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301
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HansOLG
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27.07.1993 |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
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283
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LG Hamburg
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01.12.1992 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 19. Juni 1992 im Rechtsfolgenausspruch geändert. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
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212
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AG HH-Altona
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19.06.1992 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
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