Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Berufung im Rechtsfolgenausspruch abgeändert.

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Der erlittene Disziplinararrest von 3 x 21 Tagen = 63 Tagen wird angerechnet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen in der Berufungsinstanz hat der Angeklagte zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Strafrichter in Gifhorn hat den Angeklagten wegen Fahnenflucht zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Den wegen der Tat erlittenen Disziplinararrest hat er angerechnet.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Angeklagte erstrebt mit seiner Berufung Freispruch, die Staatsanwaltschaft eine höhere Bestrafung. Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung ihr wesentliches Ziel einer höheren Bestrafung erreicht.

II. Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der unbestrafte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Zum Zeitpunkt der Einberufung zum 01.04.1996 war der damals 25 Jahre alte Angeklagte als Postzusteller mit einem Nettogehalt von 2.000,– DM tätig. Nach Verbüßung des dritten Arrestes am 16. Oktober 1996 ist er aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Entlassung ist zum 08.11.1996 rechtswirksam geworden.

Der Angeklagte hat Mitte Oktober 1996 das Studium der Rechtswissenschaften in Hannover begonnen und BAFöG beantragt.

III. Der Angeklagte wurde zunächst nicht zum Wehrdienst gezogen, weil er seit August 1989 im Katastrophenschutzdienst der Post tätig war. In diesem Rahmen mußte er pro Jahr ca. 160 Stunden Dienst leisten. Bei dieser Tätigkeit stellte der Angeklagte häufiger Fragen oder beschwerte sich. Heute erinnert er sich nicht mehr, was Gegenstand seiner Fragen war. Er erhielt jedoch zumeist die stereotype Antwort, daß er ja freiwillig den Dienst dort leiste. Ihm wurde klar, daß er nicht freiwillig diesen Dienst leistete, sondern nur, um keinen Wehrdienst zu leisten, den er aus Gewissensgründen ablehnt. Im Jahre 1994 beendete er seine Tätigkeit im Katastrophenschutz, die er somit fünf Jahre ausgeübt hatte. Die Beendigung des Katastrophenschutzdienstes wurde erst im Jahre 1995 dem Kreiswehrersatzamt mitgeteilt. Der Angeklagte wurde daraufhin zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 01.04. 1996 zur zweiten Kompanie des Panzergrenadierlehrbatallions 332 in Wesendorf geladen. Mit offenem Brief vom 03.04.1996 an das Kreiswehrersatzamt teilte der Angeklagte mit, daß er „der Einladung zum 01.04. 96 zwecks Teilnahme am Kriegsdienst“ nicht Folge leisten werde. Seine Entscheidung begründete er damit, daß aus den Erfahrungen des Nationalsozialismus die Bundesrepublik Deutschland ohne Armee ins Leben gerufen wurde.

Ferner legte er dar, daß nach seiner Ansicht der Auslandseinsatz der Bundeswehr gegen das Grundgesetz verstoße. Er wolle nicht die verfassungsfeindliche, menschenverachtende und nationalistische Ausrichtung der deutschen Außenpolitik mitgehen und beruft sich auf sein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz. Insbesondere sei das Töten im Krieg um nichts besser als gewöhnlicher Mord.

Die Bundeswehr bemühte sich telefonisch und brieflich mit dem Angeklagten in Kontakt zu treten. Dieser trat, wie bereits in seinem zuvor genannten Schreiben angekündigt, den Dienst in Wesendorf nicht an.

Im Panzergrenadierlehrbatallion 332 sind 1000 Soldaten, darunter 600 Wehrpflichtige aus allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland.

Da der Angeklagte aufgrund seiner Einberufung keinen Verdienst hatte, bat er mit Schreiben ohne Datum, das im Mai 1996 bei dem Panzergrenadierlehrbatallion einging, um Überweisung des Wehrsoldes als Verdienstausfall.

Am 07.08.1996 wurde er von den Feldjägern festgenommen und seiner Bundeswehreinheit zugeführt.

Wegen des Nichtantritts des Wehrdienstes und der Weigerung, die Uniform anzuziehen, wurde gegen ihn am 08.08.1996 ein Disziplinararrest von 21 Tagen verhängt, den der Angeklagte nach Zustimmung des Truppendienstgerichtes verbüßen mußte.

