|
770
|
LG Kiel
|
11.12.2001 |
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des AG Kiel vom 11.11.1999 wird das Verfahren, soweit es die dem Angeklagten vorgeworfene Dienstflucht (§ 53 ZDG) zum Gegenstand hat, auf Kosten der Landeskasse eingestellt. [...]
|
|
769
|
LG Frankfurt a.M.
|
24.09.2001 |
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 25.01. 1999 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2000 teilweise abgeändert. Der Angeklagte wird wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wir...
|
|
768
|
AG Dannenberg
|
11.09.2001 |
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
|
|
762
|
OLG Dresden
|
07.06.2001 |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|
758
|
LG Berlin
|
07.05.2001 |
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
|
|
747
|
AG B-Tiergarten
|
31.10.2000 |
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse Berlin auferlegt.
|
|
731
|
LG Leipzig
|
09.05.2000 |
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 03.12.1999 wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.
|
|
726
|
LG Hannover
|
05.04.2000 |
Unter Verwerfung der weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt; in diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last, im übr...
|
|
712
|
LG Krefeld
|
07.12.1999 |
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 DM kostenpflichtig verurteilt wird. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 100,– DM zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
|
|
711
|
AG Leipzig
|
03.12.1999 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
|