ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
374 OLG Rostock 12.01.1995 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Rostock wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. 06.1994 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.
344 LG Rostock / Anm. Günter Werner 10.06.1994 I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 06.09.1993 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. II. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
305 - 06.09.1993 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 15,00 verurteilt. Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von DM 150,00 ab dem auf die Rechtskraft folgenden Monat zu zahlen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.