Zu Beginn des Arrestes suchte Oberfeldwebel Lucka, der als Kompaniefeldwebel für den Angeklagten zuständig war, diesen auf und unterrichtete ihn über die Rechte und Pflichten des Soldaten. Im Verhalten zu den Wachsoldaten und seinen Vorgesetzten brachte der Angeklagte zum Ausdruck, daß er sie als Menschen achte, sie jedoch in ihrer Eigenschaft als Uniformträger und damit als Angehörige einer von ihm abgelehnten Einrichtung nicht respektieren könne.

Nach Ablauf des 21 Tage dauernden Arrestes wurde dem Angeklagten erneut befohlen, Uniform, nämlich wie üblich einen Bundeswehrtrainingsanzug anzuziehen. Der Angeklagte leistete aufgrund seiner ablehnenden Haltung zur Bundeswehr diesem Befehl keine Folge. Sein Disziplinarvorgesetzter verhing einen Tag danach gegen ihn am 29.08.1996 erneut einen Disziplinararrest von 21 Tagen, weil sich der Angeklagte geweigert hatte, trotz mehrmaliger Wiederholung des Befehls, den militärischen Sportanzug anzuziehen. Während dieses Arrestes fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Gifhorn statt, das die Strafaussetzung zur Bewährung auch damit begründete, daß das Gericht erwarte, der Angeklagte werde die Unvereinbarkeit seiner Einstellung mit dem geltenden Recht doch noch einsehen und sich zur Ableistung des Zivildienstes bereit erklären.

Der Angeklagte ist jedoch nicht bereit, Zivildienst zu leisten. Er sieht, wie im Rahmen seiner Einlassung im einzelnen darzustellen sein wird, im Zivildienst einen dem militärischen Dienst entsprechenden Zwangsdienst, der dazu dienen soll, die Wehrpflicht beizubehalten. Einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt gestellt. Nach Verbüßung des Disziplinararrestes erhielt er am 18.09.1996 erneut den Befehl des Kompaniechefs, den militärischen Sportanzug anzuziehen, den er trotz viermaliger Wiederholung nicht befolgte. Durch Disziplinarverfügung vom 19.09.1996 wurden gegen ihn erneut 21 Tage Disziplinararrest angeordnet. Dieser wurde mit Zustimmung des Truppendienstgerichtes vollstreckt. Sämtliche Beschwerden des Angeklagten gegen die Vollziehung des Disziplinararrestes blieben erfolglos. Den dritten Disziplinararrest verbüßte der Angeklagte zunächst, wie bei den vorherigen Vollstreckungen, in seiner Einheit, dem Panzergrenadierlehrbatallion 332. Da die Heizung der Arrestzellen ausfiel, wurde er zur weiteren Verbüßung des Disziplinararrestes zu einer Einheit in Munster verlegt. Der Angeklagte begann in Munster einen Hungerstreik. Da die Ärzte seinen Zustand für bedrohlich erklärten, wurde er für eine kurze Erholungszeit nach Hause entlassen. Nach Ablauf dieser Zeit trat der Angeklagte erneut seinen Dienst/Arrest nicht mit Ablauf der ihm gewährten Freistellung bei seiner Einheit in Wesendorf an. Allerdings kam er zwei Tage nach Ablauf der Erholungszeit in die Kaserne nach Wesendorf mit dem Vorwand, einige persönliche Sache holen zu wollen. Obwohl sich der Angeklagte weder förmlich zum Dienstantritt bzw. zur Verbüßung des Arrestes meldete, ermöglichte er es doch bewußt auf diese Weise, daß er zur weiteren Verbüßung des Arrestes festgenommen wurde. Diesen verbüßte er vollständig in der Zeit bis zum 15.10.1996.

Als der Angeklagte nach Verbüßung des dritten Arrestes erneut den Befehl nicht befolgte, Uniform anzuziehen, prüfte die Bundeswehr zunächst, ob ein vierter Disziplinararrest angeordnet werden sollte. Nach Rücksprache mit dem Truppendienstgericht sah sie davon ab.

