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LG Essen
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08.11.1999 |
Das angefochtene Urteil wird – unter Verwerfung der Berufung im übrigen – dahingehend abgeändert, daß dem Angeklagten aufgegeben wird, zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von sechs Monaten 150 Arbeitsstunden abzuleisten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt. In diesem Umfan...
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