Leitsatz
Der Angeklagte hat sich wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen schuldig gemacht.
Ihm wird aufgegeben, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe Wesermarsch zu leisten.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung nach einer auf drei Viertel ermäßigten Gebühr, drei Viertel seiner Auslagen, während ein Viertel seiner Auslagen die Landeskasse trägt.
Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Amtsgericht Meldorf – Jugendschöffengericht – hat den Angeklagten wegen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen für schuldig erkannt und die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel des Freispruchs, die der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer angemessenen Freiheitsstrafe.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte zum Teil Erfolg, während das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg blieb.
II. Der nunmehr 20 Jahre alte Angeklagte wuchs im Haushalt seiner Eltern in Butjadingen mit vier weiteren Geschwistern auf, von denen eine Halbschwester älter und die übrigen Geschwister jünger sind als er. Seine Eltern betreiben auf ihrem abgelegenen ländlichen Anwesen mit Wohnhaus und Stallungen einen Grünlandhof mit Milchviehwirtschaft. In dem dort befindlichen Wohnhaus hat der Angeklagte ein eigenes Zimmer.
Nach dem Besuch der Grundschule und der Orientierungsstufe besuchte der Angeklagte mit Beginn der 7. Klasse das in der Nähe seines Wohnortes gelegene Zinsendorf-Gymnasium in Tossens, wo er als guter Schüler galt. Im Sommer 1998 absolvierte er sein Abitur mit einem Notendurchschnitt von 1,6.
Nach seinen eigenen Angaben hat sich der Angeklagte, der sehr viel liest, schon früh für sein politisches Umfeld interessiert und sich sporadisch bei der BUND-Jugend engagiert.
In seiner Freizeit hilft der Angeklagte in der von seinen Eltern betriebenen Landwirtschaft insbesondere in der Erntezeit aus und vertritt diese zusammen mit seinen Geschwistern während ihrer Urlaubsabwesenheit. Während der Schulzeit erhielt er 50,00 DM Taschengeld: Nach seinem Schulabschluß unternahm der Angeklagte eine Reise nach Frankreich. In der Erwartung des Einberufungsbescheides verbrachte er die verbleibende Zeit bis zur Einberufung damit, sich auf die Totalverweigerung und den zu erwartenden Disziplinararrest einzustellen. Auch wenn die Eltern nach Angaben des Angeklagten mit seiner beabsichtigten Totalverweigerung zunächst nicht einverstanden waren, bezeichnet er das Verhältnis zu ihnen als nach wie vor gut und entspannt. Der Angeklagte hat bislang verzichtet, den Führerschein zu erwerben, unter anderem wegen Bedenken gegenüber der Umwelt.
Er beabsichtigt, an der Universität Hamburg Mathematik zu studieren und erwartet für September des Jahres seine diesbezügliche Zulassung.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
III. Dem Angeklagten war schon frühzeitig klar, daß er niemals Soldat werden könne. Er verabscheut Gewalt gegen Menschen und hält den Krieg für ein durch nichts zu rechtfertigendes Verbrechen. Da ihm die Aussicht gefiel, nach der Schule etwas Sinnvolles etwa im sozialen Bereich oder für den Umweltschutz leisten zu können, hatte er zunächst beabsichtigt, sich als Kriegsdienstverweigerer anerkennen zu lassen und seinen Zivildienst abzuleisten. Anläßlich eines Rundfunkberichtes über einen bei der Bundeswehr damals im Arrest befindlichen sogenannten Totalverweigerer wurde der Angeklagte auf die Problematik der Totalverweigerung aufmerksam. In Auseinandersetzung mit diesem Thema stellte er fest, daß er seine Vorstellungen von einer Verweigerung jeglichen Kriegsdienstes mit der staatlich geduldeten Kriegsdienstverweigerung und dem Ableisten des Zivildienstes nicht in Einklang bringen könne.
