Leitsatz

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Mit der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin vom 22. Februar 1996 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, in Berlin am 17. Februar 1994 eine Beihilfe zur Fahnenflucht gemäß den § 16 WStG in Verbindung mit § 27 StGB begangen zu haben. In der genannten Anklageschrift wird dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Am 17. Februar 1994 erläuterte der Angeklagte im Zuge eines Mandatsverhältnisses mit dem Zeugen M. in seinem Büro verschiedene Möglichkeiten, sich dem Wehrdienst zu entziehen. In diesem Zusammenhang führte er gegenüber dem bezeichneten Zeugen, der bereits zum 1. April 1993 einen Einberufungsbefehl erhalten und sich seither nicht bei der Bundeswehr gemeldet hatte, auch aus, daß der Zeuge bis zum Ablauf der Dienstzeit von den Feldjägern zur Truppe geführt werden könne und dann mit einer Verlängerung seiner Dienstzeit zu rechnen habe, wenn er jedoch bis zum Ablauf seiner Dienstzeit am 31. März 1994 nicht zur Truppe geholt worden sei, werde er von Amts wegen entlassen und habe dann nicht mehr zu fürchten, von den Feldjägern sistiert zu werden.

Zu einem solchen Vorgehen riet der Angeklagte dem Zeugen M.

Durch Empfehlung in seinem bisherigen Vorgehen und seinem Entschluß bestärkt, auf diese Weise dem Wehrdienst entgehen zu können, hielt sich der Zeuge M. noch bis zum Ende seiner Dienstzeit verborgen, um keinen Wehrdienst leisten zu müssen.

Dem Angeklagten war durch die Begründung des Mandatsverhältnisses, das durch Widerruf des Zeugen M. am 7. April 1995 endete, bekannt, daß M. bereits bis zu diesem Zeitpunkt der Truppe vorsätzlich ferngeblieben war und den Wunsch hatte, keinen Wehrdienst leisten zu müssen. Er wußte zudem, daß er mit seinen Angaben über die Möglichkeit, den Wehrdienst zu umgehen und seinem Zuraten, den Entschluß des Zeugen M., der Truppe auch weiterhin fernzubleiben, bestärkte; dies wollte der Angeklagte auch.

Der Zeuge M. wurde zwischenzeitlich wegen seines Fernbleibens von der Truppe vom 1. April 1993 bis zum 31. März 1994 wegen Fahnenflucht rechtskräftig verurteilt.“

II. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war dem Angeklagten die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit einem für eine Verurteilung hinreichenden Grad an Sicherheit nachzuweisen und dieser deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, er habe den Zeugen M. am 17. Februar 1994 in seiner Rechtsanwaltspraxis zu einem Beratungsgespräch empfangen. Dabei habe der Zeuge M. ihm mitgeteilt, daß er seit ca. zehn Monaten fahnenflüchtig sei und nunmehr gehört habe, daß die Feldjäger ihn suchen würden. Desweiteren habe der Zeuge M. ihm mitgeteilt, daß gegen ihn, dem Zeugen M., wohl ein Haftbefehl vorliegen würde. Ziel des Zeugen M. in diesem Beratungsgespräch sei es gewesen, daß der Haftbefehl, falls er denn tatsächlich bestehe, aufgehoben würde. Desweiteren habe der Zeuge M. von ihm, dem Angeklagten, wissen wollen, wie wahrscheinlich denn eine Ergreifung durch die Feldjäger sei. Er, der Angeklagte, habe daraufhin eine Standardformulierung gewählt, die er immer in vergleichbaren Fragestellungen benutzen würde:

Er kenne jemanden, der habe über Monate hinweg einen florierenden Gebrauchtwagenhandel auf einer grünen Wiese betrieben und sei von den Feldjägern nicht ergriffen worden, er kenne desweiteren jemand, der auf den Geburtstag seiner nichtehelichen Tochter von den Feldjägern festgenommen worden sei.

