Leitsatz

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Dem Angeklagten ist mit der Anklage vorgeworfen worden, er habe sich nach § 53 Zivildienstgesetz (ZDG) strafbar gemacht, da er trotz des ihm bekannten Einberufungsbescheides vom 4. April 1996 zum 3. Juni 1996 seinen Dienst bei der ASB / Pflegestation des Murgtalwohnstiftes Gernsbach, Weinauer Straße 29, 76 593 Gernsbach bis zum heutigen Tage nicht angetreten hat, ohne beurlaubt oder sonst entschuldigt zu sein, um die Ableistung des Dienstes endgültig zu vereiteln.

Entscheidungsgründe

Dieser Vorwurf hat sich im Ergebnis nicht bestätigt. Der Angeklagte, welcher den Nichtantritt des Dienstes zwar eingeräumt hat, war aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da ihn keine Schuld trifft. Er erlag zur Tatzeit einem Verbotsirrtum (§ 17 StGB), welcher für ihn nicht zu vermeiden war und zum Ausschluß der Schuld führt, denn er ging irrig davon aus, daß er zur Ableistung des Zivildienstes nicht bzw. nicht mehr verpflichtet war.

Zunächst bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht sowie des ersatzweise bestimmten Zivildienstes seitens des Gerichtes keine durchgreifenden Bedenken, so daß es der angeregten Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht nicht bedurfte. Eine solche kann und muß nur dann erfolgen, wenn das im Einzelfall entscheidende Gericht selbst positiv von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmung überzeugt ist, was nicht der Fall war. Das Grundgesetz enthält den allgemeinen Auftrag zur wirksamen militärischen Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland, welcher nicht auf die Zeit des sogenannten Kalten Krieges beschränkt war. Die Bestimmung, ob im Einzelfall tatsächlich Anlaß zur Verteidigung anzunehmen ist, wird von den zuständigen Organen der Exekutive vorgenommen und kann gegebenenfalls gerichtlich u.a. vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Bei der Festlegung der allgemeinen Wehrpflicht zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung, die der Gesetzgeber selbst in Art. 12a GG getroffen hat. Die Wehrpflicht ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht als zwingend, sondern als zulässig anzusehen. Es kann zu diesem Zweck gleichfalls eine reine Berufsarmee geschaffen werden, was gegenwärtig aber nicht der Fall ist.

Der Kriegsdienst kann nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 GG aus Gewissensgründen verweigert werden. In diesem Fall tritt an dessen Stelle der zivile Ersatzdienst ohne Waffen. Dies steht im Einklang mit den Forderungen u.a. der UN-Menschenrechtskonvention von 1985 und 1989. Darüber hinaus bietet Art. 4 Abs. 1 GG, welcher die allgemeine Gewissensfreiheit sicherstellen soll, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Rechtsgrundlage, um auch den Zivildienst zu verweigern (vgl. BVerfGE 23, 127, 132). Der einfache Gesetzgeber ist jedoch über diesen Mindeststandard hinausgegangen, indem er durch § 15a ZDG das Recht zur Verweigerung auch des zivilen Ersatzdienstes aus anzuerkennenden Gewissensgründen aufgenommen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 14).

Nach § 15a ZDG kann der Betroffene seiner Dienstpflicht bei Gewissensnöten dadurch genügen, daß er ein freies Arbeitsverhältnis im Pflege- oder Betreuungsbereich eingeht und nachweist, welches die Dauer des Zivildienstes um ein Jahr überschreitet. Allerdings hat der Gesetzgeber insofern zeitliche Grenzen vorgesehen. So muß zum einem der Nachweis der Eingehung des Arbeitsverhältnisses bis zu Vollendung des 24. Lebensjahres erbracht werden, zum anderen kann dieses nur dann anerkannt werden, wenn die Eingehung nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt. Nach den Gesetzgebungsunterlagen des Bundestags liegt der letzteren Beschränkung der Gedanke zugrunde, daß nicht derjenige begünstigt werden soll, der das Arbeitsverhältnis im Pflege- oder Betreuungsbereich möglicherweise unabhängig von der Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen eingegangen ist (Amtliche Begründung der Neufassung in Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Dezember 1985, Bundestagsdrucksachen 10 / 4591, S. 17).

Im übrigen kann der Zivildienst auch unabhängig von diesen betreffenden Gewissensnöten durch eine zweijährige Tätigkeit bei einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (vgl. § 14a ZDG) oder einen anderen unentgeltlich geleisteten Dienst im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und die Zivildienstdauer um zwei Monate übersteigt (§ 14b ZDG), ersetzt werden.

Danach konnte der Angeklagte, der sieben Jahre lang im Pflegebereich und acht Monate für die Kindernothilfe in Guatemala tätig gewesen, angesichts des besonderen historischen Hintergrundes in jedenfalls entschuldbarer Weise davon ausgehen, daß er nicht mehr zum Zivildienst herangezogen würde, sondern seine Dienstpflicht vielmehr erloschen war.