Er hält den Zivildienst für einen – wenn auch waffenlosen – Kriegsdienst. Zwar geht er davon aus, daß die Zivildienstleistenden überwiegend im sozialen Bereich und im Umweltschutz eingesetzt würden. Doch bedeutet dies für ihn nicht, daß der Staat sie auch nur dort einsetzen dürfe, da ausweislich des § 79 ZDG das Durchlaufen des staatlichen Verfahrens für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und das Ableisten des Ersatzdienstes nicht davor schützen würden, im Fall eines Krieges dazu gezwungen zu werden, die Kriegsführung dieses Staates ermöglichende oder erleichternde Arbeiten zu verrichten. Auch in der Möglichkeit eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG sieht der Angeklagte keinen Weg, nach seinem Gewissen zu handeln, da diese in das System einer bestehenden Wehrpflicht eingebunden sei. Aus diesen Gründen ließ er sich ganz bewußt nicht auf das Anerkenntnisverfahren für die Kriegsdienstverweigerung ein. Er möchte offensiv für seine Meinung eintreten und ist bereit, die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
Der Angeklagte war in der Zeit vom 01. September 1998 bis zum 30. Juni 1999 verpflichtet, seine Wehrpflicht zu erfüllen. Er entschloß sich, seinem Einberufungsbescheid zum 15. Luftwaffenausbildungsregiment 1 Heide Folge zu leisten und fand sich am 01. September 1998 in der dort befindlichen Wulf-Isebrand-Kaserne ein. Als der Angeklagte von seinem Kompaniechef, dem Hauptmann und Zeugen Franz Säkel, den Befehl erhielt, sich einkleiden und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen, verweigerte der Angeklagte trotz mehrfacher Belehrung durch den Zeugen Säkel die Ausführung des Befehls. Diese Gehorsamsverweigerung wurde mit einem Disziplinararrest von drei Tagen zur Bewährung geahndet. Als der Zeuge Säkel am 02. September 1998 den Befehl vom 01. September 1998 wiederholte, verweigerte der Angeklagte diesen erneut. Hierfür wurde ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt, die der Angeklagte in der Zeit vom 03. September bis 23. September 1998 verbüßte. Nachdem der Angeklagte aus dem Disziplinararrest entlassen war, wiederholte der Zeuge Säkel den Befehl vom 01. September 1998 gegenüber dem Angeklagten abermals, dessen Ausführung der Angeklagte wieder verweigerte. Hierfür wurde gegen ihn ein Disziplinararrest von weiteren 21 Tagen festgesetzt, den er in der Zeit vom 24. September bis 14. Oktober 1998 in der Arrestzelle verbrachte. Nach seiner Entlassung wiederholte der Zeuge Säkel den in Rede stehenden Befehl gegenüber dem Angeklagten, dessen Ausführung der Angeklagte erneut verweigerte. Der hierfür verhängte Disziplinararrest wurde in der Zeit vom 15. Oktober bis 14. November 1998 vollzogen. Ein wiederum durch den Angeklagten verweigerter Befehl, sich einkle i den und seine persönlichen Daten erfassen zu lassen, verweigerte der Angeklagte schließlich wieder. Er ließ den dafür festgesetzten Disziplinararrest von 21 Tagen über sich ergehen. Dieser Vorfall ist jedoch nicht Gegenstand der Anklage.
Den Disziplinararrest, der für den erstmaligen Vorfall am 01. September 1998 zur Bewährung ausgesetzt wurde, verbüßte der Angeklagte ebenfalls.
Nach Vollstreckung des letztgenannten Disziplinararrestes wurde gegen den Angeklagten ein Dienstverbot bis zum Ende der Dienstzeit verhängt. Der Angeklagte wohnt seitdem im elterlichen Haushalt und erhielt bis zu seiner Entlassung am 30. Juni 1999 Wehrsold: Er betrachtet diesen und die bei seiner Entlassung ausgezahlte Abfindung als Wiedergutmachung für seine Behandlung bei der Bundeswehr. Ein von ihm gestellter Entlassungsantrag ist durch seine Entlassung am 30. Juni 1999 gegenstandslos geworden.
IV. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 05. August 1999 und wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Säkel.
