Leitsatz

Der Betroffene wird wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu einer Geldbuße von 1.000,– DM verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der verheiratete Betroffene ist seit April 1995 Pensionär, er war vorher Richter am OLG Braunschweig und ist entsprechend finanziell gut situiert, er hat drei erwachsene Kinder.

Der Betroffene ist durch rechtskräftiges Urteil des AG Braunschweig vom 13. Oktober 1999 wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu einer Geldbuße von 600,– DM verurteilt worden. Das Urteil ist nach als unbegründet verworfener Rechtsbeschwerde rechtskräftig seit 03. März 2000.

In dem Strafverfahren der StA Berlin gegen Frau Dr. S. wegen Aufforderung zu Straftaten (278 Cs 755/99) ist der Betroffene auf seinen Antrag vom 26. Oktober 1999 mit Beschluß des AG Tiergarten vom 12. November 1999 gemäß § 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zugelassen worden. Nachdem der Betroffene Frau Dr. S. zunächst mit seinem Schreiben vom 25. September 1999 ausführlich rechtlich beriet, richtete der Betroffene prozeßvorbereitend Schriftsätze, an das AG Tiergarten, vertrat der Betroffene Frau Dr. S. nach seiner Zulassung als Wahlverteidiger im Verfahren auch in der Hauptverhandlung vor dem AG Tiergarten am 13. Januar 2000 als Verteidiger, stellte dort mehrere umfangreiche Beweisanträge und vertrat Frau S. zunächst auch im Berufungsverfahren vor dem LG Berlin, nachdem Frau Dr. S. in der Sitzung des AG Tiergarten vom 13. Januar 2000 freigesprochen worden war, bis durch Beschluß des LG Berlin vom 31. Juli 2000 (566 Ns 39/00, 78 Js 135/99) die erteilte Genehmigung, als Wahlverteidiger in dem Strafverfahren aufzutreten, zurückgenommen wurde. Der Betroffene beriet und trat für Frau Dr. S. unentgeltlich auf. Über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte er nicht. Bei der Beratung und Vertretung von Frau Dr. S. handelte es sich nicht um einen Einzelfall. Der Betroffene beantragte auch in einem weiteren gegen Frau Dr. S. geführten Strafverfahren (50 Js 280/00 wegen öffentlicher Aufforderung zu einer Straftat) beim AG Bonn am 09. Mai 2000 gemäß § 138 Abs. 2 StPO, als Verteidiger zugelassen zu werden. Bereits in der Vergangenheit hat der Betroffene umfangreiche rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeiten entfaltet, wie beispielsweise in dem gegen Herrn S. gerichteten Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, in dem der Betroffene auf seinen Antrag durch Beschluß des AG Braunschweig vom 06. Dezember 1996 als Verteidiger zugelassen worden war und den Betroffenen S. in der mehrtägigen Hauptverhandlung im Mai 1998 vor dem AG Braunschweig sowie im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG Braunschweig vertreten hatte, wofür er dann wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz vom AG Braunschweig am 13. Oktober 1999 zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Vor seiner rechtsberatenden Tätigkeit im Verfahren betreffend Herrn S. war der Betroffene tätig geworden in dem beim LG Braunschweig anhängigen Wiederaufnahmeverfahren Erna Wazinski, in Straf- und Disziplinarverfahren gegen Richter, welche an der Richterblockade vom 12. Januar 1987 teilgenommen hatten und in dem Verfahren gegen die Richterin F. wegen Rechtsbeugung.

Der Betroffene beabsichtigt, gleichartige Tätigkeiten auch in Zukunft auszuüben.

