Leitsatz
Das angefochtene Urteil wird – unter Verwerfung der Berufung im übrigen – dahingehend abgeändert, daß dem Angeklagten aufgegeben wird, zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von sechs Monaten 150 Arbeitsstunden abzuleisten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der Angeklagte ist am 04.08.1999 vom Jugendschöffengericht Essen wegen eigenmächtigen Fernbleibens vom Zivildienst zu einem Dauerarrest von vier Wochen verurteilt worden. Dagegen richtet sich die von ihm fristgerecht eingelegte Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat nur teilweise Erfolg. Unbegründet ist sie, soweit sich der Angeklagte generell gegen eine Verurteilung wegen Dienstflucht wendet. Die Tatsachen, welche zur Feststellung des Tatbestandes der Dienstflucht im Sinne des § 53 Zivildienstgesetz geführt haben, werden von ihm eingeräumt. Daraus folgt zwangsläufig seine Verurteilung wegen schuldhafter Verletzung der gesetzlich bestimmten Zivildienstpflicht.
Der Angeklagte beruft sich darauf, daß er aus denselben Gewissensgründen, die ihn zur berechtigten Verweigerung der Wehrdienstpflicht veranlaßt hätten, auch den Zivildienst ablehnen müsse, weil dieser sich indirekt auch kriegsunterstützend auswirken könne. Diese Argumentation kann der Angeklagte seiner Verurteilung aber nicht entgegensetzen. Bedenken, daß die im Grundgesetz garantierte Gewissensfreiheit durch die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatzdienst verletzt sein könnte, hat das Bundesverfassungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung verneint. Neue Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bedacht worden wären, sind vom Angeklagten nicht vorgetragen worden.
Allerdings kann dem Angeklagten nicht abgesprochen werden, daß seine Entscheidung gegen die Fortsetzung des schon begonnenen Zivildienstes auf einer ernsthaften Gewissensprüfung beruht hat. Er muß zwar letztlich akzeptieren, daß die Verweigerung der Ersatzdienstpflicht, die vom Gesetzgeber mit großer Mehrheit beschlossen und vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erachtet worden ist, die im Zivildienstgesetz vorgesehenen strafrechtlichen Konsequenzen zur Folge haben muß. Bei der Verhängung der Sanktion ist aber zu beachten, daß die Entscheidung des Angeklagten, die Fortsetzung des Ersatzdienstes zu verweigern, nicht auf ei-ner kriminellen, d.h. die Rechtsgüter anderer Menschen mißachtenden Motivation, sondern auf Gewissensgründen beruht.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hielt es die Kammer für richtig, die Verweigerung des Angeklagten, bei dem Entwicklungsverzögerungen nicht ausgeschlossen werden konnten und der deshalb strafrechtlich noch als Jugendlicher zu behandeln war, nicht mit Freiheitsentzug, sondern mit der Ableistung von Arbeitsstunden zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu ahnden. Die Höhe dieser Sanktion hat die Kammer mit 150 Stunden für angemessen, aber auch ausreichend gehalten. In diesem Sinne war das angefochtene Urteil im Strafmaß abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
III. große Jugendstrafkammer des Landgerichts Essen, Vorsitzender Richter am Landgericht Hengst als Vorsitzender, Richter am Landgericht Kleffner als beisitzender Richter.
Kein Verteidiger.