Entscheidungsgründe
V. Nach den zum Sachverhalt der Tat getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Gehorsamsverweigerung in vier Fällen gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Wehrstrafgesetz, 53 StGB schuldig gemacht: Der Angeklagte hat in Kenntnis seiner Gehorsamspflicht darauf beharrt, den von dem Zeugen Säkel ausgesprochenen Befehl nicht zu befolgen, nachdem der Zeuge Säkel diesen wiederholt hatte. Maßgeblich für den Schuldspruch ist die derzeitige Gesetzeslage, die durch die Rechtsprechung ausgeprägt ist. Die Vorschriften des Wehrstrafgesetzes widersprechen nicht vorrangigen Normen, insbesondere nicht den Grundrechten. Art. 4 des Grundgesetzes gewährleistet lediglich das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Aus Art. 12a Abs. 2 GG folgt, daß ein Grundrecht auf Totalverweigerung nicht besteht. Die Gewissensentscheidung wird dadurch nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr durch die Ausgestaltung des Zivildienstgesetzes, insbesondere in den §§ 14a, 14b, 15a ZDG mit der Möglichkeit einer Tätigkeit im Entwicklungsdienst, im Ausland oder eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses gewährleistet. Für die Beurteilung der Entscheidung kommt es auch nicht darauf an, ob und in welcher Weise der Zivildienst in militärische Konzepte eingebunden ist. Jedenfalls gliedert ein freiwilliges Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG den Betroffenen nicht in die Landesverteidigung ein. Unbeachtlich auch sind Argumente, die gegen die Wehrpflicht sprechen oder auch die subjektive Überzeugung der Richter. Daß in diesem Bereich möglicherweise Änderungen zu erwarten sind, kann aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht zur Entscheidungsfindung beitragen.
Der Angeklagte war nicht nach § 22 Abs. 1 WStG berechtigt, die Ausführung der ihm erteilten Befehle zu verweigern. Dies wäre nur dann der Fäll, wenn der Befehl nicht verbindlich, insbesondere nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist, die Menschenwürde verletzt oder durch das Befolgen des Befehls eine Straftat begangen würde. Der Befehl des Zeugen Säkel, sich dienstlich einkleiden und die persönlichen Daten erfassen zu lassen, erfolgte eindeutig zu dienstlichen Zwecken und mußte auch nicht durch die Begehung einer Straftat ausgeführt werden. Für die Kammer war nicht ersichtlich, daß dieser Befehl die Menschenwürde des Angeklagten verletzt haben könnte. Das schrankenlos gewährleistete Grundrecht der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist erst beeinträchtigt, wenn der Betroffene zum bloßen Objekt des Staates gemacht wird, also die sittliche Persönlichkeit beeinträchtigt oder der soziale Wertungs- und Achtungsanspruch eines Menschen vereitelt wird. Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, muß also, wenn sie die Würde des Menschen berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also eine „verächtliche Behandlung“ sein. Im Hinblick auf die geistige und seelische Integrität oder die Gewährleistung individuellen und sozialen Lebens ist die Menschenwürde erst bei systematischer Ehrverletzung durch Demütigung oder Erniedrigung und auch nur bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen betroffen. Davon kann jedoch bei dem in Rede stehenden Befehl nicht gesprochen werden. Der Angeklagte selbst trägt auch nur vor, den Befehl aufgrund von Gewissenskonflikten nicht ausgeführt zu haben.
Das Verhalten des Angeklagten ist auch nicht aufgrund seiner Gewissensentscheidung gerechtfertigt. Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte die Ableistung sowohl des Wehr- als auch des Zivil- oder sonstigen Ersatzdienstes aufgrund einer Gewissensentscheidung verweigert hat. