Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Bewährungsbeschluß

1.) Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.

2.) Dem Angeklagten wird aufgegeben, innerhalb von 3 Monaten 150 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe zu verrichten.

Zum Sachverhalt

I. (...)

II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er wurde mit Bescheid vom 15.12.1997 durch das Bundesamt für den Zivildienst zur Dienstleistung vom 05.01.1998 bis zum 31.01.1999 verpflichtet. Der Angeklagte trat den Zivildienst zwar an, verließ ihn jedoch eigenmächtig ab dem 23.05.1998, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauerhaft zu entziehen.

III. Die unter II. festgestellte Tat steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten.

Dieser räumte ein, daß er beabsichtige, den Zivildienst aus Gewissensgründen dauerhaft zu verweigern. Er sehe den Zivildienst als verkappten Wehrdienst und als Teil eines staatlichen Zwangssystems an. Auch als Zivildienstleistender könne er im Kriegsfalle im Bereich des Zivilschutzes herangezogen und damit gegen sein Gewissen zur Kriegsführung verpflichtet werden.

Nach langem Gewissenskonflikt habe er daher den Zivildienst seiner inneren Überzeugung entsprechend abgebrochen. Der Abbruch sei so abgestimmt gewesen, daß in unmittelbarem Anschluß ein anderer Zivildienstleistender den Dienst im Kindergarten übernehmen habe können.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte ist wegen des unter Ziff. II festgestellten Sachverhalts strafbar wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG, da er den Zivildienst eigenmächtig verlassen hat, in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauerhaft zu entziehen.

Ein Schuld- oder Strafausschließungsgrund zugunsten des Angeklagten ist, auch soweit sich der Angeklagte auf seine in Art. 4 GG geschützte Gewissensfreiheit beruft, nicht erkennbar.

Gem. Art. 12a Abs. 2 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG sind Wehrdienstverweigerer, die sich erfolgreich auf ihre Gewissensentscheidung berufen, von Verfassungs wegen vom Wehrdienst befreit. Befreit sind sie dagegen nicht von der Wehrpflicht selbst und ihrer Surrogation durch den Zivildienst oder den Dienst nach § 15a ZDG. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit verleiht lediglich das Recht, den Wehrdienst mit der Waffe zu verweigern. Es schützt aber nicht eine Gewissensentscheidung gegen den zivilen Ersatzdienst.

An die Verletzung dieser Dienstpflicht können grundsätzlich auch dann strafrechtliche Folgen geknüpft werden, wenn das Verhalten des Dienstpflichtigen auf einer Gewissensentscheidung beruht.

V. Das Gericht hat gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.

§ 53 ZDG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Bei den Erwägungen zur Strafzumessung ist das Gericht von einer achtbaren Gewissensentscheidung des Angeklagten ausgegangen, unabhängig davon, ob seine Überlegungen objektiv zutreffen oder nicht.

Der Angeklagte hat glaubhaft und schlüssig dargetan, daß bei ihm eine sich über längeren Zeitraum erstreckende intellektuelle und gefühlsmäßige Auseinandersetzung sowohl mit dem Wehrdienst als auch mit dem zivilen Ersatzdienst stattgefunden hat. Seine Verweigerungsentscheidung auslösenden Gründe hätten sich allmählich verdichtet und zu einem für ihn zwingenden Schluß geführt.

Wenn auch dem Grundrecht der Gewissensfreiheit keine schuld- oder strafausschließende Bedeutung zukommt, so ist es jedenfalls als verfassungsrechtliche Grundsatznorm bei der Strafzumessung strafmildernd zu beachten.

Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wirkt sich als “allgemeines Wohlwollensgebot” gegenüber Gewissenstätern aus, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht, und die sich insoweit in einer inneren Zwangslage befinden. In derartigen Fällen läßt dieses Wohlwollensgebot ein Strafmaß im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens als tat- und schuldangemessen erscheinen. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Übermaßverbot setzen den Sanktionen gegen Totalverweigerer, deren Entscheidung aus Gewissensgründen erfolgt ist, enge verfassungsmäßige Schranken. Auch generalpräventive Gesichtspunkte müssen demgegenüber zurücktreten.

Zugunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, daß dieser den Zivildienst in Abstimmung mit seinem Nachfolger verlassen und so dafür gesorgt hat, daß ein reibungsloser Kindergartenbetrieb gewährleistet war.

Weiter wurde bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf unter Darlegung seiner Motive in vollem Umfang eingeräumt hat.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte jedoch gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Zwar wird der Angeklagte nach eigenen Angaben auch weiterhin im Falle einer erneuten Einberufung die Abwicklung des restlichen Ersatzdienstes ablehnen. Daraus läßt sich eine negative Sozialprognose jedoch nicht herleiten. Bei gewissensbedingter dauernder Verweigerung handelt es sich um ein Zustandsdelikt. Der rechtswidrige Zustand dauert so lange an wie die Ableistung des Zivildienstes verweigert wird. Im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot könnte wegen der Verweigerung eine erneute Verurteilung nicht erfolgen. Auch bei der nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen Sozialprognose kann daher die weitere zukünftige Verweigerung keine Berücksichtigung finden. Vielmehr ist nicht zu erwarten, daß der bislang nur einmal wegen Beleidigung strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte in Zukunft straffällig wird.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht – Bezirksjugendschöffengericht II – Karlsruhe, Richter am Amtsgericht Kögele als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30,78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.