Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Eigenmächtiger Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung zu einem Strafarrest von fünf Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Delmenhorst vom 14. 09.1992 werden jeweils auf ihre Kosten verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts Delmenhorst vom 14.09.1992 wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung zu einem Gesamtstrafarrest von fünf Monaten verurteilt worden, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, mit der sie eine angemessene Freiheitsstrafe ohne Bewährung fordert. Der Angeklagte hat ebenfalls form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er möchte freigesprochen werden.
II. In der erneuten Hauptverhandlung sind folgende Feststellungen getroffen worden:
Der Angeklagte ist ledig. Er ist gelernter Industriemechaniker und bislang nicht vorbestraft
Der Angeklagte stellte nach seiner Musterung im April 1988 einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Er verfolgte diesen Antrag jedoch nicht weiter, weil er in der Folgezeit auch den Zivildienst »als Kriegsersatzdienst mit vergleichbaren Gehorsamsstrukturen« aus Gewissensgründen ablehnte. Zu einem Anhörungsverfahren vor einem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer (§ 9 KDVG) kam es deshalb nicht. Als der Angeklagte Mitte 1992 zum Wehrdienst für die Zeit vom 01.07.1992 bis 30.06. 1993 einberufen wurde, entschloß er sich, seiner Dienststelle eigenmächtig fernzubleiben. Am 08.07. 1992 wurde er zu Hause von den Feldjägern ergriffen und zu seiner Einheit gebracht, worauf er sich bereits eingestellt hatte. Am 09.07.1992 erteilte ihm der Dienstvorgesetzte, Hauptmann Pietruck, den Befehl, die Bundeswehrausrüstung entgegenzunehmen und seine Stube zu beziehen. Der Angeklagte leistete diesem mehrfach wiederholten Befehl jedoch keine Folge. Daraufhin wurde gegen ihn ein Disziplinararrest von sieben Tagen ausgesprochen, der in der Zeit vom 10. bis 18.07.1992 vollstreckt wurde.
Am Montag, dem 20.07.1992, blieb der Angeklagte demonstrativ seiner Dienststelle fern und erschien erst am 21.07.1992 gegen 11.00 Uhr in der Kaserne. Dort befahl ihm sein Kompaniechef in Gegenwart mehrerer Bundeswehrsoldaten erneut, den Bundeswehrtrainingsanzug anzuziehen, was der Angeklagte beharrlich ablehnte. Aus diesem Grunde wurde ein weiterer Disziplinararrest von 21 Tagen angeordnet und in der Zeit vom 22.07.1992 bis zum 11.08. 1992 vollstreckt. Am 12.08.1992 verweigerte der Angeklagte einem gleichlautenden, wiederholt ausgesprochenen Befehl wiederum seinen Gehorsam. Es wurde deshalb erneut ein Disziplinararrest von 21 Tagen ausgesprochen. Davon wurden jedoch nur 17 Tage vollstreckt, weil der Angeklagte, möglicherweise infolge des Freiheitsentzugs, an Neurodermitis erkrankte. Ihm wurde anschließend die weitere Dienstausübung gem. § 22 SG verboten, weil die Bundeswehr die disziplinarrechtlichen Möglichkeiten für erschöpft hielt. Eine vorzeitige Entlassung gem. § 29 WPflG ist jedoch nicht erfolgt.
III. Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt eingeräumt. Er hält sein Verhalten nicht für strafwürdig, weiß aber, daß er sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen strafbar gemacht hat.