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichtes wird unter einer Gewissensentscheidung jede ernste, an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung verstanden, die der einzelne als für sich bindend und innerlich verpflichtend erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernsthafte Gewissensnot handeln könnte. Eine solche Gewissensentscheidung kann auch auf politischen Aspekten beruhen, sofern eine Grundentscheidung entstanden und gewachsen ist. Zwar sieht der Angeklagte durchaus, daß eine Tätigkeit im sozialen Bereich oder im Umweltschutz als solche keine Tätigkeit darstellt, die der Kategorie „böse“ zuzuordnen wäre. Entscheidend für ihn ist die enge Verzahnung des Zivildienstes mit dem Wehrdienst, die bei ihm zu der festen inneren Überzeugung geführt hat, daß er mit dem Ableisten des Zivildienstes zugleich auch den von ihm abgelehnten Wehrdienst in Erfüllung seiner Wehrpflicht versteht und dadurch jedenfalls indirekt der von ihm als „böse“ oder „verwerflich“ erachteten Institution Bundeswehr Vorschub leistet. Dies empfindet er als mit seinem Gewissen schlechthin unvereinbar. Die dafür zu erwartende Bestrafung ebenso wie möglicherweise zu erwartende nachteiligen Folgen für sein Berufsleben ordnet er dem unter, was er aufgrund der vorgenommenen Abwägung nach seinem Gewissen als für sich persönlich sittlich bindend und verpflichtend anerkannt hatte. Auch argumentiert der Angeklagte nicht nur rational gegen eine getroffene politische Grundentscheidung. Seine Erklärungen offenbaren vielmehr die Sehnsucht nach einem waffenlosen Miteinander der Menschen, dem Erreichen des Weltfriedens und einer Gemeinschaft vernünftig und rücksichtsvoll handelnder Menschen. Gegen die Annahme einer ernsthaften Gewissensentscheidung spricht auch nicht, daß er den formalen Weg über Art. 12a GG nicht eingehalten und keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat. Von seinem Standpunkt aus ist sein Handeln vielmehr konsequent. Der Angeklagte hat für sich eine einheitliche Entscheidung getroffen, die für ihn endgültig ist und sich prinzipiell sowohl gegen den Wehr- als auch den Ersatzdienst richtet, weil dieser seiner Auffassung nach ebenfalls letztlich der Kriegsführung dient. Rechtfertigung des Angeklagten, dessen Taten auf einer Gewissensentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 1 GG beruhen, ist jedoch zu verneinen. Die Rechtsordnung kann die Geltung ihrer Normen nicht von der Billigung durch den einzelnen abhängig machen, weil sie sonst zur unverbindlichen Empfehlung herabsinken und ihre Verläßlichkeit einbüßen würde. Die Geltung und die Verbindlichkeit der Rechtsordnung stehen nicht unter dem Vorbehalt des Gewissens einzelner. Auch kann sich der Gewissenstäter im Rahmen der Ersatzdienstverweigerung nicht auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen, da in diesem Bereich die Art. 4 Abs. 3, 12a Abs. 2 GG eine abschließende Regel darstellen, durch die das Grundrecht der Gewissensfreiheit in spezieller Weise ausgestaltet wurde. In den Art. 12a, 73 Nr. 1 und 97a Abs. 1 GG ist die Verfassungsentscheidung für die militärische Landesverteidigung durch eine funktionstüchtige Bundeswehr und für die allgemeine Wehrpflicht, die Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens ist, niedergelegt. Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung der allgemeinen Wehrpflicht folgt, daß Bundesgesetze, welche diese Pflicht in dem in Art. 12a Abs. 1 GG bezeichneten Umfang einführen, der Verfassung nicht nur nicht widersprechen, sondern eine in ihr enthaltene Grundentscheidung aktualisieren. Für die Entscheidung, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungsgrund aus Art. 4 Abs. 1 GG zur Seite steht, kommt es daher lediglich darauf an, ob der ihm auferlegte Dienst unmittelbar seine Gewissensentscheidung betrifft. Tätigkeiten als solche etwa im sozialen Bereich, im Umweltschutz oder im Ausland sieht der Angeklagte gerade nicht als Kriegsdienst an. Insoweit ist er auf die Möglichkeiten der §§ 14a, 14b, 15a des Zivildienstgesetzes zu verweisen. Ein Arbeitsverhältnis nach § 15a des Zivildienstgesetzes gliedert den Betroffenen, so auch das Bundesverfassungsgericht, nicht in die Landesverteidigung ein.
Soweit der Angeklagte allgemeine Machtstrukturen, insbesondere die Institutionen des Wehr- und Zivildienstes als solche und die gesetzlichen Grundlagen dafür angreift, berührt seine Gewissensentscheidung die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht.
