ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
301 HansOLG 27.07.1993 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
283 LG Hamburg 01.12.1992 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 19. Juni 1992 im Rechtsfolgenausspruch geändert. Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
212 AG HH-Altona 19.06.1992 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.