Leitsatz

I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 06.09.1993 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

II. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Amtsgericht Rostock hat den Angeklagten am 06.09.1993 wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat seinen Freispruch erstrebt, die Staatsanwaltschaft hat die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung für geboten erachtet. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg gehabt.

I. Der heute 24 Jahre alte Angeklagte wuchs zusammen mit seinem zwei Jahre älteren Bruder im Elternhaus auf. Nachdem er die Schule bis zur 10. Klasse besucht hatte, erhielt er ab 1986 eine elektrotechnische Ausbildung als BMSR-Techniker mit Abitur. Danach war ein Lehrerstudium für ihn vorgesehen. Dazu kam es wegen der Wende nicht mehr. Der Angeklagte nutzte die neu gewonnene Freiheit für mehrmonatige Reisen ins Ausland und begann schließlich mit dem Wintersemester 1991/92 das Studium der Elektrotechnik an der Universität Rostock. Nach zwei Semestern wechselte er die Studienrichtung und studiert nunmehr seit dem Wintersemester 1992/93 Rechtswissenschaften. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder, er wohnt bei seinen Eltern. Zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erhielt er monatlich 581,- DM BAFöG und einen Mietzuschuß in Höhe von 145,- DM. Die BAFöG-Zahlungen sind inzwischen auf 179,- DM monatlich herabgesetzt worden. Der Mietzuschuß ist entfallen.

Ausweislich des Strafregisterauszuges vom 27.04.1994 ist der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

II. Während seiner Technikerausbildung lebte der Angeklagte in einem Internat in Teltow. In dieser Zeit wurden in ihm die Wurzeln für seine Ablehnung der Wehrpflicht gelegt. Über Jugendliche, die sich der Kirche verbunden fühlten, fand er Zutritt zu kirchlichen Einrichtungen. Seine kirchliche Einbindung wurde zeitweilig so stark, daß er – obwohl er an der Jugendweihe teilgenommen hatte – sich konfirmieren ließ. Auch über den Wehrdienst wurde gesprochen. Drei von vier Mitgliedern seines Ausbildungskollektivs wollten den Wehrdienst verweigern.

1988 wurde der Angeklagte gemustert und für tauglich befunden. Nachdem er für September 1989 seine Einberufung zum Wehrdienst erhalten hatte, erklärte er im August 1989, daß er die Ableistung des Wehrdienstes verweigere. Nach einer Anhörung in Potsdam im Oktober 1989 erhielt er für November 1989 seine Einberufung als sogenannter Spatensoldat, d.h., zur Ableistung des Wehrdienstes. Auch diesen Dienst lehnte der Angeklagte ab. Eine Reaktion darauf erfolgte bis zum Ende der DDR nicht mehr.

Über die Vorgänge wurde zu Hause gesprochen. Der Vater des Angeklagten hatte 1964/65 seinen Wehrdienst geleistet, der Bruder des Angeklagten in den Jahren 1987/88. Der Vater hatte den Angeklagten auf die zu erwartenden Konsequenzen für seinen weiteren Lebensweg hingewiesen. Sie waren ihm ohnehin bekannt: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr und acht Monaten, Vollstreckung der Strafe und lebenslange gesellschaftliche Ächtung. Der Bruder hatte berichtet, er sei bei den Grenztruppen gewesen und habe es dennoch ein Jahr geschafft, nicht vertrauenswürdig zu erscheinen und deshalb nicht an der Mauer stehen zu müssen. Er haben unter der Angst gelitten, auf Menschen schießen zu müssen. Diese Angst des Bruders übertrug sich auf den Angeklagten und festigte seine ohnehin bestehende Ablehnung der Wehrpflicht. Er hat somit in den Monaten August bis November 1989 in einem Zustand größter emotionaler Betroffenheit seine Erklärungen in dem Wissen abgegeben, daß sie für ihn mit größter Wahrscheinlichkeit existentielle, nachteilige Folgen haben werden. Nur die vom damaligen Standpunkt aus nicht vorhersehbaren politischen Veränderungen haben es mit sich gebracht, daß die bei einem Fortbestand der DDR sicher zu erwartenden Konsequenzen nicht eingetreten sind.

