Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Hoyerswerda vom 17. August 1999 dahingehend geändert, daß er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten und seine notwendigen Auslagen zur Last.
Volltext
Bewährungsauflagen
Dem Angeklagten wird aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 500,– DM an den Verein “Hilfe für Kinder in Tschernobyl” bis zum 30.11.1999 zu bezahlen , und die Zahlung dem Gericht nachzuweisen.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Bewährungshilfe Hoyerswerda bis zum 28.02. 2000 unentgeltlich abzuleisten.
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I.
Das Amtsgericht – Strafrichter – Hoyerswerda hat den Angeklagten am 17. August 1999 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Hiergegen hat der Angeklagte mit Telefax seines Verteidigers vom 24. August 1999, eingetroffen beim Amtsgericht Hoyerswerda am selben Tag, Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Oktober 1999 als Berufung bezeichnet.
Der Angeklagte begehrt, daß er wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Berufung hat überwiegenden Erfolg.
II.
1. Die Kammer hat zum Sachverhalt die selben Feststellungen getroffen, wie im angefochtenen Urteil unter Abschnitt II (Blatt 3 der Urteilsgründe). Hierauf wird Bezug genommen.
2. Die Kammer traf zum Sachverhalt folgende eigene – ergänzende und weitere – Feststellungen:
Die Entscheidung des Angeklagten, sich dem Zivildienst auf Dauer zu entziehen, beruht zum einen auf Gewissensgründen, die denjenigen entsprechen, aufgrund deren er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist und ist zum anderen politisch motiviert; so weigert er sich auch deshalb den Zivildienst zu leisten, weil durch die Tätigkeit von Kriegsdienstverweigerern in zivilen Einrichtungen die Einstellung von dafür ausgebildeten Fachkräften verhindert würde.
Entscheidungsgründe
III.
Der Angeklagte ist der Dienstflucht nach § 53 ZDG schuldig.
IV.
Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zugunsten des Angeklagten seine voll umfängliche Geständigkeit und den Umstand zu berücksichtigen, daß er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Darüber hinaus war strafmildernd das “allgemeine Wohlwollensgebot” gegenüber Gewissenstätern, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnene Entscheidung beruht, zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf NStZRR 1996, 90 (91)).
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Zum einen besteht die berechtigte Erwartung, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird; dies beruht auf dem Umstand, daß er bisher nicht vorbestraft ist, sowie auf seiner sozialen Integrierung.
Zum anderen ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch nicht durch die Verteidigung der Rechtsordnung geboten.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Landgericht Bautzen, Richter am Landgericht Dratwinski als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Andreas Arno Glauch, Wallstraße 15, 02 625 Bautzen, Tel. 03591 / 49 09 39, Fax 03591 / 49 09 38.