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595
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LG Lüneburg
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09.03.1998 |
Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,– DM verurteilt , die er ab Rechtskraft dieses Urteils in monatlichen Teilbeträgen von 150,– DM zu zahlen hat. Der Angeklagte trägt die Kosten der ersten Instanz. Der Landeskasse werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten in den Rechtsmittelinstanzen auferlegt.
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580
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LG Lüneburg
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07.01.1998 |
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Viertel ermäßigt.
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579
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LG Lüneburg
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05.01.1998 |
Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer, die auch die eigenen notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu tragen haben, verworfen.
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552
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LG Lüneburg
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22.07.1997 |
1. Der Verurteilte ist mit Ablauf des 31. Juli 1997 bedingt aus der Strafhaft zu entlassen; die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. 3. Dem Verurteilten wird aufgegeben, während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung und des Aufenthaltsortes der Strafvollstreckungskammer unter Angabe des Aktenzeichens unaufgefordert mitzutei...
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548
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LG Lüneburg
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25.06.1997 |
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 17. Februar 1997 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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398
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LG Lüneburg
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15.05.1985 |
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 30,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 300,– DM zu zahlen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
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