Gegenüber dem Wehrpflichtgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat der Angeklagte seine Haltung – wenn auch anfänglich schwankend – beibehalten: Unter Bezugnahme auf eine Erklärung des Angeklagten vom 07.11.1989 unterrichtete das Kreiswehrersatzamt Rostock ihn mit Schreiben vom 07.01.1991 über die Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung. Daraufhin stellte der Angeklagte mit Schreiben vom 18.02.1991, das dem Kreiswehrersatzamt Rostock am 19.02.1991 vorlag, den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22.04. 1991 wurde dem Antrag stattgegeben. Ende September 1991 kündigte ihm das Bundesamt die Heranziehung zum Zivildienst für das Frühjahr 1992 oder später an. Zugleich wurde der Angeklagte aufgefordert, etwaige Einwendungen gegen den Zivildienst unverzüglich geltend zu machen. Mit Schreiben vom 08.10.1991 beantragte er daraufhin, ihn bis zum Ende seines am 01.10.1991 begonnenen Studiums zurückzustellen. Dem Antrag war eine Immatrikulationsbescheinigung der Technischen Fakultät der Universität Rostock vom 25.09.1991 beigefügt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24.10. 1991 abgelehnt. Einen Widerspruch legte der Angeklagte nicht ein. Mit Bescheid vom 22.05.1992, der am 25.05. 1992 zur Post gegeben wurde, erließ das Bundesamt sodann den Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01.06.1992 bis zu 31.08.1993. Gegenüber diesem Bescheid äußerte sich der Angeklagte nicht und trat auch den Dienst nicht an. Mit Bescheid vom 03.07.1992 widerrief die Behörde den Bescheid vom 22.05. 1992, weil die Frist des § 19 Abs. 6 S. 1 ZDG, nach der der Einberufungsbescheid mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen soll, nicht eingehalten worden war. Mit Bescheid vom 24.07.1992, der am selben Tag zur Post gegeben wurde, wurde der Angeklagte hiernach zur Dienstleistung vom 01.10.1992 bis zum 31.12.1993 in dem Pflegeheim Willi Schröder in Rostock einberufen. Bei dem Pflegeheim handelt es sich um ein zur Rostocker Heimstiftung gehörendes Altenheim in dem Stadtteil Groß Klein in der Nähe der Wohnung des Angeklagten. Auch zu diesem Bescheid, den der Angeklagte erhalten hat, äußerte er sich gegenüber der Behörde nicht. Er trat wiederum den Dienst nicht an. Er wollte den Dienst – dauernd – verweigern. Mit Schreiben vom 07.10. und 23.10.1992 wurde der Angeklagte unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens vergeblich zum Dienstantritt aufgefordert. Daraufhin erfolgte im Dezember 1992 die Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten nur wegen des Fernbleibens vom Dienst seit dem 01.10.1992 Anklage erhoben. Im Strafverfahren hat sich der Angeklagte erstmalig in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zur Sache eingelassen. Aus seiner Ablehnung des Tötens im Krieg selbst oder durch andere folgt für den Angeklagten die Ablehnung jeder Mitwirkung an staatlichen Vorbereitungen zur Kriegsführung. Zu diesen Vorbereitungen zählt für ihn die Einrichtung des Zivildienstes, und zwar in allen seinen Ausgestaltungen, weshalb der Angeklagte auch die Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG verweigert.

III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten, der Vernehmung seines Vaters als Zeugen sowie den ausweislich des Protokolls verlesenen Urkunden. Es ist dem Gericht nicht möglich gewesen, die Darstellung des Angeklagten zu seinem Verhalten gegenüber den Wehrerfassungsbehörden der DDR anhand seines Schreibens vom 07.11.1989 zu überprüfen. Auch sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 18.02.1991 hat nicht verlesen werden können. Das Bundesamt für den Zivildienst hat diese Aktenstücke unter Hinweis auf Verwaltungsvorschriften, die die Bestimmung des § 2 Abs. 6 KDVG nicht mehr erkennen lassen, bereits vernichtet.

Entscheidungsgründe

IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte aus Rechtsgründen von der Anklage der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG freigesprochen werden müssen. Die Kammer hat sich bei dieser Entscheidung allein von dem Verhalten des Angeklagten in der Zeit vor dem 03. 10.1990 leiten lassen. Es soll zumindest versucht werden, die Vereinbarkeit einer solchen Betrachtungsweise, die zu der heutigen Wirklichkeit gehört, mit dem geltenden Recht zu begründen:

