ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
552 LG Lüneburg 22.07.1997 1. Der Verurteilte ist mit Ablauf des 31. Juli 1997 bedingt aus der Strafhaft zu entlassen; die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. 3. Dem Verurteilten wird aufgegeben, während der Bewährungszeit jeden Wechsel der Wohnung und des Aufenthaltsortes der Strafvollstreckungskammer unter Angabe des Aktenzeichens unaufgefordert mitzutei...
257 Peter Bringewat 01.02.1985 Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen und Straf(rest)aussetzung zur Bewährung Die Groteske ist perfekt. Was sich aufgrund einer revisionsrichterlichen „Empfehlung“ des OLG Hamm in einem Urteil des 3. Strafsenats dieses Gerichts vom 13.2.1984 (OLG Hamm, NStZ 1984, 457) bereits ankündigte, ist mit dem Urteil einer kleinen Strafkammer des LG Bielefeld (LG Bielefeld, 5 Ns 6 Ds 16 Js 43/83 – ...