Entscheidungsgründe
IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 WStG) strafbar gemacht, indem er seiner Dienststelle eigenmächtig länger als drei volle Tage, nämlich vom 01. bis 07.07.1992 fernblieb. Er hat sich ferner am 09.07., 21.07. und 12.08.1992 der Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) schuldig gemacht, wobei er aufgrund eines am 03.07.1992 gefaßten einheitlichen Entschlusses handelte (§ 52 StGB). Die eigenmächtige Abwesenheit und die Gehorsamsverweigerung stehen im Verhältnis dar Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
V. Bei der Strafzumessung ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, daß eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten für keine der beiden Straftaten in Betracht kam. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Mit der beharrlichen Verweigerung aller militärischen Dienstleistungen ist er seiner persönlichen Gewissensentscheidung gefolgt. Der Zeuge Stefan Pietruck hat in der Hauptverhandlung in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich der Angeklagte bei der wiederholten Befehlsverweigerung ruhig und höflich verhalten habe und beide Seiten darum bemüht gewesen seien, Zuspitzungen auch im Interesse der Disziplin innerhalb der Truppe zu vermeiden. Deshalb konnte gem. §§ 9, 12 WStG i.V.m. § 47 StGB auf Strafarrest erkannt werden. Im Falle der eigenmächtigen Abwesenheit erschien die im erstinstanzlichen Urteil verhängte und von der Staatsanwaltschaft in der Berufungsinstanz beantragte Einzelstrafe von zwei Monaten Strafarrest als zu niedrig. Das Gericht hielt für diese Straftat, die auch die Weichen für die künftige Gehorsamsverweigerung gestellt hat, eine Einzelstrafe von vier Monaten Strafarrest für erforderlich. Für den Fall der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung hielt das Gericht eine Einzelstrafe von drei Monaten Strafarrest für schuldangemessen. Aus diesen beiden Einzelstrafen ist gem. § 53 StGB ein Gesamtstrafarrest von fünf Monaten gebildet worden. Dabei ist berücksichtigt, worden, daß beide Straftaten von der Motivationslage und vom Zeitablauf eng zusammenhängen, ferner, daß trotz einer gewissen Unruhe, die das Verhalten des Angeklagten in der Truppe hervorgerufen haben mag, eine Gefährdung ihrer Disziplin nicht festgestellt werden konnte.
Der Gesamtstrafarrest konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, daß der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Anhaltspunkte, daß er sich außerhalb wehrstrafrechtlicher Bestimmungen strafbar machen könnte, bestehen nicht. Der Umstand allein, daß der Angeklagte aus Gewissensgründen entschlossen ist, auch künftig Wehr- und Zivildienst zu verweigern, darf nicht zum Anlaß genommen werden, ihm die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1989, 1231). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet (§ 14a WStG). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verhalten des Angeklagten hat zwar innerhalb der Truppe zu einer gewissen Unruhe geführt, die sich, soweit sie vom Angeklagten verschuldet wurde, nach den Bekundungen des Zeugen Pietruck jedoch auf eine sachliche Auseinandersetzung der widerstreitenden Auffassungen beschränkte. Es haben sich in der Hauptverhandlung aber keine Anhaltspunkte ergeben, daß der Angeklagte durch seine Straftaten zu einer Gefährdung der Disziplin innerhalb der Truppe beitrug. Insbesondere ließ sich nicht feststellen, daß sich das Verhalten des Angeklagten bei den erstmals zur Bundeswehr eingezogenen Soldaten nachteilig auf ihre uneingeschränkte Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes ausgewirkt hat. Der Umstand, daß die Befehlsverweigerung des Angeklagten mit einem mehrfachen, erfolglosen Disziplinararrest geahndet wurde, war nach Überzeugung des Gerichts in diesem Fall nicht geeignet, die Disziplin innerhalb der Truppe negativ zu beeinflussen. Der mehrfache Disziplinararrest war gleichermaßen geeignet, eine abschreckende Wirkung auf potentiell Gleichgesinnte zu erzielen, zumal der Angeklagte während und möglicherweise infolge des letzten Strafarrestes psychisch so stark belastet war, daß er an Neurodermitis erkrankte und vorzeitig aus dieser Disziplinarmaßnahme entlassen wurde. Das Gericht hat in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, daß andere Wehrpflichtige dem Beispiel des Angeklagten folgen könnten, weil sie die disziplinar- und strafrechtlichen Sanktionen in seinem Fall noch als milde in Kauf nehmen würden und nur durch längere Freiheitsentziehungen abgeschreckt werden könnten (vgl. die zu einem früheren Zeitpunkt ergangene Entscheidung OLG Koblenz, NStZ 1985, 462).
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
IV. Kleine Strafkammer des LG Oldenburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Pruggmayer als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).