Da der Angeklagte nunmehr aus der Bundeswehr endgültig entlassen werden sollte, betrieb die Bundeswehr die Entlassung. Der Angeklagte durfte seine Einheit am 16.10. 1996 verlassen. Endgültig schied er mit rechtskräftiger Wirkung zum 08. 11.1996 aus der Bundeswehr aus. Der Angeklagte lehnt den Kriegsdienst aus Gewissensgründen ab. Den Zivildienst lehnt er aus politischen Gründen ab, weil er in der Ableistung dieses „Zwangsdienstes“ eine Stärkung des Wehrdienstes sieht. Er hält Gewalt zur Konfliktlösung für ungeeignet und fordert, gewaltfreie Umgangsformen einzuüben. Seine Weigerung, Zivildienst zu leisten, begründet er des weiteren damit, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der Zivildienst kein probates Mittel sein soll, sich dem Wehrdienst zu entziehen und nicht leichter als dieser sein soll, er sei nur ein lästiger Ersatz, um den Waffendienst beim Militär aufrechtzuerhalten. Er lehne die Ableistung des Zivildienstes, der in vielen Bestimmungen dem Wehrdienst entsprechend geregelt sei, als „Sklavendienst“ ab.

Zwischen militärischer und ziviler Verteidigung bestünden viele Gemeinsamkeiten, die sich besonders im Verteidigungsfall zeigten. Er empfindet zudem den Zivildienst als unsozial und als Form der Zwangsarbeit, die dazu dient, daß soziale Dienste schlecht bezahlt würden.

Er lehne auch ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a Zivildienstgesetz bzw. die weitere Möglichkeit, Katastrophenschutz zu leisten, ab. Durch die anderen Zwangsdienste soll gewährleistet werden, daß für den Militärdienst eine ausreichende Zahl von wehrpflichtigen Soldaten zur Verfügung stehe.

Der Angeklagte ist Mitglied der Totalverweigerer-Initiative-Braunschweig, die gleiche politische Ziele wie er verfolgt und eine gleiche Einstellung hat. Diese ist bemüht, Fälle von Totalverweigerern medienwirksam darzustellen. Die Wehrpflichtigen des Panzergrenadierlehrbatallions verfolgen diese Prozesse mit großem Interesse. Die Verurteilung eines Zivildienstverweigerers zu einer Geldstrafe erweckte bei vielen den Eindruck, man könne sich durch eine Geldstrafe „freikaufen“. Viele Wehrpflichtige kommen nicht gern zur Bundeswehr, zumal sie auch aufgrund der großen Entfernung zu ihren Heimatwohnorten erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen. Erst im Laufe der Zeit gelingt es der Bundeswehr, daß die genannten Wehrpflichtigen eine bessere Einstellung zu ihrem Dienst bekommen. Auch das vorliegende Verfahren wird von allen Soldaten der Einheit interessiert verfolgt. Zwar kann ein Einzelfall die Disziplin der Truppe nicht erschüttern, aber erheblich beeinträchtigen. Wehrpflichtige, die selbst nicht aus Gewissensgründen den Kriegsdienst ablehnen, können ihre Dienstpflicht in Zweifel ziehen, wenn eine Totalverweigerung ohne spürbare Folgen bleibt. Die Totalverweigerungs-Initiative-Braunschweig hat auch diesen Prozeß medienwirksam begleitet. Nach ihren Veröffentlichungen muß der Wehrpflichtige den Eindruck gewinnen, daß ein Totaldienstverweigerer in der Regel mit Geldstrafen bzw. geringen Freiheitsstrafen zur Bewährung und nur in Ausnahmefällen mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung belangt wird. Diese Gerichtsurteile lehnte die Initiative als ungerechtfertigte Repressalien ab.

Der Angeklagte ist nicht bereit, freiwillige Dienstleistungen zu erbringen.

Dem Angeklagten wird in einem weiteren Verfahren vorgeworfen, seinen Einberufungsbescheid einem Mitglied der zuvor genannten Vereinigung überlassen zu haben, damit dieser sich medienwirksam von den Angehörigen der Bundeswehr festnehmen lassen sollte. Dieser Vorwurf ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ferner sind gegen den Angeklagten Verfahren wegen Gehorsamsverweigerung anhängig.

