erst eine Woche später durch die Feldjäger zu seiner Einheit verbracht worden sei. Auch habe dieser in drei Fällen die ihm mehrfach erteilten Befehle nicht befolgt. Ansonsten habe es keine Schwierigkeiten im Umgang mit dem Angeklagten gegeben. Dieser habe sich in sachlicher Form geäußert und lediglich in der dargestellten Weise passiv widersetzt. Aus Gesprächen mit den Soldaten habe er entnommen, daß der Standpunkt des Angeklagten, den dieser versucht habe, den Soldaten nahezubringen, bei einigen auf Unverständnis gestoßen sei, was eine gewisse Unruhe in der Truppe hervorgerufen habe.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich damit in einem Fall der eigenmächtigen Abwesenheit gem. § 15 WStG schuldig gemacht, da er seiner Truppe eigenmächtig ferngeblieben ist und vorsätzlich länger als drei volle Tage abwesend war. In drei weiteren Fällen hat er sich der Gehorsamsverweigerung gem. § 20 Abs. 1 Ziff. 2 WStG schuldig gemacht, indem er darauf beharrt hat, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden war.
Das Gericht vermag auch keine Anhaltspunkte dahingehend zu erkennen, daß das Grundrecht des Angeklagten auf Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG durch die ihm aufgrund der gesetzlichen Regelung obliegende Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes in verfassungswidriger Weise verletzt sein könnte. Zwar schützt Art. 4 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Gewissensverwirklichung, doch ist gerade dieses Grundrecht in besonderem Maße durch immanente Schranken, darüber hinaus aber auch durch die im Grundgesetz selbst enthaltene Regelung des Art. 4 Abs. 3 GG eingeschränkt. Art. 4 Abs. 3 GG bestimmt, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden kann und überläßt die nähere Regelung einem Bundesgesetz. Die bundesgesetzlichen Regelungen dienen zwar lediglich der Konkretisierung und dürfen das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG nicht einschränken, doch ist offenkundig, daß die von dem Angeklagten in Anspruch genommene Gewissensentscheidung vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 GG nicht umfaßt wird. Diesem geht es nämlich nicht darum, einen Kriegsdienst »mit der Waffe« zu verweigern, sondern vielmehr darum, auch den Zivildienst, der in seiner praktischen Ausgestaltung auf rein soziale Tätigkeiten beschränkt ist und keinen Waffendienst beinhaltet, nicht ableisten zu müssen. Dieses Recht wird ihm zum einen durch Art. 4 Abs. 3 GG nicht gewährt, zum anderen vermag das Gericht auch keinen Widerspruch zwischen den Aussagen des Art. 4 Abs. 1 und des Art. 4 Abs. 3 GG zu erkennen. Es ist bereits umstritten, ob Art. 4 Abs. 1 GG überhaupt das Recht zur Verwirklichung der Gewissensentscheidung gewährt, da Gewissensentscheidungen in den mannigfachsten Formen vorstellbar sind und Konflikte mit anderen schützenswerten Rechten, insbesondere Grundrechtsinteressen häufig denkbar sind. Einschränkungen aufgrund immanenter Schranken dieses Grundrechts sind deshalb im besonderen Maße hinzunehmen. Hierbei hat jeweils auch eine Abwägung im Hinblick auf die Schwere der Beeinträchtigung des Grundrechts stattzufinden. Der Zivildienst, sogar erweitert durch die Möglichkeit, diesen durch eine mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt abzuwenden, ist angesichts seiner Ausrichtung auf pflege- und sozialorientierte Tätigkeiten in seiner praktischen Ausgestaltung so wenig an militärischen Gesichtspunkten orientiert, daß dessen Ableistung unter Berücksichtigung der Bedeutung der auch im Grundgesetz verankerten Streitkräfte und des Erfordernisses der Gleichbehandlung bei einer allgemeinen Pflicht zum Wehrdienst zugemutet werden kann, ohne daß hierbei der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG verletzt würde.
V. Im Rahmen der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß dieser die Taten nicht aus gleichgültiger oder gar grundsätzlich gesellschaftsfeindlicher bzw. krimineller Gesinnung heraus begangen hat, sondern diese Ausfluß einer auf achtenswerten Motiven beruhenden Entscheidung sind. Andererseits muß er sich jedoch vorwerfen lassen, daß er nicht einmal die Möglichkeit vorgenommen hat, den Kriegsdienst zu verweigern, sondern einfach darauf gewartet hat, bis er einberufen wurde, und so die sich aus seiner Einstellung ergebenden Konflikte in die Bundeswehr hineingetragen hat, wo sie schon aufgrund des eklatanteren Widerspruchs der Ansichten und auch der äußerlichen Verhaltensweisen des Angeklagten einerseits und der Soldaten andererseits in höherem Maße geeignet waren, Unruhe hervorzurufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn er eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer herbeigeführt hätte. Angesichts der Beharrlichkeit seiner Verfehlung erschien die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Wahrung der Disziplin gem. § 10 WStG geboten. Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten kam hinsichtlich der einzelnen Taten nicht in Betracht, so daß auf Strafarrest zu erkennen war. Zur Ahndung der unerlaubten Abwesenheit erschien ein Strafarrest von zwei Monaten als tat- und schuldangemessen, zur Ahndung der ersten Gehorsamsverweigerung ein solcher von einem Monat, der zweiten ein solcher von zwei Monaten und der dritten ein solcher von drei Monaten. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte wurde aus den Einzelstrafarresten ein Gesamtstrafarrest von fünf Monaten gebildet
Die Vollstreckung des Strafarrestes konnte dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar hat dieser angegeben, noch eher die Verbüßung einer Freiheitsstrafe als die Ableistung des Wehrdienstes hinnehmen zu können, doch hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob diese Bekundung des Angeklagten wirklich auf einer unumstößlichen Gewissensentscheidung beruht. Die Angaben, welche er zu den Gründen seiner Entscheidung gemacht hat, lassen nämlich deutlich werden, daß auch der Aspekt des Hinnehmenmüssens staatlicher Zwangsmaßnahmen seine ablehnende Haltung gegenüber dem Zivildienst maßgeblich mitbeeinflußt. Es erscheint deshalb naheliegend anzunehmen, daß seine Haltung letztlich nicht auf Gewissensqualen, sondern vielmehr auf einer politischen Entscheidung fußt. Wenn der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung ein Abweichen von seiner Einstellung nicht angedeutet hat, sondern vielmehr angekündigt hat, diese beizubehalten, so besteht doch die Möglichkeit, daß er angesichts des erheblichen, mit einem Strafverfahren verbundenen Aufwandes und seiner von ihm eingeräumten Furcht vor einer Haftstrafe sein Verhalten noch einmal überdenken und zu dem Schluß gelangen wird, daß es wirkungsvollere und angebrachtere Wege gibt, seiner politischen Anschauung Ausdruck zu verleihen, als die von ihm betriebene Verweigerung. Die Möglichkeit einer Bewährung sollte dem im Grunde nicht rechtsfeindlich gesinnten Angeklagten nicht versperrt werden, zumal ihm ein Abrücken von seiner Entscheidung angesichts der Zielrichtung seiner Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung und der Anwesenheit einer Vielzahl Gleichgesinnter in der Hauptverhandlung ohnedies kaum möglich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht – Schöffengericht – Delmenhorst, Richter Vulhop als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).