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LG Amberg
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17.05.2001 |
1. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des AG Amberg vom 14.04.1999 werden verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft Amberg diejenigen der ihrigen. Die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren werden der Staatskasse auferlegt, soweit sie durch die Berufung der Staatsanwaltschaf...
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