IV. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und den uneidlichen Aussagen der Zeugen Grothe und Lucka sowie der verlesenen Urkunden.

Die Zeugen Grothe und Lucka haben den Sachverhalt wie festgestellt glaubhaft geschildert. Der Angeklagte räumt die Tat ein, beruft sich jedoch zur Rechtfertigung auf sein Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG.

Er hat sich, wie in der Anlage 2 zum Protokoll schriftlich niedergelegt, eingelassen und die Einlassung auf Nachfragen mündlich erläutert. So hat er erklärt, daß er durchaus kompromißbereit sei und etwa durch die Zahlung von Steuern bzw. die Zustellung von Einberufungen zum Wehrdienst durchaus bereit sei, wenn auch widerstrebend, Unterstützungen des Wehrdienstes zu leisten. Die Ableistung jeglichen Zwangsdienstes lehne er ab, selbst wenn dieser als freiwilliger Dienst deklariert werde. Ihm sei im Laufe der Zeit seiner Tätigkeit beim Katastrophenschutz dessen militärische Bedeutung immer bewußter geworden. Dabei sei ihm klar, daß diese nicht Hauptbestandteil der Tätigkeit, sondern ein weiterer Bestandteil sei. Er habe deswegen auch diese Zwangstätigkeit aufgegeben.

Mit dem Angeklagten ist erörtert worden, daß noch nicht einmal Verfassungsverstöße ein Widerstandsrecht im Sinne des Artikels 20 Abs. 4 begründen und daß dieses nur bei offenkundigem Unrecht und nur zur Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Ordnung gegeben sei.

Ferner ist mit ihm erörtert worden, daß nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 04. 10.1965 – 1 BvR 112/63 – die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit verletzt. Der Angeklagte hält an seiner Auffassung fest und meint, die Wehrpflicht führe zu einer schleichenden Militarisierung, weil Befehle nicht hinterfragt würden, das Gesetz des Militärs aber der Gehorsam sei.

Der Verteidiger weist ferner im Einverständnis mit dem Angeklagten darauf hin, daß dieser nur wenige Jahre noch Katastrophenschutz hätte leisten können, dessen Jahreszahl später auf 100 Stunden im Jahr herabgesetzt worden sei.

Die Kammer geht danach davon aus, daß der Angeklagte den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Die Ablehnung des Zivildienstes ist hingegen politisch motiviert, weil er damit erreichen will, daß die seiner Meinung nach falsche Entscheidung, die Wehrpflicht aufrechtzuerhalten, überflüssig gemacht wird.

Entscheidungsgründe

V. Der Angeklagte hat sich gemäß § 16 Abs. 1 WStG strafbar gemacht, er ist eigenmächtig der Truppe ferngeblieben. Er wollte sich damit dauernd dem Wehrdienst entziehen. Für die Strafbemessung legt die Kammer jedoch nur die Zeit vom 01.04. bis 07. August 1996 zugrunde. Sofern der Angeklagte weitere zwei Tage unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, hat er sich ersichtlich bemüht, im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 15 WStG nicht länger als drei Tage abwesend zu sein. Zwar würde dies der Strafbarkeit nach § 16 Abs. 1 WStG nicht entgegenstehen. Da der Angeklagte aber ganz bewußt die Möglichkeit seiner Ergreifung ermöglicht hat, sieht die Kammer keine weiteren Teilakte einer Dauerstraftat durch die zweitägige Abwesenheit als erfüllt an.

Der Angeklagte hat keine Rechtfertigungsgründe. Ein Widerstandsrecht im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG ist ersichtlich nicht gegeben, weil noch nicht einmal eine Verletzung der Verfassung vorliegt. Aber selbst dann wären nur solche Handlungen gerechtfertigt, die der Wiederherstellung der demokratischen Ordnung dienen würden.