Der Angeklagte kann sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit auch nicht zur Entschuldigung seines Verhaltens berufen. Die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes nach § 35 StGB sind nicht gegeben. Sofern als notstandsfähiges Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit, auch durch seelische Einwirkungen in Betracht kommt, kann eine Notstandslage nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene bei der Ableistung des Zivildienstes wegen des Gewissenskonfliktes innerlich gleichsam zu zerbrechen droht und seine Persönlichkeit substantiell beeinträchtigt oder gar zerstört werden würde. Diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht vor. Auch scheitert die Anwendung des § 35 StGB nach Ansicht der Kammer daran, daß eine für den Angeklagten etwa bestehende Gefahr anders abwendbar gewesen wäre. Dem Angeklagten stand es mit der Vorschrift des § 15a des Zivildienstgesetzes offen, nach Ausübung seiner Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst auch den Ersatzdienst dadurch zu vermeiden, daß er freiwillig ein Arbeitsverhältnis in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung eingegangen wäre. Damit hatte er es selbst in der Hand gehabt, der Not eines ihm zwangsweise auferlegten Ersatzdienstes zu entgehen. Auch ein übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund oder eine analoge Anwendung des § 35 StGB etwa unter Anerkennung eines Rechts auf ein gewissenskonformes Leben und auf ein lebenswertes, vor sich selbst oder vor den Mitmenschen verantwortbares Dasein als geschütztes Rechtsgut können nicht zugunsten des Angeklagten eingreifen. Der Katalog der nach § 35 StGB geschützten Rechtsgüter ist abschließend, gerade um eine Ausweitung zu vermeiden und die Effizienz der Strafandrohung tatbestandsmäßigen Verhaltens nicht zu gefährden. Darüberhinaus steht – wie oben bereits erörtert – das Strafrecht nicht unter dem Vorbehalt der eigenen Gewissensentscheidung des Täters. Selbst für die Anerkennung eines solchen übergesetzlichen Schuldausschließungsgrundes wäre erforderlich, daß gerade die aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes geforderte Tätigkeit als solche den Betroffenen in einen schweren innerlichen Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit heraus für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. Dies jedoch hat der Angeklagte nicht vorgetragen. Auch wenn die Kammer den Angaben des Angeklagten, daß dieser den Ersatzdienst nur unter persönlichem Gewissenskonflikt verrichten könnte, Glauben schenkt, kann nicht angenommen werden, daß sein Gewissensdruck so groß war, daß seine Schuld ausgeschlossen gewesen sein könnte. Dies ist auch dadurch deutlich geworden, daß der Angeklagte sich nicht um eine mögliche Alternative nach § 15a des Zivildienstgesetzes bemüht hat. Vielmehr wollte der Angeklagte durch seine Haltung und auch durch die Inkaufnahme von Disziplinararrest bewußt ein Signal für den Frieden setzen. Sonstige Gründe, die zum Ausschluß der Schuld des Angeklagten geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich.
Damit verbietet sich auch die Annahme eines Verbotsirrtums im Sinne von § 17 StGB. Der Angeklagte wußte, daß er mit seinem Handeln gegen die bestehende Rechtsordnung verstößt, auch wenn er sie aufgrund seiner Gewissensentscheidung als für sich nicht verbindlich erachtet.
Die von dem Angeklagten begangenen Gehorsamsverweigerungen stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz gemäß § 53 StGB. Auch wenn der Angeklagte aufgrund einer Gewissensentscheidung gehandelt hat, die er schon vor seiner Einberufung getroffen hat, kann sein Verhalten nicht als nur eine Tat im Sinne des § 52 StGB angesehen werden. Im Gegensatz zu anerkannten Zivildienstverweigerern kann die bloße Erklärung, den Kriegsdienst zu verweigern, kein Bindeglied für eine einheitliche Handlung darstellen.
VI. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG.
In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Meldorf und der Jugendgerichtshilfe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß das Verhalten des Angeklagten gemäß § 105 JGG nach dem Jugendstrafrecht zu ahnden ist.
Zwar sprechen einige Umstände gegen die Feststellung, daß der Angeklagte nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht. So macht er sich im Gegensatz zu vielen seiner Altersgenossen Gedanken über den Tag hinaus, insbesondere über gesamtgesellschaftliche und nicht nur Deutschland betreffende Fragen. Seine Meinung ist verfestigt, und seine Beweggründe für die Entscheidung, als Totalverweigerer aufzutreten, sind unabhängig von der Meinung seiner Eltern. Gleichwohl spricht für die Anwendung von Jugendstrafrecht, daß es sich bei dem Angeklagten um einen an der unteren Grenze befindlichen Heranwachsenden handelt, der bislang ausschließlich bei seinen Eltern gewohnt und noch keine eigenständige Lebensführung erfahren hat. Wenn auch nicht von einer typischen Jugendverfehlung gesprochen werden kann, so ist das Verhalten des Angeklagten als insoweit noch jugendlich anzusehen, als er der staatlichen Autorität kompromißlos und unbeirrbar gegenübertritt und diese im Hinblick auf die bestehende Wehrpflicht als für ihn nicht gegeben ansieht. Schließlich spricht auch das Auftreten in einer Gruppe Gleichgesinnter für ein noch jugendtümliches Verhalten des Angeklagten.
