Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben und insgesamt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Berufungsverfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz (Dienstflucht) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,– DM verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft führt zur Strafverschärfung.
I.
Der 24 Jahre alte Angeklagte stammt aus Mettmann. Seine Mutter ist als Altenheimpflegerin an wechselnden Orten tätig geworden. Dies führte dazu, daß der Angeklagte die Schule in Ibbenbüren, Sprockhövel und Versmold besucht hat. Der Angeklagte hat hier 1996 den Realschulabschluß erworben, anschließend aber keine Ausbildung absolviert.
Der Angeklagte lebt von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.300,– DM monatlich und Honoraren aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter beim Stadtblatt. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Der Angeklagte ist aufgrund Bescheids des Bundesamts für Zivildienst vom 14. Februar 1997 berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit Bescheid vom 25. September 1998 ist aufgrund einer Nachuntersuchung die Zivildienstfähigkeit des Angeklagten im Sinne der vollen Verwendbarkeit für den Zivildienst festgestellt worden. Der Angeklagte teilte dem Bundesamt für Zivildienst auf die Ankündigung der Heranziehung zum Zivildienst mit Schreiben vom 18. Mai 1999 mit, daß er den Ersatzdienst nicht ableisten werde, weil es sich dabei um einen „Kriegshilfsdienst“ handele. Dem Einberufungsbescheid vom 22. Juni 1999 leistete der Angeklagte keine Folge; der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Der Angeklagte hat Widerspruch nicht eingelegt. Nach seiner Auffassung hätte das keinen Sinn gehabt: Er wisse von Anderen, daß solche Verfahren Jahre dauern und es sich letztlich nur um eine sinnlose Verzögerung dessen handele, „was eh’ komme“.
Die Aufforderung zum Dienstantritt vom 02. Februar 2000 ließ der Angeklagte ebenfalls unbeachtet, weil er sich dazu entschlossen hat, keinen Zivildienst zu leisten. Maßgeblich sieht sich der Angeklagte aus drei Gewissensgründen hieran gehindert: der „Leibeigenschaft“ der Zivildienstleistenden, deren Kriegsverfügbarkeit und der Arbeitsplatzvernichtung durch die Einrichtung des Zivildienstes.
Daß der Angeklagte die Abhängigkeit der Zivildienstleistenden für einen Hinderungsgrund hält, beruht im Einzelnen wesentlich auf folgenden persönlichen Erfahrungen und Überlegungen: Der Angeklagte wollte ursprünglich gern Zivildienst leisten und hatte sich bereits eine bestimmte Stelle bei dem Bund für Umwelt- und Naturschutz ausgesucht. Dort habe man es allerdings abgelehnt, die Stelle noch einmal neu zu besetzen. Grund sei gewesen, daß das Stellenprofil selbstständiges Arbeiten beinhalte und Zivildienstleistende insoweit nicht hätten kontrolliert werden können. Das Bundesamt für Zivildienst habe die Zivildienstleistenden aber unter Kontrolle haben wollen. Bürodienst sei deshalb nicht für zulässig erachtet, statt dessen praktischer Umweltschutz bevorzugt, d.h. eine Bewertung von „guter“ und „schlechter“ Arbeit vorgenommen worden; dies leuchtet dem Angeklagten nicht ein. Jedenfalls hätten nunmehr nur noch „normale“ Zivildienststellen für ihn zur Verfügung gestanden.
Im Zivildienst sei zudem beispielsweise auch keine qualifizierte Pflege – deren Erbringung nur mit entsprechender Selbständigkeit denkbar sei – zulässig, tatsächlich aber die Bewältigung der anfallenden Aufgaben anders gar nicht möglich. Das erstrebte Ideal – man leiste mit dem Zivildienst etwas Gutes – verkomme im täglichen Einsatz und in der Einsatzplanung dazu, daß Zivildienstleistende grundsätzlich als faul angesehen und von früh bis spät kontrolliert werden würden. Aus der Sicht des Angeklagte gelten Bestimmungen für Zivildienstleistende, die so in keinem Arbeitnehmerverhältnis zur Anwendung kämen. Der Angeklagte verweist in diesem Zusammenhang auf Hausarrest sowie auf Geldbußen für Unbotmäßigkeiten. Es seien nur Petitionen zulässig; im Übrigen gebe es kein Möglichkeit, sich zu wehren. Der Angeklagte meint, solche Zwangsdienste dürften überhaupt nicht unterstützt werden, zumal damit auch noch Druckmittel zur Beeinträchtigung von Arbeitnehmerrechten geschaffen würden. Er hat nach seinen Angaben mitbekommen, daß ein Freund, der mit seiner Dienststelle wegen verlangter Überstunden nicht klar gekommen sei und weg gewollt habe, dermaßen unter Druck gesetzt worden sei, daß er Selbstmordabsichten geäußert habe.
