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666
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AG HH-Harburg
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03.11.2000 |
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
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738
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AG Schwandorf
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05.06.2000 |
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
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643
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AG B-Tiergarten
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07.12.1998 |
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
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638
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AG Gifhorn
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17.11.1998 |
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen trägt.
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570
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AG Gifhorn
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16.10.1997 |
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat.
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542
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KG Berlin
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28.05.1997 |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1996 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Er ist für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Zeit vom 27. November 1995 bis zum 22. Januar 1996 aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu t...
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520
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AG B-Tiergarten
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05.12.1996 |
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
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506
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AG Brandenburg
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23.09.1996 |
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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351
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LG Bremen
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13.07.1994 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 11.02. 1994 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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344
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LG Rostock
/ Anm. Günter Werner
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10.06.1994 |
I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 06.09.1993 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. II. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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