Als Ahndung der begangenen Straftaten hält die Kammer gemäß §§ 105 Abs. 1, 5 Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG die Auferlegung von Arbeitsleistungen für ausreichend, aber geboten, um dem Angeklagten eindringlich zum Bewußtsein zu bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Das Vorliegen schädlicher Neigungen, also erheblicher Anlage oder Erziehungsmängel, die ohne längere Nacherziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen, die nach § 17 JGG zur Verhängung von Jugendstrafe und bei Zweifeln über ihren Umfang nach § 27 JGG zu einem Schuldspruch mit Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung führen können, hat die Kammer nicht festzustellen vermocht. Der Angeklagte hat sich allerdings bewußt zu einem Handeln entschlossen, das durch unsere Rechtsordnung nicht gedeckt wird. Er ist andererseits bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und zwischenzeitlich aus der Bundeswehr entlassen, so daß auch im Hinblick auf seine Einstellung zur Wehrpflicht und zum Zivildienst nicht mehr zu erwarten steht, daß er wegen der angeklagten Verhaltensweisen erneut auffällig werden wird.
Die Kammer hat dem Angeklagten nach ihrem persönlichen Eindruck, den sie bei der Hauptverhandlung gewonnen hat, geglaubt, daß er sich intensiv mit dem Thema Krieg und Wehrpflicht auseinandergesetzt und für sich die Entscheidung getroffen hat, aus humanistischen und moralischen Gründen weder den Wehr- noch den Zivildienst noch sonstige Ersatzdienste auszuführen. Unter Beachtung des Wohlwollensgebotes ist das Maß der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten daher als gering anzusetzen. Aus seiner Tat spricht keine niedrige gegen die Gesellschaft gerichtete Gesinnung, sondern vielmehr seine ernste Verantwortung für die Gesellschaft und die Menschen, die in ihr leben. Dabei kann dem Angeklagten nicht angelastet werden, daß er in einem kurzen Zeitraum mehrfach gegen das Wehrstrafgesetz verstoßen hat. Der Schluß auf eine besondere Hartnäckigkeit als Straftäter verbietet sich hier, denn sein Verhalten beruht auf einer Gewissensentscheidung, die das Gebot des Wohlwollens nach sich zieht. Dieses Wohlwollensgebot würde konterkariert, wenn eben aus derselben Tatsache für die folgende gleichmotivierte Tat ein strafschärfender Gesichtspunkt hergeleitet würde.
Allerdings hat der Angeklagte außer der Tatsache, daß er den Wehrund den Zivildienst verweigerte, keine andere, insbesondere keine friedensorientierte Tätigkeit übernommen oder sonst ein Engagement gezeigt, das ein Äquivalent für das Engagement seiner Altersgenossen darstellen kann, die den Wehr- oder Zivildienst ableisten und damit aus ihrer Sicht für den Frieden eintreten.
Andererseits haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß wegen der Einstellung des Angeklagten andere potentielle Soldaten ferngeblieben oder in ihrer Disziplin gefährdet worden sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte 87 Tage Disziplinararrest verbüßt hat, erschien daher das Zuchtmittel einer Arbeitsauflage als angemessen.
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, daß bei schuldhafter Nichterfüllung der Auflage Jugendarrest verhängt werden kann, §§ 15 Abs. 3, 11 Abs. 3 JGG.
Da der Angeklagte mit seiner Berufung eine Herabsetzung der durch das Amtsgericht Meldorf ausgesprochenen Strafe erreicht und insoweit zum Teil Erfolg gehabt hat, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 4 StPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten, die durch die von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung entstanden sind, folgt aus § 473 Abs. 2 StPO.
I. Jugendkammer des Landgerichts Itzehoe, Vorsitzender Richter am Landgericht Bertermann als Vorsitzender, Richterin am Landgericht Lensch als beisitzende Richterin.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).