Der Angeklagte beruft sich des Weiteren auf eine Gewissensentscheidung, weil er Anderen nicht helfen könne und wolle, Leute zu töten. Der Zivildienstleistende sei in diesem Sinne verfügbar: Bei dem Zivildienst handele es sich um einen Reservedienst für den Kriegsfall. Das folge nicht nur aus der Notstandsgesetzgebung und der vorgesehenen Heranziehung der Zivildienstleistenden zum Katastrophenschutz; vielmehr verlange schon die Kriegslogik – wie bereits Clausewitz deutlich gemacht habe – jede Ressource zu nutzen.
In Wirklichkeit diene der Zivildienst schließlich dazu, Lücken im Sozialdienst zu stopfen, um so das Pflege- und das Personalsystem aufrechterhalten zu können. So habe sein Vater, der als Altenpfleger arbeitslos geworden sei, eine Umschulung zum Lehrer für Altenpfleger absolviert, aber wiederum keine Stelle gefunden. Er – der Angeklagte – habe als Scheidungskind seinen Vater, dessen neue Frau und die beiden Kinder besucht und dabei erfahren müssen, daß die Letzteren wegen der Arbeitslosigkeit ihres Vaters gehänselt würden.
III.
Der Angeklagte ist geständig. Er hat eingeräumt, es treffe zu, daß er den Dienst nicht angetreten und auf Dauer keinen Zivildienst mehr habe leisten wollen. Das Geständnis wird inhaltlich durch die oben im Einzelnen aufgeführten Bescheide und Schreiben des Angeklagten bestätigt.
Entscheidungsgründe
IV.
Der Angeklagte hat sich hiernach wegen Dienstflucht schuldig gemacht, § 53 ZDG. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst fern geblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.
1.) Der Angeklagte ist wehrpflichtig aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 S. 1 WPflG. Die Wehrpflicht wird im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt.
Für die vorliegende Entscheidung war entgegen der Auffassung der Verteidigung – zwingend – davon auszugehen, daß die Wehrpflicht nicht verfassungswidrig ist. Der Antrag, das Verfahren gem. Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht einzuholen, ist nicht begründet. Die Vorlage von § 3 Abs. 1 S. 1 WPflG wäre schon nicht zulässig, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11.07.1989 (vgl. BVerfGE 80, 354 = NVwZ 1989, 952) über die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bereits befunden hat und nicht dargetan worden ist noch nach Auffassung der Kammer dargetan werden könnte, warum sie neuerlich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen sein sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung ausdrücklich die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 1 S. 1 WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.06.1986 (BGBl I, 879) mit dem Grundgesetz festgestellt (vgl. BVerfGE 80, 354 = NVwZ 1989, 952). Diesem Ausspruch kommt gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung und darüber hinaus gem. § 31 Abs. 2 S. 1 BVerfGG Gesetzeskraft zu. Eine abermalige Überprüfung der – von späteren Änderungen des Wehrpflichtgesetzes unberührt gebliebenen – Vorschrift im Wege eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80ff BVerfGG ist danach grundsätzlich ausgeschlossen.
Zwar beziehen sich die in § 31 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BVerfGG angeordneten Wirkungen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung stets auf den Zeitpunkt, in dem diese ergeht; die wiederholte Vorlage einer gesetzlichen Bestimmung kommt deshalb dann in Betracht, wenn zwischenzeitlich tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen. In einem solchen Fall sind an die Begründung des Normenkontrollantrags aber gesteigerte Anforderungen zu stellen. Er muß von der Entscheidung des BVerfG ausgegangen und dargelegt werden, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage gewandelt haben soll. Der Ausspruch in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, daß eine gesetzliche Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sei, bezieht sich auf alle Bestimmungen der Verfassung, auch wenn sich die Gründe der Entscheidung nur zu einzelnen dieser Bestimmungen verhalten {BVerfG, NJW 2000, 3269).
