Leitsatz

Der Angeklagte ist des eigenmächtigen Fernbleibens vom Zivildienst schuldig.

Er wird deshalb kostenpflichtig zu vier Wochen Dauerarrest verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der am 24.08.1978 in Essen geborene Angeklagte entstammt einer vollständigen Familie. Der Vater ist von Beruf Dekorateur. Die Mutter ist Erzieherin und ehrenamtlich in der Sterbebegleitung tätig. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester, die jedoch inzwischen einen eigenen Haushalt führt. Über die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten sind in der Hauptverhandlung keine nennenswerten Auffälligkeiten bekannt geworden. Er wurde altersgemäß eingeschult. Die 4. Klasse der Grundschule mußte er wiederholen. Später erfolgte ein Wechsel zum Gymnasium, daß er 1997 mit dem Abschluß der mittleren Reife verließ. Zuvor hat der Angeklagte sich für fünf Monate als Austausschüler in Kanada aufgehalten. Nach seiner Schulentlassung ist es bislang zu keiner weiteren Berufsausbildung gekommen. Der Angeklagte ist zweimal mit seiner Kirchengemeinde nach Bosnien gefahren und hat dort Hilfseinsätze miterlebt. Im übrigen beschäftigt sich der Angeklagte mit der Malerei. Seine Bilder wurden bislang auch schon bereits mehrfach in einer Gallerie ausgestellt.

Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Vergangenheit noch nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 02.09.1997 wurde er zur Ableistung seines Zivildienstes vom 01.10.1997 an im allgemeinen Krankenhaus Heisberg in Hamburg herangezogen. Der Angeklagte trat zunächst seinen Zivildienst ordnungsgemäß an und leistete diesen bis zum 17.06.1998 ab, ohne daß Beanstandungen bekanntgeworden wären. Seit dem 17.06.1998 blieb er jedoch seinem Zivildienst eigenmächtig fern und ließ alle Anschreiben des Bundesamtes für den Zivildienst, daß er seinen Dienst wieder aufnehmen möge, unbeachtet. Stattdessen teilte er dem Bundesamt für Zivildienst mit, daß er sich an der weiteren Ableistung seines Zivildienstes aus Gewissensgründen gehindert sähe.

Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, der die oben getroffenen Feststellungen in der Hauptverhandlung eingeräumt hat und der sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen hat, daß er sich an der Fortsetzung seines Zivildienstes aus Gewissensgründen gehindert gesehen habe. Er habe während seiner Bosnienbesuche die Auswirkung von Kriegen gesehen und sei zu der Erkenntnis gekommen, daß es keinen gerechten Krieg geben könne. Daher meine er, daß er aus Gewissensgründen Kriege in keiner Weise unterstützen könne. Der Zivildienst sei aber letztendlich eine indirekte Unterstützung des Wehrdienstes, da durch die Verplanung und den Einsatz von Zivildienstleistenden im Kriegsfalle die Infrastruktur gestärkt und damit kriegerische Auseinandersetzungen gefördert würden. Damit sei letztlich Zivildienst nur eine andere Form des Wehrdienstes, was durch die innere Ausgestaltung des Zivildienstes auch deutlich werde. Schließlich habe ein Ereignis, nämlich die Ermordung des Vaters einer befreundeten Familie am 07.05.1996 – gemeint ist die Erschießung des Richters am Amtsgericht Teuber – ihm nochmals deutlich vor Augen geführt, wozu Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft führe. Nach diesem Ereignis sei er zu dem Entschluß gekommen, daß er Gewalt, in welcher Form auch immer, aus Gewissensgründen nicht weiter unterstützen wolle. Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, durch die Ableistung des Zivildienstes den Wehrdienst zu unterstützen und sich damit einer Institution unterzuordnen, die für den Krieg und das Töten geschaffen wurde.

Entscheidungsgründe

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Angeklagte sich eines Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 Zivildienstgesetz schuldig gemacht.

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender. Gleichwohl hat das Gericht aufgrund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruckes Reifeverzögerungen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen können, so daß das Gericht Jugendrecht angewandt hat (§ 105 JGG).

Bei der gegen den Angeklagten zu treffenden Maßnahme konnte zu seinen Gunsten berücksichtigt werdet, daß er die Tat eingeräumt hat und daß er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Ihm war jedoch vorzuhalten, daß er sich seiner Zivildienstverpflichtung, einer rechtsstaatlich und in verfassungsmäßiger Hinsicht nicht zu beanstandender Staatsbürgerpflicht, hartnäckig über einen bereits längeren Zeitraum entzogen hat. Insoweit war ihm allerdings zugute zu halten, daß die Verletzung seiner Dienstpflichten nicht etwa auf Beweggründe wie Gleichgültigkeit oder Faulheit zurückzuführen war, sondern daß der Angeklagte sich entsprechend seiner Einlassung nach einer vorausgegangenen Gewissensprüfung und Gewissensentscheidung zu diesem Schritt entschlossen hat. Allerdings war ihm insoweit vorzuhalten, daß nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck seine Gewissensprüfung und Entscheidung zumindest in Teilaspekten unvollständig und wenig nachvollziehbar war. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach entsprechenden Vorhalt, warum er nicht andere Alternativen – etwa den Einsatz als Entwicklungshelfer – in Erwägung gezogen habe, dies lapidar ohne nähere Argumente damit abgelehnt, daß dies lediglich ein Ersatzdienst vom Ersatzdienst sei. Unter Berücksichtigung dieser und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht daher zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung von vier Wochen Dauerarrest für ausreichend, aber auch unbedingt notwendig und erzieherisch angemessen, um ihm die Schwere des von ihm begangenen Unrechts vor Augen zu führen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Essen, Richter am Amtsgericht Wiedemann als Vorsitzender.

Kein Verteidiger.