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LG Rostock
/ Anm. Günter Werner
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10.06.1994 |
I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 06.09.1993 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. II. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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