2.) Für den Schuldspruch kommt es nicht darauf an, ob eine Gewissensentscheidung vorliegt. Nach § 53 Abs. 1 ZDG wird das eigenmächtige Fernbleiben vom Zivildienst in der Absicht, sich diesem auf Dauer zu entziehen, auch für den Fall unter Strafe gestellt, daß dem Verhalten des Täters eine Gewissensentscheidung i.S. von Art. 4 Abs. 1 GG zu Grunde liegt (vgl. BVerfGE 23, 191 [204] = NJW 1968, 982).
Die Frage, ob eine solche Sanktion der Zivildienstpflicht mit Art. 4 Abs. 1 GG in Einklang steht, ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 04.10.1965 (BVerfGE 19, 135 = NJW 1965, 2195) und vom 05.03.1968 (BVerfGE 23, 127 = NJW 1968, 979), bezogen auf die durch § 53 Abs. 1 ZDG abgelösten, von diesem lediglich in der Fassung der Strafandrohung abweichenden Vorschriften des § 37 Abs. 1 Ersatzdienstgesetz - ErsDiG - vom 13.01.1960 (BGBl I, 10) und § 53 Abs. 1 ErsDiG i.d.F. vom 16.07.1965 (BGBl I, 984), bejaht worden. Zwar enthalten diese Entscheidungen keinen gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG in Gesetzeskraft erwachsenen Ausspruch. Sie entfalten indessen gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung insofern, als die Gerichte die sich aus dem Tenor und den tragenden Entscheidungsgründen jeweils ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung zu beachten haben (vgl. BVerfGE 40, 88 [93 f.] = NJW 1975, 1355). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern von den Beschlüssen vom 04.10.1965 (BVerfGE 19, 135 = NJW 1965, 2195) und vom 05.03.1968 (BVerfGE 23, 127 = NJW 1968, 979) ausgehend zwischenzeitlich tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die eine andere rechtliche Beurteilung nahe legen könnten. Hieran fehlt es vielmehr.
In der Frage der Strafbarkeit von Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen kann auch nicht von einem allgemeinen Wandel der verfassungsrechtlichen Anschauungen gesprochen werden. Dieses hat das Bundesverfassungsgericht durch den bereits teilweise wiedergegebenen Beschluß der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 09. März 2000 – 2 BvL 9/97 – (ergangen auf Vorlagebeschluß des LG Ravensburg, veröffentlicht in NJW 2000, 3269) erst noch jüngst klar gestellt. Die 4. Kammer des Zweiten Senats hat dabei darauf verwiesen, daß die zuvor genannten Entscheidungen bereits durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.1998 (vgl. BVerfGE 78, 391 [395] = NJW 1989, 1211) bekräftigt worden sind und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im neueren Schrifttum neben grundsätzlicher Kritik (vgl. z.B. den vom LG genannten Beitrag von Mahrenholz, Kriegsdienstverweigerung, Zeitschrift f. Kriegsdienstverweigerung, Wehrdienst und Zivildienst, H. 1/März 1996) zumindest im Ergebnis vielfach auch Zustimmung erfahren habe (vgl. die Nachweise in der genannten Entscheidung der 4. Kammer auf Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 4 Rdnrn. 215 ff.; v. Münch und Gubelt, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], GG, 4. Aufl., Art. 4 Rdnrn. 77 und Art. 12a Rdnr. 9; Bethge, Gewissensfreiheit, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], HdbStR VI, S. 435 ff., 463 f.; Morlok und Heun, in: Dreier [Hrsg.], GG, Art. 4 Rdnr. 116 und Art. 12a Rdnr. 21; Herdegen, Gewissensfreiheit in HdbStKirchR I, 2. Aufl., S. 481 ff., 519 f.; Zippelius, in: BK, Drittbearb. 1989, Art. 4 Rdnr. 129; Starck, in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner GG, 4. Aufl., Art. 4 Abs. 3 Rdnr. 150).
Vorliegend kommt noch hinzu, daß der Einberufungsbescheid bestandskräftig ist. Alle Einwendungen des Angeklagten gegen seine Einberufung, die im Widerspruchsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten hätten geprüft werden können, sind damit ausgeschlossen. Hieran ändert nichts, daß der Angeklagte von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen bzw. -mitteln keinen Gebrauch gemacht hat, weil er Widerspruch und Klage von vornherein für aussichtslos gehalten hat.
3.) Ein freies Arbeitsverhältnis ist vom Angeklagten nicht begründet worden und könnte gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 ZDG auch nicht mehr begründet werden, weil der Angeklagte das 24. Lebensjahr bereits vollendet hat.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG, also Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren ausgegangen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten des Angeklagten ist berücksichtigt worden, daß er nicht bestraft ist.