VI. Die Strafe ist dem Strafrahmen des § 16 Abs. 1 zu entnehmen. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Bei der Bemessung der Strafe mußte die Dauer der Abwesenheit straferschwerend berücksichtigt werden. Straferschwerend war auch zu werten, daß der Angeklagte schließlich aus der Bundeswehr entlassen werden mußte. Zu seinen Gunsten war zu bedenken, daß er unbestraft ist und hinsichtlich der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gehandelt hat. Andererseits muß in diesem Zusammenhang in geringerem Maße strafmildernd bewertet werden, daß er nicht den Weg der Zivildienstverweigerung beschritten hat, sondern aus politischen Gründen, weil dadurch nach seiner Ansicht die Wehrpflicht unterstützt wird, diesen Weg unterlassen hat. Zu seinen Gunsten muß bedacht werden, daß er fünf Jahre Dienst im Katastrophenschutz getan hat. Die Gewissensentscheidung war im Rahmen des allgemeinen Wohlwollensgebotes gegenüber Gewissenstätern zu berücksichtigen. Die Kammer hält deswegen unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen.

Diese konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar kann dem Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr eine positive Prognose gestellt werden im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist unbestraft. Er ist auch bereit, die sonstigen staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr besteht nicht die Gefahr, daß er Straftaten, insbesondere einschlägige Straftaten, begehen wird.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von sieben Monaten konnte jedoch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil § 14 Abs. 1 WStG i.V.m. § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung zur Wahrung der Disziplin gebietet. Zwar ist grundsätzlich auch bei Totalverweigerern Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Die Initiative der Totalverweigerer, die von dem Angeklagten zumindest gebilligt wird, zielt jedoch darauf ab, die Wehrpflicht dadurch zu bekämpfen, daß auch solche Wehrpflichtige, die nicht aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern wollen, sich auf das Recht der Kriegsdienstverweigerung berufen. Es besteht die ernsthafte Gefahr, daß in der Ausbildungseinheit Wehrpflichtige, die ihren Dienst unwillig antreten und durch die Erfüllung des Dienstes erhebliche persönliche Schwierigkeiten haben, sich auf ein Recht der Kriegsdienstverweigerung berufen, obwohl sie keine Gewissensgründe haben. Der hier in Rede stehende Fall ist auch medienwirksam dargestellt worden und in der früheren Einheit des Angeklagten bekanntgeworden. Zwar ist der Einzelfall nicht geeignet, die Disziplin zu erschüttern. Es bestehen jedoch erhebliche Gefahren, daß andere Wehrpflichtige ohne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus sachfremden Erwägungen den Wehrdienst verweigern oder ihre dienstlichen Pflichten (eigenmächtige Abwesenheit, Gehorsam) nicht mehr genügend ernst nehmen. Dadurch wird die Disziplin der Truppe ernsthaft gefährdet. Dies ist dem Angeklagten auch vorzuwerfen, weil seine Totalverweigerung das politische Ziel der Abschaffung der Wehrpflicht verfolgt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung, etwa unter Verhängung einer Zahlungs- oder Arbeitsauflage, ist nicht ausreichend und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB geboten.

Die Kammer hat nicht nur den in dieser Sache erlittenen Disziplinararrest von 21 Tagen, sondern auch den wegen zweier weiterer Gehorsamsverweigerungen erlittenen Disziplinararrest auf die erkannte Strafe angerechnet. Auch die Gehorsamsverweigerungen sind auf die grundlegende Einstellung des Angeklagten zurückzuführen. Sie beruhen daher konsequent auf seinem einmal gefaßten Entschluß, dem staatlichen Zwang keine Folge zu leisten.

Dabei ist sich die Kammer bewußt, daß wegen der Gehorsamsverweigerungen getrennte Verfahren anhängig sind. Sofern diese durchgeführt werden, müßte jedoch eine einheitliche Strafe gebildet werden, so daß die gesamte Anrechnung nur einmal erfolgen könnte.

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat ihr wesentliches Ziel erreicht, nämlich eine Verurteilung zu einer Strafaussetzung ohne Bewährung. Dafür ist unerheblich, daß im Plädoyer ein höherer Antrag gestellt worden ist.

2. Kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim, Vorsitzender Richter am Landgericht Krause als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten wurde durch Beschluß vom 02.04.97 – 21 Ss 64/97 – als offensichtlich unbegründet verworfen. 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Moschüring, Richterin am Oberlandesgericht Roggenbuck und Richter am Landgericht Kaiser.

Die gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluß vom 27.05.97 – 2 BvR 867/97 – ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Richter Sommer, Jentsch und Hassemer.