Der Betroffene räumt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, die rechtsbesorgende bzw. rechtsberatende Tätigkeit in dem Berliner Strafverfahren gegen Frau Dr. S. uneingeschränkt in allen Punkten ein. Der Betroffene ist jedoch der Auffassung, daß die unentgeltliche Rechtsberatung, auch wenn sie in Wiederholungsabsicht stattfindet, entgegen der herrschenden Meinung nicht „geschäftsmäßig“ sei, sondern daß das Rechtsberatungsgesetz insoweit verfassungskonform auszulegen sei, daß unentgeltliche Rechtsberatung erlaubnisfrei sei. Darüber hinaus sei nach seiner Meinung das Rechtsberatungsgesetz verfassungswidrig, da es insbesondere das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG verletze, dieses Grundrecht unverhältnismäßig einschränke. Für einen verhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit des Einzelnen sei Voraussetzung, daß dieser geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Als Gemeinwohlziel des Rechtsberatungsgesetzes werde in erster Linie der Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung vor unzulänglicher Rechtsberatung angeführt. Dieser Zweck könne das Verbot auch der altruistischen, in jeder Beziehung unentgeltlichen Rechtsberatung nicht rechtfertigen. Es sei bereits fraglich, ob das Verbot geeignet sei, den Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung zu dienen, dem Eingriff fehle es jedoch auch an der Notwendigkeit. Mit der Bitte um Rechtsrat wende man sich nicht an beliebige Personen, sondern in aller Regel nur an solche, bei denen eine hinreichende Kompetenz in Rechtsdingen vorliege. Daß – auch bei anwaltlicher Beratung nicht auszuschließende – verbleibende Risiko könne dem Rechtsuchenden unter den besonderen Umständen der Inanspruchnahme unentgeltlicher Hilfe zugemutet werden. Darüber hinaus seien die Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes ein Relikt aus der NS-Zeit, seiner Meinung nach wäre in der Bundesrepublik Deutschland ein solches Gesetz nie verabschiedet worden.

Die herrschende Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes mit der übermäßigen Ausdehnung des Begriffes „geschäftsmäßig“ sei ein Verfassungsverstoß. Er selbst wolle weiterhin sein Spezialwissen Menschen zur Verfügung stellen, egal welcher Herkunft oder politischer Gesinnung sie seien, wobei er all diese Beratungen und Rechtsbesorgungen weiterhin unentgeltlich durchführen werde. Erst kürzlich habe er einen Richterkollegen in einem disziplinaren Voruntersuchungsverfahren beraten, aber auch wenn Nachbarn zu ihm kommen würden, mit Fragen im Medizin- oder Mietrecht, würden diese von ihm beraten werden.

Eine Anwaltszulassung erhielte er aufgrund seiner Absicht, nur unentgeltlich tätig zu sein, von vornherein nicht, er persönlich würde aber auch nicht akzeptieren, sich einer Berufsaufsicht zu unterstellen.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat sich der Betroffene der unerlaubten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Art. 1 § 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG) schuldig gemacht. Er hat durch die Vertretung im Verfahren gegen Frau Dr. S. (278 Cs 755/99) fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne Rechtsanwalt zu sein, ohne unter Ausnahmevorschriften des Rechtsberatungsgesetzes zu fallen oder eine behördliche Erlaubnis gehabt zu haben. Nach herrschender Rechtsprechung wird das allgemein bestehende Verbot des Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes auch nicht durch eine Zulassung als Verteidiger gemäß § 138 Abs. 2 StPO beseitigt. Sämtliche Umstände waren dem Betroffenen vollständig bewußt.

Bei der Beurteilung der Frage der geschäftsmäßigen Tätigkeit im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes orientiert sich das Gericht mit der herrschenden Meinung und ständigen Rechtsprechung an der inneren Einstellung des Betroffenen. Es handelt derjenige danach geschäftsmäßig, der fremde Rechtsangelegenheiten in einer sich wiederholenden und über den aus besonderen Gründen gegebenen Gelegenheitsfall hinausgehenden Tätigkeit besorgt und damit beabsichtigt, die Tätigkeit zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen.

Der Betroffene ist im hier vorliegenden Fall nicht zum ersten Mal tätig geworden, sondern wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bereits rechtskräftig verurteilt worden, und hat in der Hauptverhandlung erneut seine Bereitschaft bekundet, Menschen auch zukünftig in Rechtsnot zu helfen. Diese Motivation geht über einen möglicherweise erlaubten Einzelfall fremder Rechtsbesorgung hinaus, da der Betroffene generell offen ist für die Übernahme von konkretem Rechtsrat für jeden Menschen, der sich an ihn wendet. Auf die Unentgeltlichkeit der Rechtsberatung kommt es nach Art. 1 S. 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes, der ausdrücklich entgeltliche wie unentgeltliche Tätigkeit als mögliche geschäftsmäßige Tätigkeit benennt, nicht an. Insofern ist der Wille des Gesetzgebers eindeutig und verbietet auch nach Auffassung des Gerichts eine Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes dahingehend, daß bei Unentgeltlichkeit Erlaubnisfreiheit bestünde.