Für den Angeklagten spricht, daß er die Tat als solche auch schon in erster Instanz eingeräumt hat.
Strafmildernd wirkt sich aus, daß der Dienstflucht des Angeklagten eine Gewissensentscheidung zu Grunde liegt. Dies ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Dem steht nicht entgegen, daß die Gründe, die der Angeklagte für seine Entscheidung vorgebracht hat, jedenfalls die Kammer nicht überzeugen konnten:
Der Zivildienst kann als Dienstverhältnis – ähnlich wie ein Arbeitsverhältnis in der Regel auch – ohne die Mittel von Weisung, Unterordnung und Sanktionen nicht zweckgerecht organisiert werden. Auf der anderen Seite wird ein „besonderes Gewaltverhältnis“ (vgl. grundlegend hierzu BVerfGE 33, 1 ff.) für Soldaten und damit auch für Zivildienstleistende, in dem etwa die Einschränkung von Grundrechten ohne Weiteres zulässig wäre, in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schon seit Langem nicht mehr anerkannt. Die einem Zivildienstleistenden zustehenden Grundrechte sind nicht schon im Hinblick auf das durch den Dienst begründete besondere Gewaltverhältnis generell eingeschränkt. Vielmehr muß jede sich zum Nachteil des Betroffenen auswirkende Einschränkung durch Gesetz legitimiert sein. Demgemäß dürfen Grundrechtseingriffe gegenüber einem Zivildienstleistenden nur auf das Gesetz gestützt werden, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen für einen Eingriff vorliegen. Bestimmte Grundrechte wie das auf Achtung der Menschenwürde können überhaupt nicht eingeschränkt werden.
Der im Kriegsfall sicherlich „ausufernde“ Zugriff auf alle zur Verfügung stehenden Personen und Mittel ändert nichts daran, daß der Zivildienst den Kriegsdienst an der Waffe gerade nicht umfaßt.
Ohne den Zivildienst stünde – wie der Angeklagte mit Recht selbst ausgeführt hat – zu befürchten, daß die sozialen Aufgaben in der Kranken- und Altenpflege – die nicht zur Disposition stehen, sondern erfüllt werden müssen, wenn es nicht wiederum zu Menschenrechtsverletzungen kommen soll – nicht, auch nicht etwa durch Arbeitslose bewältigt werden könnten. Insofern hat die Einrichtung eines Dienstes keineswegs arbeitsplatzvernichtende Tendenz. Daß es infolge dieser Institutionalisierung zu Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt kommt, die im Einzelfall unerwünscht sein können, macht lediglich die Komplexität der Bedingungen deutlich, unter der ganz allgemein jede Organisation menschlichen Zusammenlebens geschieht, ohne daß diese – banale – Erkenntnis irgendeinen Zusammenhang mit Arbeitsplatzvernichtung begründen könnte. Insgesamt vermögen die Gründe, die den Angeklagten bewogen haben, sich nicht zum Dienst zu stellen, aus Sicht der Kammer gegenüber dem auf der Hand liegenden Gebot der Gerechtigkeit zur möglichst gleichmäßigen Heranziehung aller Angehörigen der jeweiligen Altersgruppe zum Wehr- oder Zivildienst nicht durchzuschlagen.
Entlastend ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß die Einberufungswahrscheinlichkeit in der Lebenswirklichkeit inzwischen in einem Maße gesunken ist, daß gerade unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots die Frage nach einer – weiteren – Änderung oder gar Aufhebung der Wehrpflicht, zu der sich der Gesetzgeber bislang allerdings noch nicht veranlaßt gesehen hat, aufgeworfen werden könnte.
Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, daß der Angeklagte auch noch nach der Verurteilung durch das Amtsgericht in erster Instanz bei seiner Weigerung verblieben ist. Nach Abwägung aller Umstände erschien eine Freiheitsstrafe in der erkannten Höhe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen, erforderlich, aber auch ausreichend.
VI.
Für eine Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 Abs. 1 StGB fehlt es nicht schon deshalb an den Voraussetzungen, weil die Kammer für die Strafzumessung von einer Gewissensentscheidung des Angeklagten ausgegangen ist. Eine Gewissensentscheidung kann dem Angeklagten nur nicht widerlegt, nicht aber zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist deshalb davon auszugehen, daß der Angeklagte, der sich bislang straffrei geführt hat, sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1, 2. Fall, Abs. 2 Satz 2 (umgekehrt) entsprechend StPO.
14. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, Vorsitzender Richter am Landgericht Hülsmann als Vorsitzender.
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