ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
726 LG Hannover 05.04.2000 Unter Verwerfung der weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt; in diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last, im übr...
703 AG Hannover 11.11.1999 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.