Der Gericht vermag auch nicht festzustellen, daß das Rechtsberatungsgesetz verfassungswidrig wäre. Das Gesetz berührt die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit und Berufsfreiheit, genügt hierbei aber den Anforderungen des Grundgesetzes. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1997 (1 BvR 780/87, Anwaltsblatt 1998, Blatt 274 ff.) gehört zu den Anforderungen der Verfassung insoweit der Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Bundesverfassungsgericht hat in besagter Entscheidung ausgeführt, daß der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt für erforderlich und angemessen halten durfte, um des Schutzes der Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege willen. Auch das erkennende Gericht ist der Überzeugung, daß der Rechtsstaat ein hohes Interesse daran hat, daß dem Bürger sein Recht durch Personen erschlossen wird, die nicht nur wegen ihrer Vorbildung und Berufserfahrung hierzu geeignet sind, was beim Betroffenen ohne jeglichen Zweifel gegeben ist, sondern die gerade auch wegen ihrer besonderen Berufspflichten dem Postulat des Schutzes der Rechtsuchenden und geordneten Rechtspflege dienen, nämlich unter anderem durch ihr Wahrheitsgebot, Pflicht zur Verschwiegenheit, Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung und anderer Pflichten.

Unter diesen Berufspflichten und der korrespondierenden Berufsaufsicht steht der Betroffene nicht. Auch wenn das Gericht im Einzelfall beim Betroffenen keinerlei Zweifel an dessen persönlicher Integrität hat, ist dennoch zu bedenken, daß der Betroffene beispielsweise vor Gericht gezwungen werden könnte, über das ihm Anvertraute aussagen zu müssen, gleichgültig, ob der Ratsuchende auf den Schutz der Vertraulichkeit besteht oder nicht und daß auch die Beschlagnahmefreiheit von Briefwechsel mit dem Ratsuchenden oder persönlichen Aufzeichnungen des Betroffenen gerade nicht besteht, damit wesentliche Schutzzwecke für den Schutz eines Rechtsuchenden nicht gegeben sind, die im Verhältnis vom Rechtsuchenden zum Rechtsanwalt gegeben sind. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist das Rechtsberatungsgesetz in der Gesamtwürdigung geeignet und erforderlich, seinen Schutzzweck zu erfüllen und ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Auch bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit aufgrund der Tatsache, daß das Rechtsberatungsgesetz aus der NS-Zeit entstammt. Antisemetische Teile sind durch die Alliierten nach Kriegsende entfernt worden, das Gesetz aber gerade nicht als Ganzes angetastet worden, weil es schon damals ganz offenbar als sinnvolles Verbraucherschutzgesetz angesehen wurde. Zudem haben die vielfach zu dem Rechtsberatungsgesetz ergangenen Entscheidungen der höchsten Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts zu dem Gesetz nie festgestellt, daß es nationalsozialistisches Gedankengut enthalte.

Bei der Bemessung der Geldbuße war auf der einen Seite zu berücksichtigen, daß der Betroffene in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der Verurteilung durch das AG Braunschweig vom 13.10.1999, rechtskräftig seit dem 03.03.2000, in der Strafsache für Frau Dr. S. tätig war, über das Rechtskraftdatum des 03.03.2000 seiner Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz hinaus, bis er durch Beschluß des LG Berlin vom 31.07.2000 als Wahlverteidiger zurückgewiesen wurde. Auch die Zeitspanne mehrmonatiger intensiver Tätigkeit für Frau Dr. S. mußte sich bei der Bemessung der Geldbuße bußgelderhöhend auswirken, andererseits aber auch die Tatsache, daß der Betroffene seine Tätigkeit selbst im vollem Umfang einräumte und insbesondere lautere Absichten in der Sache selbst hat, Menschen in Rechtsnot zu helfen. Unter Abwägung all dieser Umstände hielt das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 1.000,– DM für tat- und schuldangemessen, auch unter Berücksichtigung der gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 465 StPO.

Amtsgericht Braunschweig, Richterin Stamer.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).