Leitsatz
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig.
I hm wird die Auflage erteilt, nach näherer Bestimmung des Stadtjugendamts Karlsruhe 100 Stunden unentgeltlich gemeinnützig zu arbeiten und zwar sind ab Rechtskraft des Urteils monatlich mindestens 20 Stunden zu leisten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist am 25.03.1978 in Backnang geboren. Die Ehe seiner Eltern wurde 1993 geschieden. Mit einer Schwester blieb er bei der Mutter. Der Angeklagte hat nach der Grundschule das Gymnasium besucht, es jedoch 1997 ohne Abschluß verlassen. Er arbeitete dann bei UPS, bis er zum Zivildienst herangezogen wurde.
Der Angeklagte wohnt in einer WG und lebt von Gelegenheitsjobs. Für die Zukunft schwebt ihm eine Tätigkeit als Tätowierer oder auch eine Ausbildung im Holzbereich vor.
Das Erziehungsregister enthält einen Eintrag:
14.10.1998, Amtsgericht Heilbronn, gemeinschaftl. Sachbeschädigung in Tateinheit mit gef. Körperverletzung, Geldauflage.
Die Auflage ist durch Zahlung und Leistung von Arbeitsstunden erledigt.
II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und wurde mit Bescheid vom 14.07.1998 durch das Bundesamt für den Zivildienst zur Dienstleistung vom 03.08. 1998 bis 31.08.1999 verpflichtet. Der Angeklagte trat zwar den Zivildienst an, verließ ihn jedoch eigenmächtig ab dem 24.11.1998, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt nicht in Abrede gestellt. Er lehnt auch den Zivildienst aus Gewissensgründen ab. Er ist der Auffassung, daß auch der Zivildienst im Kriegsfalle letztlich militärische Belange unterstützt. Der Angeklagte hat seine Auffassung in der Hauptverhandlung im einzelnen und insgesamt auch nachvollziehbar darstellen können.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
Die Tat ist als Vergehen strafbar gem. § 53 Abs. 1 ZDG.
IV. Der Angeklagte hat bisher im Berufsleben noch nicht Fuß fassen können. Es wurde Jugendstrafrecht i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG angewandt. In der Hauptverhandlung hat der junge Mann insgesamt einen positiven Eindruck hinterlassen. Die Tat wurde aus nachvollziehbaren Gewissensgründen begangen. Unter Abwägung aller Umstände und unter besonderer Berücksichtigung des „Wohlwollensgebots“ erschien es erforderlich aber auch ausreichend, dem Angeklagten aufzugeben, 100 Stunden unentgeltlich gemeinnützig zu arbeiten, und zwar wird er ab Rechtskraft des Urteils monatlich mindestens 20 Stunden zu leisten haben.
Kosten und Auslagen: § 465 StPO. Angesichts seiner Verdienstmöglichkeiten bestand keine Veranlassung, zu Gunsten des Angeklagten von der Regelung des § 74 JGG Gebrauch zu machen.
Amtsgericht – Jugendgericht – Karlsruhe, Richter am Amtsgericht Winkler als Jugendrichter.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30,78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.