Er habe damit – wie immer in diesen Fällen – ausdrücken wollen, daß man über die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme durch die Feldjäger nichts Genaues aussagen könne. Dann habe er den Zeugen M. zum anstehenden Fragenkomplex umfassend rechtlich belehrt, wie es hier auch seine Aufgabe als Rechtsanwalt sei. Zu den Voraussetzungen einer möglichen Aufhebung eines etwaig bestehenden Haftbefehls habe er dem Zeugen M. gesagt, daß der Haftbefehl nur aufgehoben werde, wenn er, der Zeuge M., greifbar sei, also entweder bei einem bestehenden Wohnsitz im Inland oder durch Stellung bei der Truppe. Der Zeuge M. habe ihm daraufhin erwidert, daß eine Stellung bei der Truppe für ihn, den Zeugen M., keinesfalls in Betracht komme. Es sei in diesem Zusammenhang dann noch über eine mögliche Kaution in Höhe von 5.000,00 DM gesprochen worden. Er, der Angeklagte, habe den Zeugen M. auf die Strafbarkeit seines Verhaltens hingewiesen und gesagt, das günstigste wäre, sich zu stellen. Da es aber seine Pflicht gewesen sei, den Zeugen M. umfassend zu belehren, habe er diesem auch gesagt, daß er mit Ablauf seiner Dienstzeit am 31. März 1994 von Amts wegen aus der Bundeswehr entlassen würde. Keinesfalls aber habe er den Zeugen M. dazu aufgefordert, sich bis zum Ablauf seiner Dienstzeit verborgen zu halten und sich dem Wehrdienst weiter zu entziehen.

Der Zeuge Rechtsanwalt G. hat uneidlich bekundet, daß auch er seit ca. zwölf Jahren in der täglichen Beratungspraxis mit Fällen des Wehrrechts zu tun habe. Hierbei sei ein ständig wiederkehrendes Problem der Beratung, daß die Ratsuchenden ihre eigene Verantwortlichkeit innerlich auf den Rechtsanwalt würden abwälzen wollen. So würden die Betreffenden unter mehreren genannten möglichen Handlungsalternativen sich eine heraussuchen, nämlich die ihnen genehme, und sich vor der eigenen Verantwortung dergestalt distanzieren, indem sie nunmehr sagen würden, einen entsprechenden Rat von ihrem Rechtsanwalt bekommen zu haben.

Der Zeuge M. hat uneidlich bekundet, er habe im Februar 1994 die Rechtsanwaltspraxis des Angeklagten aufgesucht. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich bereits seit zehn Monaten seiner Wehrpflicht entzogen gehabt. Es sei ihm darum gegangen, sich nicht von den Feldjägern kriegen zu lassen. Der Angeklagte habe ihm angeraten, sich mindestens bis zum Ende der Wehrpflicht versteckt zu halten. Auf Nachfrage des Gerichts, wie denn dieses „Anraten“ des Angeklagten ausgesehen habe, erklärte der Zeuge M. wörtlich: „Fakt war, wenn meine Dienstzeit abgelaufen wäre, hätten Feldjäger keinen Zugriff mehr, was ich natürlich toll fand.“ An mehr Wichtiges könne er sich nicht erinnern. Wörtlich sagte der Zeuge M.: „Ich kann mich nur noch an Gesprächsfetzen erinnern.“ Auf Vorhalt der o.g. Standardformulierung des Angeklagten, erklärte der Zeuge M., die erste Hälfte dieses Standardsatzes mit der „grünen Wiese“ habe der Angeklagte ihm gegenüber mit Sicherheit gebraucht. Dies habe er, der Zeuge M., als suggestiv empfunden. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Amtsgericht Ueckermünde in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung vom 12.4.1995, daß der Angeklagte zu ihm gesagt habe, daß er sich bis mindestens 31.3.1994 versteckt halten solle, damit die Bundeswehr ihn nicht finde, erklärte der Zeuge M., so suggestiv habe er die Aussagen des Angeklagten empfunden, dies sei das, „was er aus den Worten des Angeklagten gezogen habe“. Etwas nachlässige Formulierungen müsse das Gericht ihm nachsehen, da er schließlich kein Jurist sei.