§ 53 ZDG setzt eine „Verpflichtung zum Zivildienst“ voraus. Insoweit genügt der Hinweis auf den bestandskräftigen Einberufungsbescheid vom 24.07.1992 nicht. Der Strafrichter hat in eigener Verantwortung – ohne Bindung an den Einberufungsbescheid – zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nach den Bestimmungen des ZDG besteht (OLG Stuttgart MDR 91, 563 = NJW 91, 935; Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 3. Aufl. 1992, Seite 201; a.A. Harrer/Haberland, Zivildienstgesetz, 4. Aufl. 1992, Seite 364). Diese Verpflichtung ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Von dem Angeklagten durfte nach dem 03.10. 1990 ein Zivildienst als Ersatz für rechtmäßig verweigerten Kriegsdienst nicht mehr gefordert werden. Die zahlenmäßig verschwindend kleine Gruppe der Totalverweigerer in der ehemaligen DDR hat mit ihren Erklärungen gegenüber der dortigen Staatsmacht ein so hohes Maß an wirklicher Aufopferungsbereitschaft bewiesen, daß ihr Verhalten als tatsächlich erbrachte und außergewöhnliche Leistung für den Frieden und Menschenrechte nach Anerkennung im Sinne eines weiteren Befreiungsgrundes im Rahmen des § 10 Abs. 2 ZDG verlangt. Die bestehende Lücke ist erst als Folge der Wiedervereinigung offenbar geworden. Sie ist im Wege zulässiger Gesetzesanalogie anknüpfend an die Bestimmungen zum Ausgleich früheren Unrechts zu schließen, wobei der fehlende Antrag wegen der fehlenden Belehrung kein Hindernis ist. Der Gesetzesgeber hätte die aufgezeigte Gesetzeslücke wie angegeben geschlossen, wenn er sie gesehen hätte. Diese Folgerung ist vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 29.10. 1992 und der darin enthaltenen Anerkennung der Wehrdienstverweigerer in der ehemaligen DDR zwingend.

V. Die (einheitliche) Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Berufung des Angeklagten auf § 467 Abs. 1, hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft auf § 473 Abs. 1 StPO.

4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Rostock, Richter am Landgericht Segeberg als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).

Anmerkung

Bei dem Verfahren handelt es sich um das erste Verfahren wegen Totalverweigerung in Mecklenburg-Vorpommern. Das besondere an dem Verfahren ist, daß der Angeklagte schon zu DDR-Zeiten totalverweigert hat und von den DDR-Behörden letztlich in Ruhe gelassen wurde. Das entspricht einer Praxis der DDR gegenüber Totalverweigerern in den letzten Jahren.

Das Landgericht hat nun auf sehr ungewöhnliche Weise versucht, dieses Verfahren ohne Verurteilung zu einem Ergebnis zu bringen. Es hat einen neuen Befreiungstatbestand nach dem Zivildienstgesetz ‘erfunden’, der speziell für diejenigen gelten soll, die als Totalverweigerer schon zu DDR-Zeiten eine staatliche Verfolgung riskiert haben. Dieser neue Befreiungstatbestand soll aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Wiedergutmachung von DDR-Unrecht folgen, einem Gesetz, in dem z.B. Strafbestimmungen zu DDR-Zeiten wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion unter bestimmten Umständen annulliert werden können.

Die Absicht des Landgerichts, zu einem Freispruch zu kommen, ist sicher zu begrüßen. Es ist schon Skandalös, wenn der Angeklagte zu DDR-Zeiten vom ‘Unrechtsregime’ in Ruhe gelassen wurde, dann aber nach der Einigung vom ‘Rechtsstaat’ mit Haft belegt werden soll.

Der Weg, den das Landgericht hier eingeschlagen hat, ist allerdings meiner Meinung nach rechtlich nicht erfolgsversprechend. Die Konstruktion eines neuen Befreiungstatbestandes im ZDG ist ein bißchen sehr kühn. Ich fürchte, daß das OLG Rostock dies in der Revision als unzulässig bewerten wird.

Besser wäre es gewesen, wenn das Landgericht unter Berufung auf die Bedeutung der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz gerade in diesem Fall zu einem Freispruch gekommen wäre, ohne den Umweg über konstruierte Befreiungstatbestände zu nehmen.

Immerhin zeigt das Urteil des Landgerichts, daß gerade in den neuen Bundesländern beim Umgang mit der Wehrpflicht und ihrer zwangsweisen Durchsetzung mit Mitteln des Strafrechts auch im Bereich der Justiz ganz neue Fragen aufgeworfen werden, die vielleicht mit dazu beitragen können, bei der rechtlichen Behandlung von Totalen Kriegsdienstverweigerern andere Wege zu gehen als bisher.

RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).