Zunächst ist festzustellen, daß der Angeklagte eine anzuerkennende Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat. Darunter ist eine ernste, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung zu verstehen, die der einzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfGE 12, 45, 55). Letztere muß sich dabei auf den Zivildienst nicht nur im Kriegsfall, sondern insbesondere in Friedenszeiten beziehen (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 448, 11 § 15a ZDG Nr. 14 und 15).

Zwar sind in der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebenen mehrseitigen Erklärung auch zahlreiche Ausführungen enthalten, welche der allgemeinen politischen Meinungsbildung zuzuordnen sind, ohne daß ihnen ein unmittelbarer Aussagewert für die Gewissensentscheidung zu entnehmen wäre. Insgesamt hat der Angeklagte jedoch nachvollziehbar dargelegt, daß er in ganz besonders weitreichendem Umfang für eine friedliche Lösung politischer Konflikte eintritt und dies für ihn in seinem gewissensgeprägten Selbstverständnis und seiner Lebensweise von zentraler Bedeutung ist. Für ihn brächte die Leistung des Zivildienstes, die – wenn auch ohne Waffe – eine gewisse Eingliederung in das militärische Verteidigungssystem voraussetzt, eine Gewissensnot mit sich.

Seine Ausführungen stehen im Einklang mit dem vom Angeklagten persönlich vermittelten Eindruck, der sich der Hauptverhandlung sachlich und ruhig sowie stets freundlich gestellt hat. Die von ihm dargelegten Überzeugungen finden Bestätigung in dem ihm gewählten Lebensweg, denn er hat diese immer wieder zum Ausdruck gebracht und war auch bereit, deswegen persönliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Der Angeklagte ist durch sein kirchlich-basiertes Elternhaus geprägt worden. Er hat schon zu Zeiten der ehemaligen DDR seine in besonderem Maße friedensorientierte Gesinnung öffentlich zum Ausdruck gebracht und dafür Einschränkungen in der Berufswahl und den Ausbildungsmöglichkeiten hingenommen, obwohl ihm seine sehr guten schulischen Leistungen das Abitur und ein Studium ermöglicht hätten. Bereits zu DDR-Zeiten hat der Angeklagte im März 1989 die Totalverweigerung erklärt. Er ist in der kirchlichen Gemeindearbeit engagiert und hat sich auch aus freien Stücken für eine mehrmonatige, ehrenamtliche Tätigkeit in der Kindernothilfe entschieden. Sein persönlicher Einsatz im Pflegebereich ist durch eine interne Ehrung besonders gewürdigt worden.

Dem Angeklagte konnte nicht vorgeworfen werden, daß er aufgrund seines Werdeganges davon ausging, daß seine Zivildienstpflicht bereits erloschen war, denn er hat sich keinesfalls unabhängig von der seiner Totalverweigerung für den Pflegeberuf entschieden. Hintergrund war vielmehr der Umstand, daß ihm trotz seiner intellektuellen Möglichkeiten Abitur und Studium nicht offenstanden. Er entschloß sich daher eine Ausbildung zum Krankenpflege aufzunehmen, um Menschen zu helfen sowie seiner friedlichen Weltsicht zu dienen und Ausdruck zu geben. Diese Angaben des Angeklagten sind glaubhaft und anhand der hinreichend bekannten Verhältnisse in der damaligen DDR nachzuvollziehen. Daß die Wahl des Pflegeberufes nicht seinen eigentlichen Berufswünschen entsprach, ist schon daraus ersichtlich, daß er nach der Wende das Abitur nachgeholt und anschließend ein Studium der Landschaftsplanung aufgenommen hat.

Die Bestimmung des § 15a ZDG, wonach die Eingehung des Arbeitsverhältnisses nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgen muß, hat in der vorliegenden Konstellation ein unbilliges und mit dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers letztlich nicht übereinstimmendes Ergebnis zur Folge, da der Zusammenhang zwischen Verweigerung und Tätigkeit im Pflegeberuf im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben war. Der Angeklagte hat sein soziales Engagement durch die Pflegedienste und die ehrenamtliche Arbeit im Bereich der Kindernothilfe in Guatemala in besonderem Maße bewiesen und keinesfalls den Dienst an der Gemeinschaft insgesamt abgelehnt. Es ist daher entschuldbar, daß der Angeklagte davon ausging, daß er nach seinem Werdegang freigestellt werden müßte.

Abschließend ist auch zu würdigen, daß die Wende einen historischen Wechsel der Systeme mit sich gebracht hat. Im Gegensatz zu jemanden, der in der Bundesrepublik aufgewachsen ist, konnte sich der Angeklagte nicht frühzeitig auf die bundesdeutschen Regelungen zum Zivildienst einstellen. Er erhielt im übrigen die erste Ankündigung zur Heranziehung zum Zivildienst erst im Alter von 23 1/ 2 Jahren, so daß die Zeit zum Nachweis der Voraussetzungen des § 15a ZDG (bis zur Vollendung des 24. Lebensjahr) schon fast abgelaufen war.

Insgesamt ist das Handeln des Angeklagten daher nicht als schuldhaft anzusehen. Er war mithin aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richterin Ritvay als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.