Entscheidungsgründe

Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme war dem Angeklagten die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit einem für eine Verurteilung hinreichenden Grad an Sicherheit nachzuweisen. Einzig relevant war die Frage, ob der Angeklagte in dem Mandantengespräch vom 17. Februar 1994 die Grenzen seiner anwaltlichen Beratungspflicht überschritten und den Zeugen M. tatsächlich dahingehend beraten bzw. sogar aufgefordert hat, sich bis zum Ablauf seiner Dienstzeit der Bundeswehr weiter durch die Flucht zu entziehen. Letzteres konnte nicht mit einem für eine Verurteilung hinreichenden Grad an Sicherheit festgestellt werden. Die Aussagen des Zeugen M. waren nicht von einer Qualität, daß allein hierauf eine Verurteilung des Angeklagten, bei dem es sich ja immerhin um ein Organ der Rechtspflege handelt, hätte gestützt werden können. Nach den bezeichnenden, vom Gericht teilweise bewußt wörtlich wiedergegebenen Formulierungen des Zeugen M., steht zu besorgen, daß die Aussage des Zeugen M., der Angeklagte habe ihm zu einem weiteren sich der Wehrpflicht Entziehen und Verborgenhalten geraten, nur das Ergebnis äußerst subjektiver und selektiver Wahrnehmung des Zeugen M. ist. Da weitere Beweismittel dem Gericht nicht vorlagen, konnte allein auf die Aussage des Zeugen M. eine Verurteilung des Angeklagten nicht gestützt werden. Dieser war vielmehr aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Stoye als Strafrichter.

Verteidiger: RA Hans-Jürgen Siehl, Stierstraße 1, 12 159 Berlin, Tel. 030 / 8 52 61 65.

Die Berufung der gegen Staatsanwaltschaft wurde später zurückgezogen, hierzu nachfolgender Text aus der taz-Berlin:

Karge zeigt sich einsichtig – Höchstpersönlich Berufung gegen Anwalt zurückgenommen

Generalstaatsanwalt Hansjürgen Karge sorgt schon wieder für eine Überraschung. Zeigte er sich erst hart gegenüber Rechtsanwalt F., gegen dessen Freispruch vom Vorwurf der Beihilfe zur Fahnenflucht vor einem Jahr Karges Behörde Berufung eingelegt hatte, läßt er plötzlich Milde walten. Gestern sollte vor dem Landgericht die Berufungsverhandlung gegen den Experten in Wehrrechtsfragen stattfinden. Nun hat Karge höchstpersönlich die Berufung zurückgenommen, ohne jeden Kommentar.

“Das ist schon sehr ungewöhnlich”, sagte gestern Rechtsanwalt Rüdiger Portius, Vorsitzender der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. Karge sei zwar “sehr selbstherrlich” und neige “zu Alleinentscheidungen”. Doch manchmal seien diese auch “vernünftig”. Den Sinneswandel führt Portius auf einen offenen Brief zurück, den die Strafverteidiger Ende November an Karge geschrieben hatten. Darin wurde er aufgefordert, eine Zurücknahme der Berufung zu veranlassen, weil sie “ein Angriff auf das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant” sei. Auch die Rechtsanwaltskammer hatte sich mit einer ähnlichen Erklärung an Karge gewandt.

Das einzige Beweismittel der Staatsanwaltschaft für die Berufung waren “Empfindungen” eines ehemaligen Mandanten gewesen. F. war durch Karges Behörde vorgeworfen worden, einem Totalverweigerer geraten zu haben, der Truppe für die Dauer der Dienstzeit fernzubleiben. Das Amtsgericht hatte dies jedoch nicht zweifelsfrei feststellen können.

Hans-Jürgen Siehl, der Verteidiger von F., verbindet mit der Rücknahme der Berufung die Hoffnung, daß “die Freiheit der Beratungsgespärche wiederhergestellt ist”. F. betonte gestern gegenüber der taz, daß er weiterhin seine Mandanten “über alle rechtlichen Konsequenzen” aufklären werde. Auch auf die Gefahr hin, daß diese “sich das Beste rausholen”.