Leitsatz

1. Der Verurteilte ist mit Ablauf des 31. Juli 1997 bedingt aus der Strafhaft zu entlassen; die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

2. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

3. Dem Verurteilten wird aufgegeben, während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung und des Aufenthaltsortes der Strafvollstreckungskammer unter Angabe des Aktenzeichens unaufgefordert mitzuteilen.

4. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Uelzen übertragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Verurteilte wird am 31. Juli 1997 zwei Drittel der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Hildesheim (sic!) vom 10. September 1996 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19.11.1996 verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verbüßt haben.

In dem Urteil des Landgerichts Hildesheim ist ausgeführt, daß nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht die Gefahr besteht, daß er Straftaten, insbesondere einschlägige Straftaten begehen wird.

Entscheidungsgründe

Die Vollstreckung des Strafrestes war gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Es kann verantwortet werden zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

Der Verurteilte ist außer der auf seiner persönlichen absoluten Ablehnung des Wehr- und Ersatzdienstes beruhenden Verurteilung wegen Fahnenflucht bislang unbestraft. Nach der Einschätzung des erkennenden Gerichtes sind von ihm in Zukunft keine Straftaten zu erwarten, da er aus der Bundeswehr entlassen ist. Dieser Einschätzung hat sich die Strafvollstreckungskammer angeschlossen. Der Verurteilte hat auf Nachfrage in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ausgeführt, daß er in Zukunft die totale Kriegsdienstverweigerer-Initiative nicht dergestalt unterstützen wolle, daß er sich der Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder eigenmächtigen Abwesenheit schuldig machen würde.

Auch wenn der Verurteilte während des Vollzuges nicht kooperationsbereit gewesen ist und es verstanden hat, die Justizbediensteten derart zu provozieren, daß er sich stets als Opfer politischer Gesinnungsjustiz sehen konnte, vermag dies nicht die aus seinen sozialen Umständen herrührende günstige Prognose zu erschüttern. Der Verurteilte hat einen Studienplatz und Wohnung. Daß er angesichts seiner Antihaltung im Vollzug kriminell infiziert worden ist, ist nicht ersichtlich.

Angesichts der sozialen Eingebundenheit und des bisherigen Lebensverlaufs des Verurteilten war die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer nicht notwendig.

4. Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg, Richter am Landgericht Steuernagel.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).